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PDF anzeigen[X.]/00vom19. April 2000in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. April 2000 einstimmig be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. November 1999 dahin geändert, daßder Angeklagte auch einer tateinheitlich begangenen gefährli-chen Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen wird die [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt und dem Führen einerhalbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cmzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt [X.] die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittelführt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es unbegründet.Insoweit verweist der Senat auf die bis auf eine Ausnahme (vgl. 1.) zutreffen-den Ausführungen der Antragsschrift des [X.] -1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die § 244Abs. 3 StPO betreffende Verfahrensrüge zulässig erhoben. Der Zulässigkeitder Rüge steht nicht entgegen, daß die Revision den Beweisantrag und [X.] nicht im Wortlaut mitteilt. Denn es reicht aus, daß - wie hier -die Revision Antrag und Beschluß in eigenen Worten wiedergibt und dieserVortrag vollständig ist (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Beweisantragsrecht 4; BGHbei [X.]/[X.] NStZ-RR 2000, 1 - m.w.Nachw.).Die Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, daß der [X.] mitgeteilt hat, daß sein Beweisantrag eine zusätzliche Begründung miteinem Hilfsbeweisantrag enthielt und darüber ausweislich des ebenfalls nichtmitgeteilten Hauptverhandlungsprotokolls verhandelt wurde. Insoweit hat [X.] nämlich in der Hauptverhandlung Begründung und Hilfsbeweisan-trag zurückgenommen. Deshalb liegt keine nur auszugsweise Wiedergabe desBeweisantrags vor, was für die Zulässigkeit nicht ausreichen würde (vgl. [X.] 1999, 396, 399), sondern in Bezug auf die Beweisbehauptung ein voll-ständiger Vortrag.Die Rüge deckt auch einen Verfahrensfehler auf. Der Verteidiger hattezum Beweis der Tatsache, daß der Zeuge [X.] vor und während der Schuß-abgabe im Krankenwagen behandelt wurde (und deshalb von dem Angeklag-ten weder vor noch während der [X.] gesehen werden konnte), dieVernehmung des Rettungssanitäters beantragt. Diesen Antrag hat die [X.] abgelehnt, weil die Behauptung so behandelt werden könne, als [X.] behauptete Tatsache wahr. Gegen diese Wahrunterstellung hat das Land-gericht aber verstoßen, weil es seinen Feststellungen die Aussage des [X.]. zugrunde gelegt hat, wonach dieser Zeuge den [X.] -klagten darauf hingewiesen und ihm augenfällig deutlich gemacht habe, daßder Bruder des Angeklagten, der Zeuge [X.] - unmittelbar bevor der Ange-klagte auf das im Funkstreifenwagen sitzende Opfer schoß - wieder einmal [X.] verlassen hatte und auf der Straße umherlief, sich ihm alsonicht das Bild eines schwer- oder lebensgefährlich verletzt im Krankenwagenliegenden Bruders aufgedrängt haben könne.2. Auf diesem ausschließlich die Strafzumessung berührenden Rechts-fehler beruht aber der milde Strafausspruch nicht. Die Kammer, die die Strafedem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen hat, hat nämlich zum einen nichtgeprüft, ob der Angeklagte heimtückisch - das Opfer, dem sich der Angeklagtevon schräg hinten näherte, saß gefesselt und ohne Fluchtmöglichkeit in einemFunkstreifenwagen; aus ein bis anderthalb Meter Entfernung gab der Ange-klagte mindestens fünf Schüsse ab - töten wollte.Zum anderen hat das [X.] unberücksichtigt gelassen, daß sichder Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des [X.]auch tateinheitlich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl.[X.], 30, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), mithin nicht zwei, [X.] drei Straftatbestände vorsätzlich verwirklicht hat.3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das [X.]war verpflichtet, die angeklagte Tat in rechtlicher und tatsächlicher [X.] abzuurteilen. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2StPO wird durch die vom Senat vorgenommene Schuldspruchergänzung nichtverletzt, dieses schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchsnicht aus (vgl. [X.] in [X.]. § 358 StPO Rdn. 18). § 265 StPO steht- 5 -nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der [X.] nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.[X.] Rissing-van Saan [X.] [X.]RiBGH [X.] ist durch [X.]verhindert zu unterschreiben. [X.]
Meta
19.04.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 3 StR 122/00 (REWIS RS 2000, 2467)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2467
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