Bundespatentgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 Ni 19/14 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2015, 2667

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Gegenstand

(Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zum Anpassen von Tierfutter an Kundenwünsche (europäisches Patent)" – zur Frage des Vorliegens einer technischen Lehre und der Patentierungsausschlüsse nach § 1 PatG)


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 139 785

([X.] 23 106)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 durch den Vorsitzenden [X.] sowie die [X.]innen Dipl.-Chem. Dr. [X.] und [X.], den [X.] Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie die [X.]in Dipl.-Chem. Dr. Wagner

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 139 785 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 12. Januar 2000 als internationale Patentanmeldung PCT/[X.]/000837, die Priorität der [X.] [X.] 232916 vom 15. Januar 1999 in Anspruch nehmenden und u. a. mit Wirkung für die [X.] vor dem [X.] in der regionalen Phase erteilten [X.] Patents 1 139 785 ([X.]), dessen Erteilung am 12. Oktober 2005 veröffentlicht worden ist und das vom [X.] unter der Nummer 600 23 106 geführt wird. Das in [X.] erteilte [X.] betrifft ein „Verfahren zum Anpassen von Tierfutter an Kundenwünsche“ und umfasst 21 Patentansprüche, von denen Patentansprüche 1 und 6 nebengeordnet sind. Die Ansprüche 1 bis 21 lauten wie folgt:

2

„1. A method for providing a pet food for a pet, said

3

method comprising the steps of:

4

offering customized pet food products according to an individual preference of an owner of a pet;

5

obtaining a user input through an [X.], wherein the user input is obtained

6

from a user and comprises an individual pet profile for the pet;

7

utilizing the input individual pet profile to generate a customized pet food formula according to the user input individual pet profile;

8

manufacturing a customized pet food according to the customized pet food formula generated from the user input individual pet profile;

9

and delivering the customized pet food to the owner

of the pet.

2. The method in [X.] 1 wherein the

user input individual pet profile comprises one or more of:

individual genetic information about the pet;

individual information about the species of the pet;

individual pet profile comprises individual information about the activity level of the pet;

individual pet profile comprises individual information about the medical history of the pet;

individual information about the breed of the pet;

individual pet profile comprises individual information about the gender of the pet;

individual pet profile comprises individual information about the breeding status of the pet;

the age of the pet;

the weight of the pet;

individual food preferences of the pet; and individual pet profile comprises individual food preferences of an owner of the pet.

3. The method in [X.] 1 wherein the user input further comprises the season during which the pet will be eating the pet food.

4. The method in [X.] 1 wherein utilizing the input individual pet profile to generate a pet food formula customized according to the user input individual pet profile comprises the step of electronically processing the individual pet profile information.

5. The method in [X.] 1 wherein manufacturing a customized pet food according to the customized pet food formula generated from the user input individual pet profile comprises the step of generating electronic control signals to control the operation of food manufacturing apparatus (106) according to the customized pet food formula generated from the user input individual pet profile.

6. A method for providing a pet food for a pet, [X.] of:

through an electronic customer interface (102), obtaining a user input from a user, wherein the user input comprises an individual pet profile for the pet;

electronically processing the user input individual pet profile to generate a pet food formula customized according to the user input individual pet profile;

manufacturing a customized pet food according to the customized pet food formula; and delivering the customized pet food to the owner of the pet.

7. The method in [X.] 6 wherein manufacturing a customized pet food comprises the step of generating control signals to control the operation of food manufacturing apparatus (106) according to the user input.

8. The method in [X.] 6 further comprising the step of prompting the user to provide the user input through the [X.] (102).

