Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. II ZR 113/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2039

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 113/13
Verkündet am:
21. Oktober 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 823 Abs. 2 Bf, F, [X.]. [X.] § 15a Abs. 1
Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Ver-tragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines [X.] begünstigt worden, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der [X.] kein die Haftung des Geschäftsführers der [X.] eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantrags-pflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.

[X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 -
II ZR 113/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzen[X.]
Dr.
Bergmann und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart
sowie
die Richter Dr.
Drescher und Born
für Recht erkannt:
Im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht wird auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Februar 2012 in Höhe von wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann kauften mit notariellem Vertrag vom 28.
Januar 2004 eine Penthousewohnung von der F.

GmbH (im [X.]: Schuldnerin), einer Bauträgerin, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Im ersten Halbjahr 2004
wurde von einem Subunternehmer der [X.]
-
3
-

rin eine Eingangstür in die Wohnung eingebaut. Am 12.
August 2005 brach ein Unbekannter durch diese Tür ein und entwendete Schmuck der Klägerin.

Am 30.
April 2007 beantragte der Beklagte die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der
Schuldnerin, das am 5.
Juli 2007 eröffnet
wurde. Ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnener Prozess der Klägerin gegen die Schuldnerin vor dem [X.]
[X.] (3
O
511/05) endete am 25.
November 2009 mit
einem
Vergleich, nach dessen Inhalt die Schuldnerin für die entwendeten Schmuckgegenstände einen Betrag in Höhe von 497.643,43

Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 15.491,31

zu zahlen hat. Die
Gesamtforderung in Höhe von
513.134,74

wurde zur Insolvenztabelle festgestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin
vom [X.] [X.] dieses
Betrags
als [X.]schaden wegen der Verletzung seiner
In-solvenzantragspflicht. Die Klägerin
behauptet, der Diebstahl sei nur möglich gewesen, weil die Schuldnerin
entgegen der vertraglichen Vereinbarung und unter Außerachtlassung ihrer vorvertraglich geäußerten Wünsche eine Tür mit einer zu geringen Sicherheitsstufe
eingebaut habe. Eine Tür mit der im Kaufver-trag vereinbarten
Sicherheitsstufe hätte
ca. 3.000

eingebaute Tür habe 1.098

gekostet. Diese Minderleistung sei darauf zurückzuführen, dass
die Schuldnerin im Zeitpunkt der Bestellung der Tür bereits zahlungsunfähig gewe-sen sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
2
3
4
-
4
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat nur hinsichtlich der Rechtsverfolgungskos-ten in Höhe vist sie unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat

soweit für die Revision noch von Bedeu-tung

ausgeführt:
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 28.
Januar 2004 sei die Schuldnerin zwar überschuldet gewesen
und der Beklagte habe [X.] gegen seine [X.] verstoßen.
Die Klägerin, deren
Schmuck bei dem am 12.
August 2005 verübten Einbruch gestohlen worden
sei, habe dadurch
einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitten, der [X.] auf die dem [X.] anzulastende Insolvenzverschleppung zurück-zuführen sei. Eine Haftung des [X.] nach §
823 Abs.
2 [X.] [X.]. §
64 Abs.
1 GmbHG in der bis zum 31.
Oktober 2008 geltenden Fassung
(im [X.]: [X.])
scheide dennoch aus, weil der Schaden nicht im Schutzbereich der verletzten Norm liege. Der entwendete Schmuck verkörpere keinen Schaden, der mit der Insolvenzreife in einem inneren Zusammenhang stehe. Diese An-nahme verbiete sich zwar
nicht schon deshalb, weil die Klägerin

die im [X.] so gestellt werden wolle, als habe die Schuldnerin den [X.] erfüllt

der Sache nach Ersatz für einen Mangelfolgeschaden for-dere. Denn durch den Verlust des Schmucks sei zugleich auch ihr Integritätsin-teresse berührt, welches sie im Rahmen des
[X.] liquidieren könne.
An einem unmittelbaren Zusammenhang fehle es jedoch deshalb, weil das Abhandenkommen des Schmucks nicht mehr als unmittelbarer Ausfluss einer der Schuldnerin zuteil gewordenen "Vorleistung"
bzw. "Kreditgewährung"
begriffen werden könne.
Die "Vorleistung"
bzw. "Kreditgewährung"
in diesem Sinne erschöpfe sich darin, dass die Klägerin ihrer vertraglichen Zahlungsver-5
6
7
-
5
-

