Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. IX ZB 26/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2881

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
IX Z[X.] 26/14
vom

17. September 2014

in dem Insolvenzplanverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2
Weist das [X.] auf Antrag des Insolvenzverwalters die [X.]eschwerde gegen die [X.]estätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

[X.], [X.]eschluss vom 17. September 2014 -
IX Z[X.] 26/14 -
LG [X.]erlin

AG [X.]erlin-Charlottenburg

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. [X.], [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 1 gegen
den [X.]eschluss der Zivilkammer 51 des [X.]s [X.]erlin vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des [X.] hat die [X.]eteiligte zu 1 zu tragen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:

I.

Auf den [X.] vom 27.
Mai 2013 wurde über das Vermögen der
S.

GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die einen deut-schen Literaturverlag betreibt, am 6.
August 2013 das Insolvenzverfahren eröff-net. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den [X.]eteiligten zu
2 zum Sachwalter.

1
-

3

-

An der Schuldnerin sind als Kommanditisten die S.

und U.

U.

Familienstiftung (nachfolgend: [X.]) mit 61 v.H. und die [X.]eteiligte zu
1, eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts, mit 39 v.H. beteiligt. Komple-mentär-GmbH der Schuldnerin ist die S.

-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der -
jeweils mittelbar
-
die [X.] Geschäftsan-teile von 55 v.H. und die [X.]eteiligte zu
1 Geschäftsanteile von 45 v.H. halten. Die Schuldnerin legte am 6.
August 2013 einen -
durch Nachtrag vom 21.
Oktober 2013 modifizierten
-
Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Im Erörterungs-
und Abstimmungstermin vom 22.
Oktober 2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Mehr-heit. Die [X.]eteiligte zu
1 stimmte gegen den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte.

Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan. Die dagegen einge-legte sofortige [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 1 hat das [X.]eschwerdegericht mit [X.]eschluss vom 21./24.
Februar 2014 als unzulässig verworfen und durch weite-ren [X.]eschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen. Aufgrund der Zulassung durch das [X.]eschwerdegericht hat die [X.]eteiligte zu
1 gegen beide [X.]eschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf die Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]eschluss vom 21./24.
Februar 2014 hat der Senat mit [X.]eschluss vom 17.
Juli 2014 ([X.], [X.], 1494) diese Entschei-dung und den [X.]eschluss vom 14.
April 2014 aufgehoben und die Sache an das [X.]eschwerdegericht zurückverwiesen. Die [X.]eteiligte zu
1 und die Schuldnerin haben das vorliegende, die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss vom 14. April 2014 betreffende Verfahren gemäß §
4 [X.], § 91a ZPO für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

2
3
-

4

-
II.

Die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu
1 ist ungeachtet der Zulassung durch das [X.]eschwerdegericht unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwer-fen (§ 577 Abs. 1 Satz 1
und 2 ZPO).
Die Erledigungserklärungen der [X.]eteilig-ten (§ 91a
ZPO) sind infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu [X.] (vgl. nachfolgend III).

1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen [X.]eschluss des [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das [X.]eschwerdege-richt sie in dem [X.]eschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht uneinge-schränkt. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine An-fechtung der Entscheidung ausschließt ([X.], [X.]eschluss vom 8. Juli 2010 -
VII Z[X.] 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 8). Durch die Zulassung wird dem [X.] die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem [X.] unanfechtbare Entscheidung des [X.] kann
nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden ([X.], [X.]eschluss vom 21.
April 2004 -
XII
Z[X.] 279/03, [X.]Z 159, 14, 15). Die [X.]indungswirkung des §
574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ([X.], [X.]eschluss vom 8. Juni 2010, [X.]O). Der [X.] der Rechtsbeschwerde erfordert keine ausdrückliche gesetzliche Rege-lung, sondern kann sich aus der Natur der Sache ergeben ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006 -
II Z[X.] 5/06, [X.]Z 168, 48 Rn. 6).

