Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. 2 StR 78/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 442

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 78/04 vom 1. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 1. Dezember 2004, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]

als Vorsitzender

und die [X.]in am [X.] Dr. [X.], die [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], die [X.]in am [X.] Roggenbuck

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperver-letzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg. [X.] Die Sachrüge ist unbegründet wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 8. März 2004 zutreffend ausgeführt hat. - 4 - Soweit das [X.] bei der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, daß eine Therapie nicht aussichtslos erscheint ([X.]), hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts ([X.] 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Den [X.] in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch der Hervorhebung, daß der Angeklagte, bei dem bislang keine Suchtbekämpfungsmaßnahmen versucht wurden, sich zu einer Therapie auch motiviert gezeigt hat, ist jedoch zu ent-nehmen, daß das [X.] eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bejaht hat. I[X.] Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO bleibt ohne Erfolg.
Im [X.] ist, nachdem die Beweisaufnahme [X.] worden war, festgehalten: "Der Staatsanwalt und sodann der [X.] sowie der Angeklagte erhielten zu ihren Ausführungen das Wort. Der Staatsanwalt beantragte –, der Verteidiger beantragte –.". Sodann wurde das Urteil verkündet.
Das Protokoll belegt, daß der Angeklagte selbst als letzter Ausführungen machte. Die Reihenfolge der Aufzählung der Verfahrensbeteiligten, die das Wort zu ihren Ausführungen erhielten, zeigt, daß der Angeklagte als letzter das Wort hatte (vgl. u.a. [X.], Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 3 [X.]). Dem steht weder die Entscheidung [X.] StV 1999, 5 entgegen, da dort dem Angeklagten neben anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Ausführung gegeben wurde, noch die Entscheidung [X.], Beschluß vom 7. Mai 2002 - 3 - 5 - [X.], da in diesem Fall der Angeklagte im Protokoll nicht als letzter [X.] ist.
Daß im Protokoll nach dem Vorspann "erhielten zu ihren Ausführungen das Wort" die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers aufgeführt wer-den, bedeutet nicht, daß diesen hierzu noch einmal das Wort erteilt wurde, sondern legt nahe, daß dies lediglich die Konkretisierung ihrer Ausführungen darstellt. Danach hat der Angeklagte als letzter vor der Urteilsverkündung ge-sprochen.
Ob der Protokollformulierung "erhielt zu den Ausführungen das Wort" eindeutig zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten sowohl das Recht nach § 258 Abs. 3 als auch das nach Abs. 2 StPO eingeräumt wurde (vgl. hierzu u.a. [X.]St 13, 53, 59; 18, 84, 86; derartige Protokollvermerke sind auslegungsfä-hig: vgl. u.a. [X.], Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 StR 351/99), kann hier of-fenbleiben.
Selbst wenn man das Protokoll insoweit für unklar hält, hat die Revision keinen Erfolg. Denn dann entfällt die Beweiskraft des Protokolls, und das [X.] hat im Wege des [X.] zu klären, ob dem Angeklagten seine Rechte nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO gewährt wurden. Den eingeholten dienstlichen Erklärungen des [X.], der Berufsrichter und der Protokollführerin, insbesondere auch dem im Compu-ter gespeicherten vollständigen Protokoll ist zu entnehmen, daß dem Ange-klagten die entsprechenden Rechte zugestanden wurden. - 6 - Der behauptete [X.] liegt danach nicht vor. Bode

[X.] [X.]

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 78/04

01.12.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. 2 StR 78/04 (REWIS RS 2004, 442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 442

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