pflichtung in vollem Umfang nachgekommen sei, während die Schuldnerin eine Tür habe einbauen
lassen, die um ca. 2.000

geschuldete Tür. Dass der Klägerin aus diesem Mangel ein ungleich höherer Vermögensnachteil an einem Rechtsgut erwachsen sei, das
nach dem [X.] mit der Leistung der Schuldnerin ersichtlich nicht habe in
Berührung kommen sollen, beruhe bei wertender Betrachtung letztlich auf einer mehr oder minder zufälligen äußeren Verbindung zu der vom [X.] verübten [X.]. Dies gelte umso mehr, als es ohne das strafbare Verhalten eines unbekannt gebliebenen [X.] nicht zu dem Verlust des Schmucks [X.] wäre.
Eine Haftung des [X.] aus §
311 Abs.
3, §
241 Abs.
2, §
280
[X.] und
nach §
826 [X.] bestehe ebenfalls nicht.
II.
Das Berufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgründen beschränkt auf die Haftung des [X.] wegen der Verletzung seiner Insol-venzantragspflicht nach §
823 Abs.
2 [X.] [X.].
§
64 Abs.
1 GmbHG [X.]
zuge-lassen. Im Umfang der Zulassung hat
die Revision der Klägerin insoweit Erfolg
und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, als sie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 15.491,31

nebst Zinsen aus dem Vorprozess mit der Schuldnerin betrifft. Im Übrigen [X.] die Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Nach den rechtlich unbedenklichen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Tatbestand des §
823 Abs.
2 [X.] [X.]. §
64 Abs.
1 GmbHG
[X.] erfüllt. Die Schuldnerin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin und ihrem Ehemann am 28.
Januar 2004 insolvenzreif und der Beklagte als Geschäftsfüh-8
9
10
-
6
-

rer der Schuldnerin hat es schuldhaft versäumt, einen Insolvenzantrag zu stel-len.

2.
Entgegen der Auffassung der Revision kann der von der Klägerin [X.] gemachte Diebstahlschaden
dem [X.] nicht mit der Begründung [X.] werden, bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung wäre es nicht zu dem Geschäft zwischen der Schuldnerin und der Klägerin gekommen, mit der Folge, dass dann keine unzureichend gesicherte Tür eingebaut,
der Einbruch verhindert und der Schmuck nicht entwendet worden wäre. Denn der Schutz-zweck des
§
823 Abs.
2 [X.] [X.]. §
64 Abs.
1 GmbHG
[X.]
(bzw. §
15a Abs.
1 [X.])
erfasst die vorliegende Schadenskonstellation nicht.
a)
Der durch den Diebstahl des Schmucks eingetretene Vermögensnach-teil der Klägerin stellt nach dem Zweck des Verbots der Insolvenzverschlep-pung keinen ersatzfähigen Schaden dar.
[X.])
Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des [X.]svermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Ge-sellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzu[X.], damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden.
Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den [X.]n einen Anspruch auf den Ersatz ihres [X.] zuzubilligen ([X.], Urteil vom 6.
Juni 1994

II
ZR
292/91, [X.]Z 126, 181, 194
ff.;
Urteil vom 25.
Juli 2005

II
ZR
390/03, [X.]Z 164, 50, 60; Urteil vom 15.
März 2011

II
ZR
204/09, ZIP
2011, 1007 Rn.
20;
Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
12
f.; Urteil vom 22.
Oktober 2013

II
ZR
394/12, [X.], 23 Rn.
7). Der seine [X.] versäumende Geschäftsführer hat einem vertraglichen [X.] den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er mit der überschuldeten oder zahlungsunfähigen [X.] noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Der danach zu ersetzende Schaden 11
12
13
-
7
-

besteht nicht in dem wegen der Insolvenz der [X.] "entwerteten"
[X.], der lediglich auf das
deliktsrechtlich [X.] nicht geschützte positive Interesse abzielt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
14 [X.]). Der Schadensersatzan-spruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen
Interesses gerichtet
([X.], Urteil vom 8.
März 1999