2. Die Rechtsbeschwerde gegen die auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] ergangene angefochtene Entscheidung ist unstatthaft. Dies 4
5
6
-

5

-
ergibt sich kraft Natur der Sache aufgrund der Auslegung des § 253 Abs. 4
[X.].

a) Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 253 [X.] im Rah-men des am 1. März 2012 in [X.] getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichte-rung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG; [X.]G[X.]l. 2011 I,
[X.]) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen [X.]de gegen die [X.]estätigung eines Insolvenzplans verschärft ([X.]T-Drucks. 17/5712 [X.]).

[X.]) Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Kritik aufgegriffen, dass einzelnen [X.]eschwerdeberechtigten ein erhebliches Störpotential zu-kommt, weil sich mit einer sofortigen [X.]eschwerde gegen die [X.]estätigung des Plans der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans wesentlich, zum Teil sogar über viele Monate, verzögern kann. Dies ist für die [X.]eteiligten nach [X.] meist schwer erträglich und verringert die Chance nicht unerheblich, das Unternehmen mittels eines Insolvenzplans zu sanieren. Der Gesetzgeber erachtet
es deshalb als geboten, die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken, ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechts-schutz zu verwehren ([X.]T-Drucks. 17/5712, [X.]O). Vor diesem Hintergrund führt insbesondere § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] als Verschärfung der materiellen [X.] eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen [X.]de ein, weil der [X.]eschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan [X.] (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]eschluss vom 17. Juli 2014 -
[X.], [X.], 1494 Rn. 6 ff). Allerdings wurde ausdrücklich davon abgesehen, zur Ver-hinderung von [X.]lockaden Einzelner gegen einen wirtschaftlich sinnvollen Plan den Suspensiveffekt einer [X.]eschwerde aufzuheben, weil nichts gewonnen wä-7
8
-

6

-
re, wenn der Plan zunächst wirksam, dann aber durch eine [X.]eschwerdeent-scheidung wieder beseitigt würde ([X.]T-Drucks. 17/5712, [X.]O).

bb) Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich die [X.] durchgesetzt, dass die vorgesehenen [X.]eschränkungen der [X.] alleine nicht geeignet sind, missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren wirksam zu begegnen. [X.] der gestaltende Teil des Insolvenzplans auf-grund des Suspensiveffekts erst mit der Rechtskraft des [X.]estätigungsbeschlus-ses Rechtskraft, kann der Vollzug des Insolvenzplans und damit auch die Um-setzung des dem Plan zugrunde liegenden Sanierungskonzepts durch die [X.] von Rechtsmitteln gegen den [X.] verzögert und mit-unter auch gefährdet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber das [X.]edürfnis an-erkannt, das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer gegen das Vollzugs-interesse der übrigen [X.]eteiligten in einen Ausgleich zu bringen ([X.]T-Drucks. 17/7511 S. 36). Aus diesem Grund wurde zum Zwecke eines beschleunigten [X.] mit der Einführung von § 253 Abs. 4 [X.] die Möglichkeit geschaf-fen, dass das [X.] die [X.]eschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das [X.] der [X.]eteiligten das [X.] des [X.]eschwerdeführers überwiegt. Eine weitere [X.]eschleunigung wird dadurch erreicht, dass die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts nach §
572 Abs.
1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen wird ([X.]T-Drucks. 17/7511, [X.]O). Die Rege-lung folgt dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens (§
246a [X.]), in dessen Rahmen ausgesprochen werden kann, dass angefochtene [X.] ungeachtet der Anhängigkeit von [X.] in das Handelsregister eingetragen und damit vollzogen werden können
([X.]T-Drucks. 17/7511, [X.]O).

b) Dem Inhalt des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2
[X.] ist im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung und der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen einen auf dieser Grundlage
erlassenen [X.]e-9
10
-

7

-
schluss unstatthaft ist (vgl. [X.], [X.], 513, 520; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
253 Rn. 87; [X.]Spliedt, [X.], 18. Aufl., § 253 Rn. 26; [X.] in [X.], [X.], 2013, § 253 Rn. 43; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., §
253 Rn. 29).

