Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. 4 StR 362/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 589

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04

vom 23. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß a) der [X.] dahingehend berichtigt wird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 5. März 2003 - 5413 Js 18 625/02 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist; b) in dem weiteren Teil des [X.]s das Wort "gewerbsmäßigen" entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des [X.] vorgenommene Berichtigung des [X.]s hinsichtlich der Anzahl der Ta-ten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches [X.] in dem Sinne handelt, daß dem [X.] ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher [X.] darf berichtigt wer-den, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. [X.], 386 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. In die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sind un-ter anderem die Einzelstrafen für die Taten [X.] und 23 der Urteilsgründe (= Fälle 25 und 26 der Anklageschrift vom 8. Januar 2004) einbezogen worden, bei denen es sich nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung um zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt. Im Widerspruch dazu erscheint in der Urteilsformel nur ein Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Es kann dahinstehen, ob allein der [X.], daß in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sank-tioniert worden sind, als es dem verkündeten [X.] entspricht, schon da-zu berechtigen würde, einen offensichtlichen [X.] anzunehmen. Hier [X.] kommt hinzu, daß der Vorsitzende ausweislich der [X.] einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt hat, daß hinsichtlich der - 4 - Anklagepunkte 1 bis 7, 9, 25 und 26 eine Gesamtstrafenbildung mit der vom [X.] rechtskräftig verhängten Strafe in Betracht komme. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat im Anschluß daran einen ent-sprechenden Schlußantrag gestellt. Damit war für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß sich die Verurteilung des Angeklagten insoweit auf zehn und nicht nur auf neun Taten beziehen mußte und auch bezog. 3. Den weiteren Teil des [X.]s ändert der Senat entsprechend dem Antrag des [X.] dahin, daß bei der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen das Wort "ge-werbsmäßigen" entfällt, weil [X.] nicht in die Urteilsformel aufge-nommen werden ([X.], 39; vgl. auch [X.] 47. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 362/04

23.11.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. 4 StR 362/04 (REWIS RS 2004, 589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 589

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 92/05 (Bundesgerichtshof)


2 StR 562/05 (Bundesgerichtshof)


1 StR 113/17 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil: Erfassung aller anhängigen Straftaten im Urteilstenor bei Feststellung von mehr Straftaten in den Urteilsgründen; …


1 StR 113/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 505/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.