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PDF anzeigen [X.][X.] vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des [X.] Familiensenat [X.] des [X.] vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 21. August 1987 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 19. April 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 30. März 1941) am 12. Dezember 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-sicherungskonto des Antragsgegners bei der [X.] (Seekasse; weitere Beteiligte zu 3) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 42,32 •, bezogen auf den 30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung - 3 - des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 49,16 •, bezogen auf den 30. No-vember 2002, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.] und der Seekasse, jeweils monatlich und bezogen auf das [X.] der Ehezeit, in Höhe von 418,57 • für die Antragstellerin und 503,21 • für den Antragsgegner ausgegangen. Die für beide Parteien bei der [X.] beste-henden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im [X.] sta-tisch und im [X.] dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechen-der Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin mo-natlich 45,29 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt, während der mo-natliche Betrag von 143,60 • für den Antragsgegner nicht umgewertet wurde, da der Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit bereits eingetreten war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien sowie die [X.] und die Seekasse haben sich im [X.] nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für beide Parteien bei der [X.] bestehen-den Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeit-lich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im An-wartschaftsstadium statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentli-chung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose
Meta
21.07.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 46/04 (REWIS RS 2004, 2192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2192
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