Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 257/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2129

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/03
vom 23. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] § 8 Abs. 3

Der [X.] kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch in Höhe von 250 • je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.

[X.], [X.]uß vom 23. Juli 2004 - [X.]/03 - [X.]

AG [X.] - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der [X.] der 2. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 30. Oktober 2003 und der [X.]uß des Amtsgerichts [X.] vom 9. September 2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in Höhe von 3.254,54 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (520,73 •) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der [X.] zu entnehmen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] tragen der Insolvenzverwalter 4 %, die [X.] %.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.923,20 •.

- 3 -

Gründe:
[X.]
Das Amtsgericht hat am 20. April 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum In-solvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit [X.] vom 15. November 2002 ([X.]), mit dem er auch den Schlußbericht mit Anlagen übersandte, seine Vergütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 7.768,43 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.242,95 •), insgesamt 9.011,38 •. Die Auslagenpauschale errechnete der Insolvenzverwalter wie folgt:
15 % aus 17.909,80 • für 12 Monate: 2.686,47 • 10 % aus 17.909,80 • für 12 Monate: 1.790,98 • 10 % aus 17.909,80 • für 12 Monate: 1.790,98 • 10 % aus 17.909,80 • für 6 Monate: 1.500,00 •
7.768,43 •

Das Insolvenzgericht setzte eine Vergütung von 17.545,44 • zuzüglich Umsatzsteuer (2.807,27 •) und Auslagen von 4.386,36 • zuzüglich Umsatz-steuer (701,82 •) fest ([X.]). Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 [X.] im [X.] % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %. - 4 -

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagen-entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der beantragten [X.] weiter.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Sie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 3.254,54 • zu-züglich Umsatzsteuer.

1. Das Beschwerdegericht meint, aus § 8 Abs. 3 [X.] ergebe sich, daß der Insolvenzverwalter, der anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen [X.] fordere, im [X.] %, für die [X.] danach insgesamt 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens 250 • je angefangenem Monat der Tätigkeit des Verwalters verlangen könne. Dies hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stand. Der Insolvenzverwalter kann für jedes Folgejahr einen [X.]pauschsatz von 10 % der gesetzlichen Vergütung unter Beachtung der Höchstbeträge fordern.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage streitig. Nach herrschen-der Meinung kann der [X.] von 10 % für jedes Folgejahr ge-fordert werden ([X.], Z[X.] 2002, 816; [X.], [X.], 656; [X.], [X.], 1856; [X.]/Wutzke/[X.], [X.] - 5 -

3. Aufl. § 8 Rn. 11; [X.], [X.]. § 8 [X.] Rn. 29; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] § 8 [X.] Rn. 3; [X.] Z[X.] 2003, 1095). Nach anderer Ansicht kann nach dem [X.] für die gesamte Folgezeit nur einmal ein [X.] von 10 % verlangt werden ([X.], Z[X.] 2003, 1095; Breutigam/[X.]/Goetsch, Insolvenzrecht § 8 [X.] Rn. 39, 40; [X.] 2001, 175).

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Wortlaut und amtliche Begründung (abgedruckt bei [X.]/Wutzke/[X.] aaO S. 54) sind allerdings nicht eindeutig. Trotz dieser Unklarheit spricht schon die [X.] nach [X.]abschnitten (Jahren/Monaten bezüglich der Höchstbeträge) dafür, daß der [X.] für die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht nach dem [X.] nur einmal gewährt wird.

Während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens entstehen [X.], die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, sondern geson-dert in Rechnung gestellt werden könnten. Dauert das Verfahren länger als zwei Jahre, fallen auch weiterhin derartige Auslagen an. Die Begründung zu § 8 Abs. 3 [X.] führt aus, daß die Erfahrung der [X.] gezeigt habe, daß die Auslagen nur im [X.] der Verwaltung höher sind und später deutlich abnehmen (vgl. Amtliche Begründung aaO). Aus diesem Grund wurde die Auslagenpauschale im [X.] mit 15 % höher angesetzt und anschlie-ßend mit nur 10 % vorgesehen.