9. The method in [X.] 8 wherein prompting the user to provide the user input comprises one or more of the following steps:

asking the user a plurality of questions regarding individual characteristics of the pet;

asking the user a plurality of questions regarding preferences of an owner of the pet;

providing an [X.] (102);

prompting the user to provide the user input

comprises the step of prompting the user to provide species of the pet;

prompting the user to provide an age of the pet;

prompting the user to provide a weight of the pet;

prompting the user to provide a gender of the pet;

prompting the user to provide a breed of the pet;

prompting the user to provide a breeding status of the pet;

prompting the user to provide an activity level of the pet;

prompting the user to provide a season during which the pet will be eating the pet food;

prompting the user to provide a medical history of the pet;

prompting the user to provide genetic information on the pet;

prompting the user to provide a current health status of the pet;

prompting the user to provide food flavor preferences;

prompting the user to provide food texture preferences; and

prompting the user to provide food form preferences.

10. The method in [X.] 9 wherein prompting the user to provide food texture preferences comprises prompting the user to provide preferences regarding a moisture level of the pet food.

11. The method in [X.] 9 wherein prompting the user to provide food form preferences comprises prompting the user to provide preferences regarding a shape of pieces the pet food.

12. The method in [X.] 9 wherein prompting the user to provide food form preferences comprises prompting the user to provide preferences regarding a size of pieces of the pet food.

13. The method in [X.] 7 wherein electronically processing the user input to generate a customized pet food formula comprises the step of combining the user input with nutritional data stored in an electronic database.

14. The method in [X.] 5 wherein generating control signals to control the operation of food manufacturing apparatus comprises the step of utilizing the generated customized pet food

formula to generate a set of electronic manufacturing instructions for the food manufacturing apparatus (106).

15. The method in [X.] 14 further comprising the step of automatically manufacturing the pet food according to the set of generated electronic manufacturing instructions.

16. The method in [X.] 13 further comprising the steps of:

utilizing the input individual pet profile to assemble the user input and nutritional data into printer material; and packaging the pet food in a customized container.

17. The method in [X.] 16 wherein assembling the user input pet profile and nutritional data into printed material comprises the step of providing a customized pet food label specific for the pet.

18. The method in [X.] 17 wherein providing a customized pet food label includes providing an [X.] pet.

19. The method in [X.] 17 wherein providing a customized pet food label includes providing a listing of the pet food ingredients.

20. The method in [X.] 17 wherein providing a customized pet food label includes the step of utilizing the input individual pet profile information to provide customized feeding instructions for the pet.

21. The method in [X.] 16 further comprising the step of utilizing the input individual pet profile information to provide customized pet care instructions.”

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 lauten in der [X.] Übersetzung gemäß [X.] 23 106 T2 wie folgt:

„1. Verfahren zum Bereitstellen einer Haustiernahrung für ein Haustier, wobei das Verfahren die Schritte umfasst:

Anbieten kundenspezifischer Haustiernahrungsprodukte gemäß einer individuellen Vorliebe eines Haustierbesitzers;

Erhalten einer Benutzereingabe durch eine elektronische Benutzerschnittstelle, wobei die Benutzereingabe von einem Benutzer erhalten wird, und ein individuelles Haustierprofil für das Haustier umfasst;

Verwenden des eingegebenen individuellen Haustierprofils, um gemäß des von dem Benutzer eingegebenen individuellen [X.] ein kundenspezifisches Haustiernahrungsrezept zu erzeugen;

Herstellen einer kundenspezifischen Haustiernahrung gemäß des kundenspezifischen Haustiernahrungsrezepts, das von dem durch den Benutzer eingegebenen individuellen Haustierprofil erzeugt wurde; und

Ausliefern der kundenspezifischen Haustiernahrung an den Haustierbesitzer.