II
ZR
159/98, ZIP
1999, 967; Urteil vom 6.
Juni 1994

II
ZR
292/91, [X.]Z 126, 181, 194
ff.; Urteil vom 5.
Februar 2007

II
ZR
234/05, [X.]Z 171, 46 Rn.
13; Urteil vom 12.
März 2007

II
ZR
315/05, ZIP
2007, 1060 Rn.
23; Urteil vom 27.
April 2009

II
ZR
253/07; ZIP
2009, 1220 Rn.
15; Urteil vom 15. März 2011

II
ZR
204/09, ZIP
2011, 1007 Rn.
40; Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
13, 15; Urteil vom 22.
Oktober 2013

II
ZR
394/12, [X.], 23 Rn.
7). [X.] sind danach nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der [X.] worden sind ([X.], Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
13).
Nach der Senatsrechtsprechung ist unter Berücksichtigung dieses
Schutzzwecks der [X.] in aller Regel nur der Schaden er-satzfähig, der dadurch
entsteht, dass der vertragliche [X.]
infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen [X.]
im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld-
oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellt
und dadurch Kredit gewährt,
ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch
oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen,
oder er infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen
erbracht hat
(vgl.
[X.], Urteil vom 8.
März 1999

II
ZR
159/98, ZIP
1999, 967; Urteil vom 25.
Juli 2005

II
ZR
390/03, [X.]Z 164, 50, 60;
Urteil vom 5.
Februar 2007

II
ZR
234/05, [X.]Z 171, 46 Rn.
13;
Urteil vom 12.
März 2007

II
ZR
315/05, ZIP
2007, 1060 Rn.
23; Urteil vom 27.
April 2009

II
ZR
253/07, ZIP
2009, 1220 Rn.
15;
Urteil vom 15.
März 2011

II
ZR
204/09, ZIP
2011, 1007 Rn.
40;
Urteil vom 14.
Mai 14
-
8
-

2012

II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
13; Urteil vom 22.
Oktober 2013

II
ZR
394/12, [X.], 23
Rn.
7).

Die durch die Entwendung des Schmucks der Klägerin entstandene Vermögenseinbuße stellt danach keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die Kläge-rin begehrt weder einen Ausgleich für
ohne Gegenleistung gebliebene
Vorleis-tungen noch macht sie geltend, sie habe infolge des Vertragsschlusses mit [X.] unerkannt [X.] überflüssige Aufwendungen erbracht.
[X.])
Anders als die Revision meint, hat der Senat den Umfang des
zu ersetzenden
[X.]schadens
in seinem Urteil vom 14.
Mai 2012 (II
ZR
130/10, [X.], 1445) nicht ausgedehnt, sondern die soeben (II.
2.
a) [X.]) dargestellten Grundsätze angewandt.
Nach dem der Entscheidung
vom 14.
Mai 2012 zugrunde liegenden
Sachverhalt hatte eine insolvenzreife GmbH
(im Folgenden: Schuldnerin), die
bauseits vorhandene Holzfaserdämmplatten zu montieren und den Oberputz aufzubringen
hatte,
eine Putzbewehrung verwendet, die nicht Teil des vertrag-lich vereinbarten Wärmedämmsystems
und für dieses nicht zugelassen
war. Die von der Schuldnerin ausgeführte Arbeit war daher unbrauchbar. Die im Ei-gentum der
Werkbesteller
stehenden und an deren
Haus montierten Holzfaser-dämmplatten konnten nicht mehr verwendet werden.
Der von den [X.] gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin im Wege der Klage geltend gemachte
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Werkmangels durch Montage neuer Fassadenplatten und Aufbringen eines neuen Außenputzes einschließlich des Anstrichs bestand bei dieser Sachlage nicht, da dieses
Begehren auf das positive
Interesse gerichtet war. Soweit die Sache zur Darlegung und Prüfung eines [X.] der Kläger zurückverwiesen
wurde, hat der Senat in seinen
darauf bezogenen
rechtlichen Hinweisen zunächst ausgeführt, dass die Kläger nach dem Schutz-15
16
17
18
-
9
-

zweck
der [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung des geleis-teten Werklohns hätten, für den sie keine Gegenleistung erhalten hätten. Die Schuldnerin
hatte
den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil
der [X.] nach §
633 Abs.
1 [X.] dem Besteller das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen
hat. Die mangelhafte Herstellung des Werks ist ein Unterfall der Nichterfüllung
([X.], GmbHR 2012, 901, 902; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
633 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
633 Rn.
1 und 3
und Vorb. v. §
633 Rn.
1). Zur Erfüllung beziehungsweise zu einer diese substituie-renden Schadensersatzleistung war die Schuldnerin
infolge ihrer Insolvenz nicht in der Lage
(vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
23).