[X.]) Schon nach der Eigenart des
durch § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] eingeführten
summarischen Eilverfahrens ist für eine Rechtsbeschwerde kein Raum.

(1) Der Gesetzgeber hat mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass die Verwirklichung eines wirtschaftlich sinnvollen Insolvenzplans durch mit der [X.] von Rechtsmitteln verbundene zeitliche [X.]lockaden vereitelt werden kann ([X.]T-Drucks. 17/5712 [X.]; [X.]T-Drucks. 17/7511 S. 36). Zur Lösung dieses Problemkreises hat er erwogen, im Interesse des Vollzugs eines Insolvenzplans den Suspensiveffekt einer [X.]eschwerde
(vgl. § 254 Abs. 1 [X.]) zu beseitigen. Da für die Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des [X.] Klarheit bestehen muss, wurde auf eine solche Regelung verzichtet, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass ein [X.] im [X.]deverfahren aufgehoben wird ([X.]T-Drucks. 17/5712, [X.]O). [X.]ei dieser Sachlage entschied sich der
Gesetzgeber für die Regelungsalternative, dass das [X.] die [X.]eschwerde in einem beschleunigten Verfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das [X.] der [X.]eteilig-ten das Aufschubinteresse des [X.]eschwerdeführers überwiegt ([X.]T-Drucks. 17/7511, [X.]O).

(2) Im Lichte dieser gesetzgeberischen Abwägung ist die zum Zwecke der beschleunigten Plandurchsetzung eingeführte [X.]estimmung des § 253 11
12
13
-

8

-
Abs.
4
Satz 1
und 2 [X.] dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel gegen eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung unstatthaft ist.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann das
[X.]eschwerdegericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die [X.]eschwerde gegen die [X.]estätigung des Insolvenzplans unverzüglich zurückweisen, wenn kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt und das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des [X.] nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den [X.]eschwerdeführer überwiegen. Den Schwerpunkt der Gesetzesanwendung bildet die Prüfung, ob dem [X.] der übrigen [X.]eteiligten gegenüber dem [X.] des [X.]eschwerdeführers Vorrang zukommt ([X.]T-Drucks. 17/7511, [X.]O). Da nur ein besonders schwerer Gesetzesverstoß eine solche Entscheidung verbietet (§
253 Abs. 4 Satz 2 [X.]), handelt es sich insgesamt um eine sum-marische Prüfung, wie sie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ty-pisch ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Februar 2003 -
I
Z[X.] 22/02, [X.]Z 154, 102, 104).
In solchen Eilverfahren sind von Gesetzes wegen Revision (§ 542 Abs.
2 ZPO) und Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 2
ZPO) unstatthaft. Der Rechtsmittelausschluss
folgt unabhängig von einer gesetzlichen Regelung vor dem Hintergrund des
summarischen Charakters
von Eilentscheidungen, die einer revisionsrechtlichen Prüfung schwer
zugänglich sind ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006 -
II
Z[X.] 5/06, [X.]Z 168, 48 Rn. 13), aus der Natur der Sache (vgl. [X.], [X.], 513, 520; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 253 Rn. 87; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Februar 2003, [X.]O S. 103 f).

Wird ein Antrag nach § 253 Abs. 4 Satz 1 [X.]. 1 [X.] gestellt, schließt
§
253 Abs. 4 Satz 1, [X.]. 2
[X.]
aus [X.]eschleunigungsgründen ein Abhilfe-verfahren aus
([X.]T-Drucks. 17/7511, [X.]O).
Es liegt auf der Hand, dass der Zeit-bedarf eines [X.] deutlich geringer als der eines Rechtsbeschwer-14
15
-

9

-
deverfahrens
zu veranschlagen ist. [X.]ei dieser Sachlage versteht es sich von selbst, dass gegen eine
gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] getroffene Eil-entscheidung des [X.]s
nach der Konzeption des Gesetzgebers eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist.

bb) Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde
folgt ferner aus dem [X.] des Gesetzgebers auf das aktienrechtliche Freigabeverfahren des § 246a [X.], dem für die Regelung des § 253 Abs. 4 [X.] Vorbildfunktion zukommt ([X.]T-Drucks. 17/7511, [X.]O). Da im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde unstatthaft ist
([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006, [X.]O Rn.
3 ff), gilt dies auch für das Verfahren nach § 253 Abs. 4
Satz 1 und 2
[X.] (vgl. [X.], [X.], 513, 520; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
253 Rn. 87).