6. Verfahren zum Bereitstellen einer Haustiernahrung für ein Haustier, wobei das Verfahren die Schritte umfasst:

Erhalten einer Benutzereingabe von einem Benutzer

durch eine elektronische Kundenschnittstelle (102),

wobei die Benutzereingabe ein individuelles Haustierprofil für das Haustier umfasst;

Elektronisches Bearbeiten des durch den Benutzer eingegebenen individuellen Haustierprofils, um ein Haustiernahrungsrezept zu erzeugen, das gemäß des durch den Benutzer eingegebenen individuellen Haustierprofils kundenspezifisch erzeugt ist;

Herstellen einer kundenspezifischen Haustiernahrung gemäß des kundenspezifischen Haustiernahrungsrezepts; und

Ausliefern der kundenspezifischen Haustiernahrung

an den Haustierbesitzer.“

Die Klägerin, die das [X.] in vollem Umfang angreift, macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Dokumente:

[X.] EP 1 139 785 [X.] ([X.])

rop3 [X.] 00/041575 A1

rop4 [X.] 23 106 T2

[X.] [X.], [X.], „Looking Forward to the Profits in Pampering Pets“, [X.], 1997, 129 (23), Seite 16, http://archives.newsbank.com/ar-search/we/Archives?p_action= [X.]/03/03

[X.] „[X.] - Pet Food Selector“, 11. Oktober 1997, http://web.archive.org/web/19971011045319/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011045521/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011053910/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011064321/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011074140/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075044/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075051/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075058/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011074149/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075106/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075113/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075120/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011074156/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075127/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075134/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075142/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011080223/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011082203/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011082211/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011080312/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011080319/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011064329/http://www.purina.com,

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http://web.archive.org/web/19971011074233/http://www.purina.com,

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http://web.archive.org/web/19971011075519/http://www.purina.com,

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http://web.archive.org/web/19971011082708/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011081043/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011081051/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011064356/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011074338/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011074353/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011074410/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075727/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011081306/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011081313/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075734/http://www.purina.com,

http://web.archive.org/web/19971011075740/http://www.purina.com,

[ermittelt am 12. November 2013], Seiten 1 bis 58

[X.] Purina® Butcher’s Blend® brand Dog Food, 11. Oktober 1997, http://web.archive.org/web/19971011075301/http://www.purina. com/[X.]..., [ermittelt am 14. Oktober 2015]

[X.] [X.] 4 712 511

[X.] [X.] 4 643 908

[X.] Bekanntmachung der Neufassung der [X.] vom 19. November 1997, [X.] 1997, [X.], Nr. 77, Seiten 2714 bis 2734

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das [X.] keine technische Lehre sondern eine Geschäftsmethode beanspruche. Diese bestehe darin, Haustiernahrung anzubieten und auszuliefern, die gemäß einem kundenspezifischen Rezept erst dann hergestellt werde, wenn vom Benutzer bzw. Haustierbesitzer ein Haustierprofil erhalten werde.

Zudem sei der Gegenstand des [X.]s gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu. Mangelnde erfinderische Tätigkeit macht sie unter Verweis auf die [X.] oder [X.] in Verbindung mit [X.], [X.] und [X.] geltend.

Entsprechendes gelte für die Gegenstände gemäß den [X.] bis [X.], die außerdem unzulässige Erweiterungen oder Unklarheiten enthielten. Den [X.][X.], [X.] und [X.] mangele es zudem an der nötigen Ausführbarkeit. Darüber hinaus sei die Fassung des [X.] gegenüber Hilfsantrag I nicht beschränkt.

Zur Patentfähigkeit des erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag [X.]I trägt die Klägerin vor, dass sie sich erst nach einer ergänzenden Recherche, die aber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, äußern könne.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 1 139 785 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung eines der [X.] gemäß Schriftsatz vom 18. September 2015, Ia gemäß Schriftsatz vom 5. November 2015, [X.] bis [X.] gemäß Schriftsatz vom 18. September 2015, weiter hilfsweise die Fassung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen [X.] [X.]I erhält.

Hilfsantrag I entspricht der erteilten Fassung mit dem Unterschied, dass die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 zusätzlich das Merkmal „Verpacken der kundenspezifischen Haustiernahrung in einem versiegelten Behälter“ enthalten.