Bei den
weiteren vom Senat in der Entscheidung vom 14.
Mai 2012 (II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
24) als ersatzfähig angesehenen Schadens-positionen handelte es sich um
Aufwendungen im Sinne der Senatsrechtspre-chung. Solche Aufwendungen, die der vertragliche
[X.] infolge des Vertragsschlusses mit der [X.] erbracht hat, setzen
kein Handeln des Gläubigers voraus. Sie können auch dadurch entstehen, dass die [X.] zum Zwecke der Vertragserfüllung durch abspra-chegemäßen
Gebrauch oder Verbrauch oder durch einen vertragswidrigen [X.] in das Vermögen des [X.]s,
mit dem sie
im Rahmen der [X.] des Vertrags
in Berührung kommt,
Aufwand zu Lasten des [X.] verursacht. Die Schuldnerin
hatte bei den Fassadenarbeiten nicht aufei-nander abgestimmte Produkte verwendet
und dadurch nach den in der [X.] zu Grunde zu legenden Feststellungen die im Eigentum der Kläger stehenden und von diesen zur Verfügung gestellten und von der Schuldnerin montierten Fassadenplatten unbrauchbar gemacht. Es lag also
ein vertragswid-riger Eingriff
der Schuldnerin in das Vermögen der Kläger im Rahmen der Durchführung des Werkvertrags vor, durch den Aufwand zu deren Lasten ver-19
-
10
-

ursacht
worden war. Diese Aufwendungen hatte
der Beklagte durch Zahlung der Kosten für die
Demontage der unbrauchbaren und die Lieferung neuer [X.] zu beseitigen.

b)
Unabhängig davon, ob
der vorliegend eingetretene Vermögensnach-teil der Klägerin nach
allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen wäre, könnte ein Schadensersatzanspruch
jedenfalls unter [X.] der [X.] nicht zuerkannt wer-den (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juni 1994

II
ZR
292/91, [X.]Z 126, 181, 193
f.).
[X.])
Es ist anerkannt, dass die reine Kausalitätsbetrachtung ihre Grenzen unter anderem am Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht findet (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juli 2005

[X.], [X.]Z 164, 50, 55
f. [X.]). Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] kann nach §
823 Abs.
2 [X.] [X.]. §
64 Abs.
1 GmbHG [X.]
bzw.
§
15a Abs.
1 [X.] nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden -
wie hier
-
letztlich durch das vorsätzliche Fehl-verhalten eines [X.] herbeigeführt wurde. Notwendig ist ein innerer Zusam-menhang zwischen der Pflicht-
oder Normverletzung und dem Schaden; es darf
nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung
gegeben sein. Der Schutzzweck der gesetzlichen [X.] besteht

wie bereits ausgeführt

darin, [X.]en mit
beschränktem Haftungs-fonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Auch das betrifft aber nur Schäden, die mit der Insolvenzreife der [X.] in einem inneren Zusammenhang stehen
([X.], Urteil vom 25.
Juli 2005

II
ZR
390/03, [X.]Z 164, 50, 60
f.; Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
130/10, [X.], 1445 Rn.
22; 20
21
-
11
-

vgl.
ferner [X.], Urteil
vom 20.
September 2011

II
ZR
277/09,
ZIP
2011, 2145 Rn.
28 [X.]).
[X.])
Die Entwendung des Schmucks der Klägerin durch einen [X.] steht in keinen inneren Zusammenhang zur Insolvenzreife der Schuldnerin. Die maßgebliche
haftungsauslösende
Pflichtverletzung des [X.] liegt
nicht im
Einbau der Tür mit geringerer Sicherheitsstufe entgegen der vertraglichen [X.]. Dieser Vorwurf richtet sich
vielmehr
an die Schuldnerin bzw. deren Subunternehmer. Der Beklagte
hat sich dagegen schadensersatzpflichtig ge-macht, weil er
die insolvente Schuldnerin entgegen §
64 Abs.
1 GmbHG [X.] nicht rechtzeitig vom Markt genommen
hat. Wäre er
dieser Verpflichtung [X.], wäre die Klägerin zwar nicht in geschäftlichen Kontakt mit der Schuldnerin getreten und es wäre

