Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. IX ZR 64/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3974

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:13. März 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja [X.] § 132 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. [X.] ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläu-biger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung [X.] des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, denunter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenz-verwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zuzahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so istdie Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend undanfechtbar.[X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Februar 2003 durch die [X.] Kirchhof, [X.], [X.], [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.]s [X.] vom 17. Januar 2002 aufgehoben.Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der [X.] vom 21. März 2001 wird [X.].Die [X.] hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.von Rechts [X.]:Die [X.] (im folgenden: Schuldnerin) errichtete in [X.] eine industrielle Anlage. Die [X.] sollte diese für die Schuldnerinin Betrieb nehmen und das Personal einweisen. Bevor es dazu kam, stellte [X.] am 14. April 2000 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über ihr Vermögen. Der Kläger wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalterbestellt. Das Insolvenzgericht ordnete an, daß Verfügungen der [X.] -nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind(§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]); außerdem ermächtigte es diesen, mit rechtlicherWirkung für die Schuldnerin zu handeln. Später fragte die Schuldnerin bei [X.] an, zu welchen Bedingungen sie ihren Auftrag erfülle. Die [X.] neben der vereinbarten Vergütung für diesen Auftrag in Höhe von29.000 DM zusätzlich die Begleichung einer Forderung von 41.760 DM, dieaus der [X.] vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters stammte.Dieser war zwar zur Bezahlung der Kosten für die Inbetriebnahme bereit,lehnte es aber ab, die Altforderung zu begleichen, weil dies eine Gläubigerbe-nachteiligung darstelle und eine gleichwohl erfolgte Zahlung anfechtbar sei.Die [X.] bestand auf der Bezahlung. Daraufhin überwies der [X.] die geforderte Summe, hinsichtlich der Altforderung jedoch"unter Vorbehalt der Rückforderung und der Anfechtung". Die [X.] erfüllteanschließend den Auftrag.Nach der Insolvenzeröffnung hat der nunmehr zum endgültigen [X.] bestellte Kläger - gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzan-fechtung - den Betrag von 41.760 DM mit der Klage geltend gemacht. [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] (dessen Urteilin ZIP 2002, 676 mit ablehnender [X.]. v. [X.] EWiR 2003, 437 [X.]) hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Klägerdie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat [X.] 5 -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bezahlung der Altforderung seinicht anfechtbar. Da § 55 Abs. 2 [X.] auf den vorliegenden Fall zumindestentsprechend anwendbar sei, habe der Kläger der [X.]n die Stellung einerMassegläubigerin verschafft. Er habe für die Schuldnerin eine neue Verbind-lichkeit begründet, welche die Bezahlung der Altforderung als zusätzliche Ge-genleistung mitumschlossen habe. Die [X.] habe für die Erbringung [X.] als zusätzliche Vergütung die Bezahlung der Altforderung verlangendürfen. Umgekehrt sei der Kläger zu diesem Entgegenkommen berechtigt ge-wesen, weil er das weitere Tätigwerden der [X.]n im Gesamtinteresse [X.] für erforderlich und nützlich erachtet habe und dieses Tätigwerden ohneein Eingehen auf die Forderung der [X.]n nicht erreichbar gewesen sei.Daß die [X.] eine Zwangslage des [X.] ausgenutzt habe und der Vor-teil für die Masse, den der Kläger sich von dem weiteren Tätigwerden der [X.] erhofft habe, möglicherweise nicht eingetreten sei, habe keine Bedeu-tung.