(1) Die Vorschrift des § 246a Abs. 3 [X.] über die Möglichkeit
der Ein-tragung eines Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister vor [X.] eines Klageverfahrens sah (vgl.
[X.] des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 [X.], [X.]G[X.]l.
2005 I
S.
2802, 2806) ebenso wie der dem gleichen Regelungszweck dienende
§
16 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] vom 28. Oktober 1994, [X.]G[X.]l.
1994 I S.
3210;
1995 I
S.
428)
keine
Rechtsmittelbeschränkung
vor. Gleichwohl rechtfertigte das Schweigen des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die [X.] nicht den Schluss, dass in diesen Sachen die Rechtsbe-schwerdeinstanz eröffnet werden sollte ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006, [X.]O Rn. 15).
Zur [X.]egründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet habe wie das [X.] auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes ([X.], [X.]O Rn. 8). Hinzu komme, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.]eschwerdegericht bei einer von diesem als "offensichtlich" unbegründet ange-sehenen Klage schon im Ansatz ausscheide. Denn eine offensichtliche Unbe-16
17
-

10

-
gründetheit könne nur dann angenommen werden, wenn es dazu keiner Klä-rung durch
den [X.] im Rahmen des revisionsähnlich ausgestal-teten [X.] bedürfe ([X.], [X.]O Rn. 13). Im [X.] an die vorbezeichnete Entscheidung wurden die betroffenen Vorschriften dahin klarstellend ergänzt, dass auf ihrer Grundlage ergangene [X.]eschlüsse unan-fechtbar sind (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 19. April 2007, [X.]G[X.]l.
2007 I
S.
542, 547; aktuelle Fassung der
§ 246a Abs.
3 Satz
3, § 16 Abs. 3 Satz 8 [X.] aufgrund des Gesetzes zur [X.] vom 30.
Juli 2009, [X.], [X.]G[X.]l.
2009 I
S.
2479, 2487, 2489).

(2) Diese Erwägungen können auf das Verfahren nach § 253 Abs. 4 Satz
1 und 2 [X.] übertragen werden, wo das Schweigen zum Ausschluss ei-ner Rechtsbeschwerde schon mit Rücksicht auf die
Einführung der Regelung erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls auf ein Redaktionsver-sehen hindeutet.
Das Verfahren des § 253 Abs. 4
Satz
1 und 2
[X.] ist gleich
dem Freigabeverfahren
durch eine besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet, um einem Missbrauch von [X.] entgegenzuwirken. Die von dem [X.]eschwerdegericht vorzunehmende Abwägung des [X.]s der [X.]eteiligten gegen das Aufschubinteresse des [X.]eschwerdeführers entspricht den allgemeinen Grundsätzen eines Eilverfahrens, die auch im Rahmen von §
246a [X.] gelten.
Da der Antrag bei einem überwiegenden [X.] gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2 [X.] nur in Fällen eines besonders schweren Rechtsverstoßes abzulehnen
ist,
besteht kein Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Ein solcher Rechtsverstoß kann nur angenommen werden, wenn es hierfür
keiner Klärung durch den [X.] bedarf. Mithin scheidet im Verfahren nach § 253 Abs. 4 [X.] ebenso wie im Freigabeverfah-ren
eine Rechtsbeschwerde aus.
18
-

11

-

cc) Schließlich unterstreicht der
in § 253
Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] ge-schaffene Schadensersatzanspruch,
dass gegen eine gemäß § 254 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] ergangene Entscheidung
des [X.]s eine
Rechtsbeschwer-de nicht statthaft ist.