nach dem revisionsrechtlich zu [X.] Vorbringen der Klägerin

nicht zu
der Entwendung des Schmucks [X.]. Dieser kausale Zusammenhang zwischen der Pflicht-
oder Normver-letzung und dem Schaden beruht
bei wertender Betrachtung aber auf einer mehr oder minder zufälligen äußeren Verbindung, nämlich auf dem strafbaren Verhalten eines [X.]. Die [X.] soll Gläubiger aber nicht vor dem Schaden bewahren, nach Insolvenzreife noch Opfer der unerlaubten Handlung eines [X.] zu werden, der zudem in keiner Beziehung zur insolven-ten [X.]
steht. Eine bloße Kausalitätsbetrachtung würde auf eine Haf-tung für Zufallsschäden hinauslaufen. Auch der Umstand, dass der
Klägerin
aufgrund der Insolvenzreife der [X.] kein solventer Schuldner für ihren
Schadensersatzanspruch zur Verfügung steht,
führt zu keiner anderen Betrach-tung (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juli 2005

II
ZR
390/03, [X.]Z 164, 50, 61
f.).
Der vorliegende Fall ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm mit dem am 14.
Mai 2012 vom Senat entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Darin, dass ein insolvenzreifes Bauunternehmen von ihm am Bauwerk verursachte Schäden aufgrund fehlender Mittel nicht mehr beseitigen 22
-
12
-

kann, verwirklicht sich eine typischerweise mit dem Vertragsschluss zwischen [X.] und unerkannt insolvenzreifer [X.] einhergehende Gefahr ([X.], Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
24).
3.
Die
Klägerin kann allerdings Ersatz der geltend gemachten [X.] verlangen.
a)
Der Schutzbereich des §
64 Abs.
1 GmbH [X.] (§
15a Abs.
1 [X.]) um-fasst den Ersatz solcher Kosten, die dem [X.] wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die [X.] entstanden sind ([X.], Urteil vom 27.
April 2009

II
ZR
253/07, [X.], 1220 Rn.
18
f.). Die [X.] soll den Vertragspartner einer GmbH davor schüt-zen, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen [X.] mit Kosten belastet, die er bei der [X.] als Kostenschuld-nerin nicht mehr realisieren kann ([X.], Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
130/10, [X.], 1455 Rn.
26).
b)
Die Klägerin ist
wegen des [X.] zunächst mit Klage vom 20.
Dezember 2005 gegen die Schuldnerin
vorgegangen. Das Verfahren wurde durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 5.
Juli 2007 unterbrochen und von der Klägerin gegen den Insolvenzverwal-ter
wieder aufgenommen und fortgesetzt. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 25.
November 2009 beendet. Die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin sind in Höhe von 15.491,31

Die Klägerin ist nicht aus prozessualen Gründen gehindert, diese [X.] geltend
zu machen. Das [X.] hat einen Anspruch der Klä-gerin aus §
823 Abs.
2
[X.] [X.]. §
64 Abs.
1 GmbHG [X.]
verneint. Damit hat es die Klage sowohl hinsichtlich des
geltend gemachten [X.]
als auch der
Rechtsverfolgungskosten abgewiesen, ohne für die Abweisung der letztgenannten
Schadensposition eine eigenständige Begründung zu geben. 23
24
25
26
-
13
-

Bei dieser Sachlage
war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung nicht gehalten, die Nichtberücksichtigung der Rechtsverfolgungs-kosten
mit der Berufungsbegründung gesondert anzugreifen.

III.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Höhe der Rechtsverfolgungskosten zwischen den Parteien umstritten ist und [X.] hierzu bisher nicht getroffen worden sind (§
563 Abs.
3 ZPO).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine
Verurteilung des [X.]
wie beantragt
nur Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden
Insolvenzforderung der Klägerin gegen die Schuldnerin
erfolgen
kann
(vgl.

[X.], Urteil vom 5.
Februar 2007

II
ZR
234/05, [X.]Z 171, 46 Rn.
20;
Urteil vom 27.
April 2009

II
ZR
253/07, [X.], 1220 Rn.
21).
Bergmann

Strohn
Rin[X.] Dr.
Reichart ist

wegen Erkrankung an der

Unterschrift gehindert.

Bergmann

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
3 O 494/10 -

O[X.], Entscheidung vom 05.03.2013 -
19 [X.] -

27
28

Meta

II ZR 113/13

21.10.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. II ZR 113/13 (REWIS RS 2014, 2039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2039

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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