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Allerdings war die Tilgung der Altforderung - also die dingliche Verfü-gung - möglicherweise nicht gemäß § 130 [X.] anfechtbar.- 6 -a) Dies folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dar-aus, daß der Kläger etwa rechtswirksam eine Masseschuld begründet hätte.Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 [X.] ist im vorliegenden Fall weder unmittelbarnoch entsprechend anwendbar. Sie setzt für die Begründung derartiger Ver-bindlichkeiten im Eröffnungsverfahren voraus, daß entweder ein allgemeinesVerfügungsverbot erlassen ist oder der Insolvenzverwalter - jedenfalls in [X.] mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - vom [X.] ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte [X.] zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen ([X.], Urt. [X.] Juli 2002 - [X.], [X.], 3326, 3327, z.[X.]. in [X.]Z 151,353). Weder das eine noch das andere war hier der Fall. Die statt dessen er-teilte umfassende Ermächtigung, "mit rechtlicher Wirkung für die [X.] handeln", war unzulässig ([X.], aaO S. 3329). Daß die Absprache, der [X.] die Altforderung voll zu bezahlen, von einem vorläufigen Verwalter mitbegleitendem Zustimmungsvorbehalt getroffen worden ist, rechtfertigt keineanaloge Anwendung des § 55 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], aaO S. 3328).b) Die Bezahlung der Altforderung der [X.]n hat die [X.] auch verringert und dadurch die Insolvenzgläubiger benachteiligt. [X.] war aber diese Erfüllungshandlung deswegen nicht gemäß § 130[X.] anfechtbar, weil der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter ihr zuge-stimmt hat (vgl. Kirchhof, in: MünchKomm-[X.] § 129 Rn. 46). Der [X.] hat gewollt, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Schuldner [X.] Rechtsverkehr teilnehmen und daß insbesondere ein erhaltungswürdigesSchuldnerunternehmen fortgeführt werden kann. Nicht zuletzt zu diesen [X.] wurde die Einrichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit [X.] 7 -mungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]) geschaffen. Der Zustimmungs-vorbehalt soll zwar die künftige Insolvenzmasse schützen, aber nicht [X.] Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Insolvenzbeständigkeit von [X.] eines derart ausgestatteten vorläufigen Verwalters erschüttern (vgl.auch [X.], Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl.Rn. 14.96 ff und in [X.], 351, 352). Stimmt der vorläufige Insolvenzver-walter einer Verfügung des Schuldners zu, darf der Geschäftspartner alsomöglicherweise darauf vertrauen, daß eine bloß mittelbare - im [X.]punkt derVerfügung vielleicht noch nicht erkennbare oder sogar noch gar nicht vorlie-gende - Gläubigerbenachteiligung nicht zur Anfechtbarkeit führt.Letztlich braucht der Senat diese Frage ebensowenig abschließend zuprüfen wie diejenige, ob die Tilgung der Altschulden wegen Insolvenzzweck-widrigkeit nichtig war (vgl. [X.]Z 118, 374, 379 f). Denn anfechtbar war [X.] die kausale Abrede, die der Zahlung zugrunde lag. Darauf bezieht sich derZustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.] nicht.2. Der Kläger hat die von ihm mit der [X.]n getroffene Abrede, wo-nach er, falls die [X.] die ausstehende Leistung erbringe, neben der dafürgeschuldeten Vergütung auch die Altforderung bezahle, wirksam nach § 132Abs. 1 Nr. 2 [X.] angefochten.a) Die Abrede war ein "Rechtsgeschäft des Schuldners". Da das Insol-venzgericht der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt [X.], war die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen [X.] bei dieser verblieben (§ 22 [X.]). Der Kläger konnte mit [X.] die Schuldnerin nur handeln, wenn er in deren Namen und mit entspre-- 8 -chender Vollmacht auftrat. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung können auchRechtshandlungen vorläufiger Insolvenzverwalter anfechtbar sein (vgl. [X.], 1900, 1901 m.w.N.; OLG Celle ZIP 2003, 412, 413 f). [X.] jener Voraussetzungen ist im Streitfall von niemandem angezweifeltworden.b) Das Rechtsgeschäft wurde nach dem Eröffnungsantrag abgeschlos-sen, und die [X.] hatte davon auch Kenntnis, weil der Kläger sich ihr ge-genüber als vorläufiger Insolvenzverwalter bezeichnete.c) Die Abrede, auch die Altforderung von 41.750 DM zu bezahlen, [X.] Insolvenzgläubiger, wie im Rahmen des § 132 [X.] vorausgesetzt, [X.] benachteiligt. Denn die Altforderung war für sich eine reine Insolvenzfor-derung, auf die im Insolvenzverfahren allenfalls eine Quote entfallen wäre.aa) Zwar hat das Berufungsgericht davon gesprochen, die vorherige [X.] der [X.]n sei als "zusätzliche Gegenleistung" [X.] von ihr versprochene Tätigwerden vereinbart worden. Damit hat das Be-rufungsgericht - im Zusammenhang mit der verfehlten Anwendung des § 55Abs. 2 [X.] - jedoch erkennbar nur zum Ausdruck gebracht, daß die Verpflich-tung zur Bezahlung der Altforderung zu einer "neu begründeten Verbindlich-keit" geworden sei. Das schließt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligungnicht aus. Eine solche liegt bei einem Austausch von Leistung und [X.] vielmehr dann vor, wenn die an den Schuldner erbrachte [X.] nicht gleichwertig ist. Daß der objektive Wert der von der [X.]n in[X.] zu erbringenden Leistung mehr als 29.000 DM betragen habe,ist weder festgestellt noch von der [X.]n geltend gemacht worden. [X.] 9 -hat vielmehr selbst vorgetragen, es seien "mindestens 10 namhafte [X.] in der Lage gewesen ..., die Anlage ... in Betrieb zu nehmen".Nicht behauptet hat die [X.], daß diese Unternehmen mehr als 29.000 [X.] diese Leistung verlangt hätten. Allerdings war die von der [X.]n über-nommene Tätigkeit wohl so eilbedürftig, daß der Kläger tatsächliche Schwie-rigkeiten gehabt hätte, in der zur Verfügung stehenden [X.] einen anderen zurLeistung bereiten Unternehmer zu finden. Das machte die Leistung der [X.] jedoch objektiv nicht wertvoller, sondern belegt nur die Notlage des[X.], die von der [X.]n - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts -ausgenutzt worden ist. Soweit die [X.] Leistungen erbracht hat, die durchden mit der Schuldnerin ursprünglich vereinbarten Betrag von 29.000 DM nichtabgegolten waren, sind sie durch den [X.] Geschäftspartner der Schuld-nerin direkt bezahlt worden.bb) Der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist im Rah-men des § 132 Abs. 1 [X.] ausschließlich mit Bezug auf das [X.] den konkret ausgetauschten Leistungen zu beurteilen. Zu berück-sichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die anzufechtende Rechtshand-lung selbst anknüpfen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 175). Erhält [X.] für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar einevollwertige Gegenleistung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligungvor (vgl. [X.]Z 118, 171, 173; 128, 184, 187; 129, 236, 240 f; [X.], Urt. v.13. März 1997 - [X.], [X.], 853, 854; v. 10. Dezember 1998- IX ZR 302/97, [X.], 146, 147). Erhält er etwas, das zwar keine [X.] darstellt, sich aber in anderer Weise als - zumindest gleichwertiger -Vorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar mit dem [X.] zusammenhängt. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn das Ver-- 10 -mögensopfer gezielt eingesetzt wird, um den Vorteil zu erreichen. [X.] sich der Vorteil unmittelbar in einer - den anderweitigen Nachteil zumin-dest ausgleichenden - Mehrung des [X.] nie[X.]chlagen.Ist beispielsweise der Betrieb des Schuldners nur mit Zustimmung einesLieferanten günstig zu verwerten und macht dieser seine Einwilligung davonabhängig, daß ihm der Schuldner ausstehende Schulden bezahlt, so benach-teiligt diese Schuldtilgung die anderen Insolvenzgläubiger nicht, wenn derBetrieb ohne die "erkaufte" Einwilligung weniger wert gewesen wäre als dentatsächlich erzielten Kaufpreis abzüglich der Tilgungsleistung ([X.], Urt. [X.] November 1959 - [X.], [X.], 377, 379). Hier schlägt sichder Vorteil unmittelbar und gegenständlich in einer Mehrung des Schuldner-vermögens nieder. Umgekehrt entfällt die gläubigerbenachteiligende Wirkungder Bezahlung der Schulden aus Stromlieferungen nicht deshalb, weil sonst die- berechtigte - Einstellung der Stromversorgung in dem Betrieb des [X.] einem Produktionsausfall geführt hätte ([X.], Urt. v. 25. September 1952- [X.], [X.] 1952, 868). Daß ein Subunternehmer sich gegen Bewilligungeiner Sicherheit für ausstehende Forderungen verpflichtet, die ihm übertrage-nen Arbeiten gegen Entgelt weiterzuführen, gleicht den Verlust der Sicherheitfür die Insolvenzgläubiger des [X.] nicht aus ([X.], [X.]. v.28. Juni 1984 - [X.], [X.], 1194, 1195). Des weiteren ist der [X.] eines Vertrages, durch den einem Beteiligten für den Fall seiner [X.] auferlegt werden, die über die gesetzlichen Folgenhinausgehen und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten sind, gläu-bigerbenachteiligend, selbst wenn der Beteiligte bei ungestörter [X.] wirtschaftliche Vorteile erzielt hätte ([X.], Urt. v. 11. [X.] - [X.], [X.], 40, 42, insofern in [X.]Z 124, 76 nicht abge-- 11 -druckt). Die durch den Schuldner fortgesetzte Nutzung von gemieteten Räu-men gleicht nicht die Beitreibung älterer Mietforderungen durch den [X.] ([X.] HRR 1936 Nr. 480 a.[X.]) Diese enge Abgrenzung danach, ob sich der Vorteil unmittelbar ineiner Mehrung des [X.] nie[X.]chlägt, ist nicht nur aus Grün-den der Rechtsklarheit, sondern auch deshalb geboten, weil nur so verhindertwerden kann, daß der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par condiciocreditorum) ausgehöhlt wird.Die bestmögliche und gemeinschaftliche, d.h. gleichmäßige und [X.] ist gemäß § 1 [X.] der [X.] ([X.], Urt. v. 25. April 2002 - IX ZR 313/99,[X.], 2783, 2785, z.[X.]. in [X.]Z 150, 353 ff; Ganter, in: MünchKomm-[X.], § 1 Rn. 20, 51 f; Kirchhof, in: HK-[X.], § 1 Rn. 4; [X.]. Z[X.] 2000, 297,299; [X.], § 1 [X.] Rn. 7). Die Erhaltung des Unternehmens [X.] ist demgegenüber lediglich ein Weg zur Gläubigerbefriedigung([X.]ußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu § 1, [X.]; dazu Kirchhof, in: HK-[X.], § 1 Rn. 6; [X.], in: FK-[X.], 3. Aufl. § 1 Rn. 27; Prütting, in: [X.], § 1 [X.] Rn. 24; [X.]., in:[X.] zur [X.]. [X.], 240 Rn. [X.]/Kießner,[X.] § 1 Rn. 3). Die Gewährung eines Sondervorteils an einen Gläubiger, derdavon eine betriebsnotwendige Leistung an den Schuldner abhängig macht,mag zwar der Fortführung des [X.] dienen, für [X.] also von Vorteil sein, kann aber gleichwohl dem Grundsatz [X.] zuwiderlaufen. Dieser gebietet, daß alle [X.] an einem derartigen Vorteil teilhaben. Könnte dagegen ein- 12 -Gläubiger die Erbringung einer vor Antragstellung verabredeten Leistung, [X.] eines neuen, für das Unternehmen des Schuldners betriebsnot-wendigen Auftrages oder die [X.] eines neuen Kredits - ohne eineAnfechtung fürchten zu müssen - insolvenzbeständig davon abhängig machen,daß sonstige Altforderungen aus der vor der Stellung des [X.] Geschäftsverbindung befriedigt werden, wäre einer Erpressungdurch marktstarke, etwa mit einer Monopolstellung ausgestattete Geschäfts-partner des Schuldners Tür und [X.] geöffnet (zutreffend [X.] [X.],487, 488; [X.] 2002, 324; vgl. ferner [X.] 1999, 197, 200).Selbst wenn das Vorgehen des Gläubigers, der eine weitere Kooperation mitdem Insolvenzverwalter von der Gewährung von [X.], im Einzelfall nicht als verwerflich erscheinen sollte, führte der [X.] gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung dazu, daß an-deren Gläubigern, denen der Insolvenzverwalter neue Aufträge erteilen will,kaum begreiflich zu machen wäre, weshalb gerade sie auf eine bevorzugte [X.] verzichten sollten. Der Nachahmungseffekt, der von dem [X.] ausginge, führte letztlich dazu, daß Gläubiger, mit denen der [X.] neue Geschäfte abschließt, auch bezüglich ihrer Altforderungenzu einer privilegierten Klasse würden. Hinzu kommt, daß der Insolvenzverwal-ter in dem [X.]punkt, in dem die Bevorzugung des Gläubigers stattfindet, seltenzuverlässig abschätzen kann, ob sich das Nachgeben für die Masse wirklichlohnt.dd) Hiernach ist es entgegen der Meinung der Revision unerheblich,daß erst die - von der Bezahlung der Altforderung abhängig gemachte - Bereit-schaft der [X.]n, den neuen Auftrag auszuführen, es der Schuldnerin [X.] hat, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem saudischen- 13 -Geschäftspartner zu erfüllen. Ob die Leistung der [X.]n letztlich zum Zu-fluß des der Schuldnerin zustehenden restlichen [X.] von 300.000 [X.] hat - was die [X.] behauptet, der Kläger indessen bestritten hat [X.] keiner Aufklärung. Denn falls dieser Mittelzufluß stattgefunden habensollte, handelte es sich um einen Vorteil, der nicht unmittelbar mit der [X.] Rechtshandlung zusammenhing. Für den Erwerb der fälligen Werk-lohnforderung - der als Vermögensvorteil verbleibt, falls das Geld nicht geflos-sen sein sollte - gilt das gleiche. Ebenso unerheblich ist es, ob die [X.] höheren Schadensersatzansprüchen des saudischen Auftraggebers- als Insolvenzforderungen - ausgesetzt gewesen wäre, wenn die [X.] [X.] nicht für die Schuldnerin in Betrieb genommen hätte.d) Ein Wertungswi[X.]pruch - wie er möglicherweise vorläge, wenn einemit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommene Verfü-gung wegen mittelbarer Gläubigerbenachteiligung (§ 130 [X.]) anfechtbar wä-re (vgl. oben 1 b) - ist nicht zu befürchten, soweit es um eine unmittelbareGläubigerbenachteiligung geht (§ 132 [X.]). Denn die Beteiligten können inder Regel sofort erkennen, ob ein Geschäft unmittelbar gläubigerbenachteili-gend wirkt.e) Eine Anfechtung scheidet allerdings ausnahmsweise aus, wenn [X.]pätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrau-enstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen [X.] und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehba-res Recht errungen zu haben ([X.]Z 118, 374, 381 f).- 14 -Die Revisionserwiderung hat um Überprüfung gebeten, ob die [X.]ihre Leistungen nicht in dem berechtigten Vertrauen erbracht hat, sie werde [X.] befriedigt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der [X.]n istindes nicht erkennbar. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger - wie die [X.]behauptet hat - sie von seiner umfassenden Ermächtigung durch das Insol-venzgericht in Kenntnis gesetzt hatte. [X.] kann auch, ob ein etwaigerRechtsirrtum der [X.]n, die umfassende Ermächtigung sei zulässig, ent-schuldbar ist. Eine Vertrauenslage scheidet hier schon deshalb aus, weil [X.] lediglich wi[X.]trebend und unter dem Vorbehalt der Anfechtung aufdas Ansinnen der [X.]n eingegangen ist.3. Die Anfechtung des [X.] hat zur Folge, daß die [X.]sich so behandeln lassen muß (§ 143 [X.]), als habe die Schuldnerin ihr aufeine bloße Insolvenzforderung eine volle Befriedigung gewährt. Da dies nachdem Eröffnungsantrag und in Kenntnis der [X.]n von diesem geschehenist, ist deshalb der Rechtsgrund für die Zahlung wirksam angefochten. Die [X.] hat das Erhaltene zurückzugewähren. Die Rechtsfolgen für ihre Gegen-leistung regelt § 144 [X.].KirchhofGanter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 64/02

13.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. IX ZR 64/02 (REWIS RS 2003, 3974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3974

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