Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2000, Az. 3 StR 500/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 40

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[X.]/00vom21. Dezember 2000in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom 25. [X.], mit dem die Revision des Angeklagten gegen das [X.] [X.] vom 4. August 1998 als unzuläs-sig verworfen worden ist, wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte [X.] als unzulässig verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 29. [X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 4. August 1998wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahrund sechs Monaten verurteilt. Das Gericht hat die Freiheitsstrafe zur [X.] ausgesetzt. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ([X.]) ging am 18. August 2000 bei der Staatsanwaltschaft [X.] ein Schreiben des Angeklagten ein. Darin heißt es u.a. wörtlich: '[X.] ich ... um eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf [X.] auf Revision einzulegen' ([X.]). Auf einem zweiten, vom [X.] -klagten gesondert unterschriebenen [X.]att des Schreibens beantragt der Ange-klagte 'in dem obengenannten Verfahren Revision einzulegen' ([X.]. 91). Der Angeklagte hat in zwei weiteren Schreiben vom 23. und 25. [X.], eingegangen bei Gericht am 25. August und 29. August 2000, jeweilsunter Bezugnahme auf seine Revision nochmals Einwendungen gegen [X.] erhoben. In beiden Schreiben hat er auch die 'Wiederaufnahme' [X.] beantragt. Mit Beschluss vom 25. August 2000 hat das [X.] die Revision des Angeklagten mit der Begründung als unzulässigverworfen, dieser habe wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet([X.]). In der in den Gründen des Beschlusses enthaltenen Rechts-mittelbelehrung hat das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer [X.] Beschwerde hingewiesen. Der Beschluss wurde ihm am [X.] zugestellt ([X.]. 95 a). Der Angeklagte hat mit Schreiben vom sel-ben Tage, bei Gericht eingegangen am 8. September 2000, gegen den Be-schluss 'Beschwerde' eingelegt ([X.]. 102).2. Das am 18. August 2000 eingegangene Schreiben des [X.] als Revisionseinlegung zu werten. Dies wird insbesondere aus [X.]. 2 [X.] deutlich. Der Angeklagte hat demgegenüber keine [X.] für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO) dargetan. [X.] er vorgetragen, der Zeuge [X.]habe die Unwahrheit gesagt. Insoweit [X.] weder eine Verurteilung gegen den Zeugen ergangen, noch war [X.] ein Strafverfahren anhängig (§ 364 StPO).3. Das am 5. September 2000 eingegangene Schreiben des Angeklag-ten ist als Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Die falsche Bezeich-nung geht offensichtlich auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zurück.Der Antrag ist im Übrigen fristgerecht [X.] 4 -4. Der Beschluss des [X.] vom 25. August 2000 ist aufzuheben,da der Tatrichter nach § 346 Abs. 1 StPO daran gehindert war zu prüfen, obein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt (vgl. [X.], [X.], 217; Klein-knecht/[X.], 44. Aufl., § 346 Rdnr. 2, 10).5. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Er hat ausweislich [X.] ([X.]. 30 R) nach Urteilsverkündung [X.] und auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dasverkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist ihm,wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihmgenehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifelan der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich.Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar ([X.]/[X.]a.a.[X.], § 302 Rdnr. 21 m.w.N.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein-gelegte Revision ist [X.] schließt sich der Senat an.[X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 500/00

21.12.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2000, Az. 3 StR 500/00 (REWIS RS 2000, 40)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 40

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