In Hilfsantrag Ia wird gegenüber dem Hilfsantrag I anstelle von „versiegelten Behälter“ das Merkmal „verschließbarer Behälter“ in die Patentansprüche 1 und 6 eingefügt.

Gemäß Hilfsantrag [X.] wird in die erteilten Patentansprüche 1 und 6 nach „…Herstellen einer kundenspezifischen Haustiernahrung“ das Merkmal „an einem vom Benutzer entfernten Ort“ eingefügt und der Begriff „Ausliefern“ durch das Wort „Versenden“ ersetzt.

Hilfsantrag [X.]I entspricht der erteilten Fassung mit dem Unterschied, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 6 nach „…und ein individuelles Haustierprofil für das Haustier“ das zusätzliche Merkmal „mit individuellen Nahrungsvorlieben des Haustiers und individuelle Nahrungsvorlieben eines Haustierbesitzers“ aufweisen.

Nach Hilfsantrag [X.] wird in die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag [X.]I zusätzlich das Merkmal „in Bezug auf Geschmack, Textur und Form“ nach „…individuelle Nahrungsvorlieben eines Haustierbesitzers“ aufgenommen.

Gegenüber Hilfsantrag I werden die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 gemäß dem Hilfsantrag V durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals „Verwenden des eingegebenen individuellen Haustierprofils, um ein kundespezifisches Haustiernahrungsetikett spezifisch für das Haustier bereitzustellen;“ weiter beschränkt.

Hilfsantrag [X.] umfasst kumulativ alle Änderungen in den Patentansprüchen 1 und 6 gemäß den [X.] bis V jedoch ohne die Änderung gemäß Hilfsantrag Ia.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I lautet wie folgt (gegenüber der [X.] Fassung des [X.]s eingefügte Formulierungen sind unterstrichen):

1. A method for providing a pet food for a pet, [X.] of:

offering customized pet food products according to an individual preference of an owner of a pet;

obtaining a user input through an [X.], wherein the user input is obtained from a user and comprises an individual pet profile for the pet;

utilizing the input individual pet profile to generate a customized pet food formula according to the user input individual pet profile;

manufacturing a customized pet food according to the customized pet food formula generated from the user input individual pet profile;

wherein a drying step is followed by a spraying or coating step in which a coating system is used to apply fats, oils or other liquids or powders onto the product; and

delivering the customized pet food to the owner of the pet.

Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag [X.]I weist eine entsprechende Einfügung auf.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und stützt ihre Argumentation auf folgende Dokumente:

[X.] Gutachten von [X.] vom 6. Oktober 2014

B3 [X.], Stichwort „pet“, [X.], 15. Oktober 2015, Seiten 1 bis 3

Sie ist der Ansicht, die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 seien neu, denn die Druckschrift [X.] offenbare kein Verfahren zum Bereitstellen einer Haustiernahrung für ein Haustier, sondern nur für Nutztiere.

Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6 beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er sei durch eine Zusammenschau der [X.] oder [X.] mit [X.] nicht nahe gelegt. Der Fachmann werde die [X.] bereits deshalb nicht heranziehen, da sie keine kausale Verknüpfung der Erhebung der Daten mit der Herstellung des Futters lehre. Zudem erhalte er mit [X.] und [X.] keine Anregung in Richtung einer kundenspezifischen Tiernahrung für ein bestimmtes Haustier. Denn die [X.] lehre einen anderen Ansatz, nämlich eine Karte mit einem codierten Rezept zu verwenden, von dem nicht bekannt sei, woher es stamme, bzw. ob es auf einem individuellen Tierprofil basiere. Die [X.] wiederum betreffe ein System zur Auswahl von Haustiernahrung aus einem begrenzten Sortiment, mit dem die Wahl eines geeigneten Haustierfutters dem Haustierbesitzer durch Produktempfehlungen erleichtert werden solle.

