Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 46/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2192

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des [X.] Familiensenat [X.] des [X.] vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 21. August 1987 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 19. April 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 30. März 1941) am 12. Dezember 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-sicherungskonto des Antragsgegners bei der [X.] (Seekasse; weitere Beteiligte zu 3) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 42,32 •, bezogen auf den 30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung - 3 - des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 49,16 •, bezogen auf den 30. No-vember 2002, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.] und der Seekasse, jeweils monatlich und bezogen auf das [X.] der Ehezeit, in Höhe von 418,57 • für die Antragstellerin und 503,21 • für den Antragsgegner ausgegangen. Die für beide Parteien bei der [X.] beste-henden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im [X.] sta-tisch und im [X.] dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechen-der Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin mo-natlich 45,29 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt, während der mo-natliche Betrag von 143,60 • für den Antragsgegner nicht umgewertet wurde, da der Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit bereits eingetreten war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien sowie die [X.] und die Seekasse haben sich im [X.] nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für beide Parteien bei der [X.] bestehen-den Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeit-lich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im An-wartschaftsstadium statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentli-chung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose

Meta

XII ZB 46/04

21.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 46/04 (REWIS RS 2004, 2192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2192

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.