(1) Weist
das [X.] die [X.]eschwerde nach Maßgabe von §
253 Abs.
4 Satz 1 und 2 [X.] zurück, kann der [X.]eschwerdeführer nach § 253 Abs.
4 Satz 3 und 4 [X.] Schadensersatz verlangen, wenn die von ihm einge-legte [X.]eschwerde zulässig und begründet war ([X.]T-Drucks.
17/7511 S. 36; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 253 Rn. 74; HmbKomm-[X.]/Thies, 4. Aufl., §
253 Rn. 28). Diese Regelung ist
§ 945 ZPO
nachgebildet, der eine Scha-densersatzpflicht anordnet, sofern sich ein Arrest oder eine einstweilige Verfü-gung als von Anfang an unbegründet darstellt. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem unanfecht-baren, aber im [X.]lick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt ([X.], Urteil vom 20. Juli 2006 -
IX ZR 94/03, [X.]Z 168, 352 Rn. 40; Prütting/[X.]/D.
Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 945 Rn.
1).

(2) Die [X.]estimmung des
§ 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] begründet ebenso wie § 945 ZPO einen
Schadensersatzanspruch, weil
gegen die im Eil-verfahren ergangene [X.]eschlusszurückweisung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Hier
findet, weil der Insolvenzplan durch die Entscheidung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] endgültig wirksam ge-worden ist,
ein Hauptsacheverfahren zwar nicht mehr statt. Gleichwohl besteht ein [X.]edürfnis für eine schadensrechtliche Kompensation, falls die Eilentschei-dung zu Unrecht ergangen ist. Darum gewährt § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.]
dem [X.]eschwerdeführer, sofern sein Rechtsmittel begründet war,
einen
im all-19
20
21
-

12

-
gemeinen Streitverfahren zu verfolgenden Schadensausgleich, der nur auf
Geldersatz und nicht auf Rückgängigmachung der Wirkungen des [X.] gerichtet sein kann.
Nach diesem [X.] soll die fehlende Rechtsmittelbefugnis
ersichtlich
durch die Möglichkeit der Geltendmachung ei-nes Schadensersatzanspruchs kompensiert
werden. Daraus folgt zugleich, dass für eine Rechtsbeschwerde kein Raum ist
(vgl. [X.], [X.], 1587).

3. [X.]rechtliche Gründe zwingen nicht
dazu, in dem Verfahren nach § 253 Abs. 4 [X.] einen Rechtsweg zum [X.] zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von [X.] wegen nicht garantiert. Dem [X.] steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entschei-dung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Vorausset-zungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 2006, [X.]O Rn. 16).

III.

Der Senat kann nicht auf der Grundlage der übereinstimmenden Erledi-gungserklärungen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO über die Verfahrenskosten entscheiden.

Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten können im Insolvenz-verfahren entsprechend § 91a ZPO in Verbindung mit
§ 4 [X.] rechtswirksam sein ([X.], [X.]eschluss vom 15. Januar 2004
-
IX [X.], Z[X.] 2004, 201). Die übereinstimmende Erledigungserklärung der [X.]eteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus ([X.], [X.] vom 27.
Mai 1968 -
AnwZ ([X.]) 9/67, [X.]Z 50, 197, 198; vom 15.
Ja-22
23
24
-

13

-
nuar 2004, [X.]O). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil sich die Rechts-beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung als unstatthaft erweist.

[X.][X.]

Fischer Grupp

Vorinstanzen:
AG [X.]erlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 15.01.2014 -
36s [X.] -

LG [X.]erlin, Entscheidung vom 14.04.2014 -
51 [X.]/14 -

Meta

IX ZB 26/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. IX ZB 26/14 (REWIS RS 2014, 2881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2881

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 26/14 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans


IX ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzplanverfahren für ein Verlagsunternehmen: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen den bestätigten Insolvenzplan wegen …


IX ZB 103/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 103/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan; Festsetzung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 26/14

IX ZB 13/14

VII ZB 36/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.