Im Zusammenhang mit dem erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsantrag [X.]I vertritt die Beklagte die Auffassung, der Verlauf des gesamten Rechtsstreits einschließlich der mündlichen Verhandlung habe Veranlassung zur Verteidigung des [X.]s in der Fassung dieses [X.] gegeben.

Entscheidungsgründe

I.

Die auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. [X.]. m. Art. 52, Art. 54 und Art. 56 EPÜ gestützte Klage ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

1.1 [X.] betrifft ein [X.]erfahren zur Herstellung eines [X.], das an die Gesundheits- und Ernährungsanforderungen eines einzelnen Tiers angepasst ist (vgl. [X.], [X.]. 1, Abs. [0001]).

In der [X.] wird eingangs ausgeführt, dass aufgrund der Wirtschaftlichkeit [X.] die im Einzelhandel vertriebene Haustiernahrung in großen Mengen und mit einer beschränkten Anzahl von Rezepten herstellten. Dabei böten die meisten Hersteller Hundefutter in verschiedenen Geschmacksrichtungen und mit speziellen Rezepturen für Welpen, adulte, alte und inaktive Hunde an. Darüber hinaus befände sich Hundefutter für Hunde mit Nahrungsmittelallergien bzw. auf Nährstoffe ansprechenden Erkrankungen im Handel. In ähnlicher Weise werde im Einzelhandel Katzenfutter in begrenzten Rezeptvariationen verschiedener Geschmacksrichtungen oder für unterschiedliche Entwicklungsstadien angeboten. Der Umfang dieser Haustiernahrungsauswahlmöglichkeiten erfülle jedoch nicht die in weitaus höherem Maße unterschiedlichen [X.]orlieben und Ernährungserfordernisse individueller Haustiere. So könne ein individuelles Haustier aufgrund seiner vorhandenen Krankheit oder aufgrund einer genetischen Prädisposition für eine Erkrankung spezifische Ernährungserfordernisse aufweisen. Zusätzlich zu den [X.] hätten Haustierbesitzer und Haustiere [X.]orlieben hinsichtlich der Form, des Geschmacks, der Gestalt und Textur der Nahrung. Weiterhin mache es die in Einzelhandelsgeschäften verfügbare [X.]ielfalt an Haustiernahrungsauswahlmöglichkeiten für Haustierbesitzer schwer, die Nahrung auszuwählen, die den Nährstoff-Bedürfnissen ihres eigenen Haustiers möglichst nahe komme, während sie ebenso ihre eigenen [X.]orlieben zufriedenstelle (vgl. [X.], [X.]. 1, Abs. [0001]).

1.2 Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung des vorliegend Beanspruchten und des mit diesem Erreichten (vgl. [X.], 803, 805 – [X.], [X.], 356 - [X.]) liegt dem [X.] die Aufgabe zugrunde, ein [X.]erfahren zur Herstellung von Haustierfutter für ein individuelles Haustier bereitzustellen (vgl. [X.] [X.]. 1, Abs. [0002]).

1.3 Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung durch ein

1. [X.]erfahren zum Bereitstellen einer Haustiernahrung für ein Haustier, wobei das [X.]erfahren die Schritte umfasst:

1.1 Anbieten kundenspezifischer Haustiernahrungsprodukte gemäß einer individuellen [X.]orliebe eines [X.];

1.2 Erhalten einer Benutzereingabe durch eine elektronische Benutzerschnittsteile, wobei die Benutzereingabe von einem Benutzer erhalten wird, und ein individuelles Haustierprofil für das Haustier umfasst;

1.3 [X.]erwenden des eingegebenen individuellen [X.], um gemäß des von dem Benutzer eingegebenen individuellen [X.] ein kundenspezifisches Haustiernahrungsrezept zu erzeugen;

1.4 Herstellen einer kundenspezifischen Haustiernahrung gemäß des kundenspezifischen Haustiernahrungsrezepts, das von dem durch den Benutzer eingegebenen individuellen Haustierprofil erzeugt wurde; und

