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PDF anzeigen[X.] StR 516/02vom14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 4. September 2002 wird alsunzulässig verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen und anderer Straftaten zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hatder Angeklagte mit Schreiben vom 5. September 2002, das beim [X.]am 6. September 2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf [X.] verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Der Rechtsmittelverzicht wurde nach der Urteilsverkündung und nachErteilung der Rechtsmittelbelehrung von dem damaligen Pflichtverteidiger"auch im Namen des Angeklagten" zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderli-che ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) durch den [X.] vor. Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem- 3 -Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen ([X.], Beschluß vom30. Juli 2002 - 4 [X.]). Hier hat der Pflichtverteidiger zum Zustande-kommen des [X.] mit Schreiben vom 19. September 2002Stellung genommen und ausgeführt, er sei vom Angeklagten zur Abgabe einerentsprechenden Erklärung ermächtigt gewesen. Dies wird bestätigt durch [X.] der dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden der [X.] und [X.] der Staatsanwaltschaft. Danach sei der Angeklagte nachAbgabe des [X.], der im Anschluß an eine Rücksprache [X.] mit dem Angeklagten erklärt worden sei, vom Sitzungsstaatsan-walt ausdrücklich gefragt worden, ob der Rechtsmittelverzicht seinem Willenentspreche. Dies habe der Angeklagte sinngemäß bejaht. Auch auf den [X.] erfolgten nochmaligen Hinweis der Vorsitzenden, der Angeklagte [X.] Woche Zeit, "sich alles genau zu überlegen", habe dies der [X.] und geäußert, "es gebe nichts mehr zu überlegen". Angesichts die-ser Umstände bestehen keine Bedenken, von einer ausreichenden Ermächti-gung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO auszugehen (vgl. [X.] NStZ 2002, 496).Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam,etwa deshalb, weil er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Abspra-che gewesen ist ([X.]St 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.). Die hier erfolgte Ver-ständigung umfaßte nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der [X.], des [X.] und des Verteidigers keinen Rechtsmittel-verzicht. Daß der Verteidiger im Rahmen der Verhandlungen über die einver-nehmliche Beendigung des Verfahrens in Aussicht stellte, seinem [X.] einer entsprechenden Verfahrenserledigung einen Rechtsmittelverzicht zuempfehlen, entspricht nicht der der Senatsentscheidung in [X.]St 45, 227 ff.zugrundeliegenden Fallgestaltung. Der Angeklagte hat sich hier nicht der Mög-- 4 -lichkeit einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils begeben. Dies [X.] zuletzt durch den nach Erklärung des [X.] erteilten Hin-weis der Vorsitzenden, der Angeklagte habe eine Woche Zeit sich alles [X.] überlegen, belegt.Der Wirksamkeit des [X.] steht schließlich auch nichtentgegen, daß der Verteidiger ausweislich seiner Stellungnahme vom19. September 2002 dem Angeklagten erklärt hat, daß "ein Rechtsmittelver-zicht zum Deal gehöre" und der Angeklagte, wie sein damaliger [X.] meint, deshalb möglicherweise davon ausgegangen sein könnte, bei Nicht-erklärung des [X.], sich absprachewidrig zu verhalten. [X.] beim Angeklagten eine solche Fehlvorstellung über die Vereinbarungeines [X.] vorhanden gewesen sein sollte, so wurde [X.] spätestens durch die dargestellte Frage des [X.] und durch den Hinweis der Vorsitzenden im Anschluß andie Erklärung des [X.] beseitigt.Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-lung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen- 5 -werden (st. Rspr., vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1m.w.N.; [X.] NStZ 1999, 526). Die trotz wirksamen [X.] ein-gelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
30.07.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 4 StR 516/02 (REWIS RS 2002, 2082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2082
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