Zusätzlich wurde der [X.] auf höchstens 250 • je angefangenem Monat begrenzt, um bei größeren Insolvenzmassen zu vermeiden, daß sich die - 6 -

Höhe der Pauschale zu weit von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen entfernt (Amtliche Begründung aaO). Einen Höchstbetrag hat der [X.] nicht festgesetzt. Dies spricht dafür, daß mit jedem weiteren Jahr erneut ein Auslagenanspruch in Höhe von grundsätzlich 10 % der gesetzlichen Vergütung entstehen soll.

[X.] Gesichtspunkt für die [X.]regelung war das Ziel, die für Insolvenzverwalter und Gericht aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Zu dieser Abrechnungsmethode kann der [X.] jederzeit übergehen. Der Vorschrift des § 8 Abs. 3 [X.] ist nicht zu entnehmen, daß der Verwalter an eine einmal getroffene Wahl für die Zukunft gebunden wäre. Dies würde auch dem Zweck der Vorschrift zuwider-laufen, die Berechnung möglichst zu vereinfachen. Denn bei nicht absehbar hohen Auslagen müßte ein vorsichtiger Insolvenzverwalter andernfalls die un-erwünschte Einzelabrechnung wählen. Wäre aber die Möglichkeit der [X.] auf die beiden [X.]e beschränkt, würde der Verwalter in der Folgezeit stets auf die Einzelabrechnung übergehen und damit ab diesem [X.]-punkt die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen erforderlich wer-den. Dies sollte durch die Regelung gerade verhindert werden. Da bei einer längeren Verfahrensdauer auch noch nach Ablauf von zwei Jahren Auslagen anfallen, ist die Regelung nur so zu verstehen, daß grundsätzlich für die ge-samte Verfahrensdauer die Auslagenberechnung in pauschalierter Form erfol-gen kann.

Bei besonders langen Verfahren können, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, besondere Umstände vorliegen, die durch die Gewährung von Zuschlägen besonders zu vergüten sein können. Derartige Zuschläge - 7 -

nach § 3 Abs. 1 [X.] erhöhen auch den [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.]. Dies sichert aber keine ausreichende Auslagenerstattung für über zwei Jahre andauernde Verfahren. Denn die Höchstbeträge der [X.] des § 8 Abs. 3 [X.] werden nicht erhöht. Bleiben aber trotz erheblich längerer [X.] als zwei Jahre die Auslagenpauschsätze unverändert, würde ein angemessener Auslagenersatz durch die [X.] nicht gewährleistet. Auch ist - wie der vorliegende Fall zeigt - bei langer Verfahrensdauer ein [X.] nicht regelmäßig erforderlich. Dann scheidet ein Ausgleich für die [X.] durch anteilige Erhöhung der Pauschale von vornherein aus.

2. Dauert die Verwaltung weniger lang als ein volles (weiteres) Jahr, ist die Pauschale nicht entsprechend zu kürzen. Die Auslagenpauschale fällt [X.] jährlich an ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] ZB 600/02, [X.], 608), allerdings jeweils begrenzt durch den Höchstsatz von 250 • je angefangenem Monat der Tätigkeit.

3. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist vom Amtsgericht mit 17.545,44 • festgesetzt worden. Dies greift der weitere Beteiligte nicht an. Die Auslagenpauschale berechnet sich daher bei einer Verfahrensdauer von drei Jahren und sechs Monaten wie folgt:
15 % aus 17.545,44 • für 1 Jahr: 2.631,82 • 10 % aus 17.545,44 • für 1 Jahr: 1.754,54 • 10 % aus 17.545,44 • für 1 Jahr: 1.754,54 • 10 % aus 17.545,44 • für 6 Monate: 1.754,54 •
maximal 6 x 250 • 1.500,00 •
festzusetzen daher: 7.640,90 •. - 8 -

Da bereits 4.386,36 • festgesetzt sind, sind demnach weitere 3.254,54 • festzusetzen, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 520,73 •. Das weiter-gehende Festsetzungsbegehren ist zurückzuweisen.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 257/03

23.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 257/03 (REWIS RS 2004, 2129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2129

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