Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. 3 StR 403/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16370

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110216B3STR403.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 403/15
vom
11. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs
u.a.
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2016 gemäß §
356a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember
2015 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 15.
Dezember
2015 das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 10. Juni
2015 im Schuldspruch
nach Teileinstellung des Verfahrens
abgeändert
und den Maßstab für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft bestimmt. Das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349
Abs. 2 StPO verworfen. [X.] die Verwerfung wendet sich der Verurteilte mit der am 30. Januar
2016
eingegangenen
Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er meint, der Senat habe die über die Begründungsschrift seines Verteidigers hinaus von ihm persönlich am 28. Oktober 2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle des [X.] er-klärte Revisionsbegründung übergangen.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über-gangen. Er hat über die Revision auch unter Berücksichtigung der am 1
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3
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28.
Oktober 2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Begründung
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ebenso der ergänzenden Erklärungen vom 29. Oktober, 10. November und 3.
Dezember 2015 -
beraten
und entschieden. Daraus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember
2015 mit deren Inhalt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte nicht schließen, der Senat habe sein Vorbringen
übergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 -
2 BvR 496/07, [X.], 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt
die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014 -
2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565).

Schäfer Hubert

Mayer

Gericke Tiemann

Meta

3 StR 403/15

11.02.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. 3 StR 403/15 (REWIS RS 2016, 16370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16370

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 792/11

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