1.5 Ausliefern der kundenspezifischen Haustiernahrung an den Haustierbesitzer.

und nach dem erteilten Patentanspruch 6 durch ein

6. [X.]erfahren zum Bereitstellen einer Haustiernahrung für ein Haustier, wobei das [X.]erfahren die Schritte umfasst:

6.1 Erhalten einer Benutzereingabe von einem Benutzer durch eine elektronische Kundenschnittstelle, wobei die Benutzereingabe ein individuelles Haustierprofil für das Haustier umfasst;

6.2 Elektronisches Bearbeiten des durch den Benutzer eingegebenen individuellen [X.], um ein Haustiernahrungsrezept gemäß des durch den Benutzer eingegebenen individuellen [X.] kundenspezifisch zu erzeugen;

6.3 Herstellen einer kundenspezifischen Haustiernahrung gemäß des kundenspezifischen Haustiernahrungsrezepts; und

6.4 Ausliefern der kundenspezifischen Haustiernahrung an den Haustierbesitzer.

1.4 Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Tierarzt, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Haustiernahrung aufweist. Dieser Fachmann ist eingebunden in ein Team, dem jedenfalls ein Maschinenbau- oder [X.]erfahrensingenieur, der in der Konstruktion von [X.] spezialisiert ist, sowie ein mit der Entwicklung von Datenbanken und der Programmierung von Anlagen zur Tierfutterherstellung erfahrener Informatiker angehören (vgl. [X.], 482, [X.]., 484 [X.]. [18] – Pfeffersäckchen).

Das Argument der [X.]n, aufgrund der objektiven Aufgabe des [X.]s, die sich im Anbieten und Ausliefern der kundenspezifischen Haustiernahrung erschöpfe, handele es sich bei dem Fachmann um einen Marketingexperten oder Psychologen, der neben einem Tierarzt in ein Team eingebunden sei, greift zu kurz. Denn welcher Fachmann zuständig ist, richtet sich nach dem technischen Gebiet, auf dem der Gegenstand der beanspruchten Lehre liegt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 4 Rn. 46, Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 4 Rn. 126, [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 4 Rn. 70). Die Beschreibung des [X.]s gibt als der Aufgabe zugrundeliegenden Stand der Technik die Bereitstellung von Hunde- und Katzenfutter in begrenzten Rezeptvariationen an, wobei verschiedene Geschmacksrichtungen, unterschiedliche Entwicklungsstadien oder Erkrankungen bzw. genetische Prädispositionen für Erkrankungen berücksichtigt werden.

Das technische Gebiet für das [X.] zu lösende Problem einer Bereitstellung von individueller Haustiernahrung erschöpft sich daher nicht in einer Geschäftsmethode, die auf das Kaufverhalten von [X.] gerichtet ist, sondern befasst sich mit der Bereitstellung eines [X.]erfahrens für dessen Herstellung. Folglich liegt das Fachwissen des Fachmanns nicht im kaufmännischen Bereich, sondern auf dem Gebiet der Bereitstellung von ernährungsspezifischer Haustiernahrung, das neben ernährungsphysiologischen Aspekten auch die technische Realisierung der [X.] und die Programmierung einer Datenbank beinhaltet, anhand der ein kundenspezifisches Haustiernahrungsrezept basierend auf den gegebenen [X.] erzeugt werden kann.

[X.].

Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag erweisen sich mangels Patentfähigkeit als nicht bestandsfähig.

1. Die streitpatentgemäße Lehre nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 6 liegt auf einem technischen Gebiet und unterfällt keinem Patentierungsausschluss.

a) Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein [X.]erfahren, dessen Gegenstand die Abarbeitung von [X.]erfahrensschritten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung im Rahmen eines Geschäftsprozesses ist, dem Technizitätserfordernis (Art. 52 EPÜ) bereits dann, wenn es der [X.]erarbeitung, [X.]eicherung oder Übermittlung von Daten mittels eines technischen Geräts dient ([X.], 125, [X.]. 1 und Rn. 27 – Wiedergabe topographischer Informationen). Für das Technizitätserfordernis ist es unerheblich, ob der Gegenstand des Patents neben technischen Merkmalen auch nichttechnische aufweist und welche dieser Merkmale im Einzelfall patentfähig sind. Die Patentfähigkeit hängt – abgesehen von etwa einschlägigen anderen Ausschlusstatbeständen – allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Danach liegt im Streitfall eine technische Lehre vor, die als Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist. Patentanspruch 1 betrifft ein [X.]erfahren zum Bereitstellen einer Haustiernahrung für ein Haustier, bei dem kundenspezifisches Haustierfutter nach den individuellen [X.]orlieben des [X.] angeboten, hergestellt und ausgeliefert wird. Nach Erhalt einer Benutzereingabe durch eine elektronische Benutzerschnittstelle wird anhand dieser Eingabe ein individuelles Haustierprofil erzeugt, das zur Erstellung eines individuellen Haustiernahrungsrezepts verwendet wird, nach dem sodann die kundenspezifische Haustiernahrung hergestellt wird. Ein solches [X.]erfahren schließt zumindest die Nutzung einer elektronischen Benutzerschnittstelle für die Eingabe der haustierspezifischen Daten ein. Damit ist es technischer Natur (vgl. [X.], 660, Rn. 23 und 24 – Bildstrom, [X.], 2011, 125, [X.]. 1 und Rn. 27 – Wiedergabe topographischer Informationen, [X.], 610, Rn. 16 – [X.]).

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beschränkt sich nicht auf eine computerimplementierte Geschäftsmethode und ist deshalb nicht nach Art. 52 Abs. 2 lit. c EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen. Wegen des Patentierungsausschlusses für computerimplementierte Geschäftsmethoden als solche können nach der ständigen Rechtsprechung regelmäßig allerdings erst solche Anweisungen die Patentfähigkeit eines [X.]erfahrens begründen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben (vgl. [X.], 610, Rn. 15, 17 – [X.], [X.] 2010, 613, [X.]. 2 – Dynamische Dokumentengenerierung, [X.], 125, Rn. 30 f. – Wiedergabe topographischer Informationen). Diesem Erfordernis genügt die Lehre nach Patentanspruch 1. Denn gemäß dem dort angegebenen [X.]erfahren wird die individualisierte Haustiernahrung auf Basis eines Rezepts, das mit dem über eine elektronische Benutzerschnittstelle erhaltenen individuellen [X.] korreliert, hergestellt. Dies dient der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln (vgl. Abs. [X.].2.b).

c) Die Technizität und damit das Nichtvorliegen eines Ausschlusstatbestands nach Art. 52 EPÜ Abs. 2 lit. c ergibt sich für das [X.]erfahren nach Patentanspruch 6 aus den gleichen Gründen, da sich der Gegenstand dieses Anspruchs vom [X.]erfahren nach Patentanspruch 1 nur darin unterscheidet, dass die Maßnahme des [X.] von Haustiernahrungsprodukten nicht umfasst ist und die Bearbeitung des durch den Benutzer eingegebenen individuellen [X.] zur Erzeugung eines kundenspezifischen Haustiernahrungsrezepts zwingend elektronisch erfolgt.

2. Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, inwiefern die von der Klägerin geltend gemachte mangelnde Neuheit (Art. 54 EPÜ) gegeben ist. Die Bereitstellung des [X.]gegenstands beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

a) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist gemäß ständiger Rechtsprechung nur die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln in den Blick zu nehmen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht. Sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (vgl. [X.], 1184, [X.]. 1 - Entsperrbild, [X.], 660, Rn. 23 und 24 - Bildstrom, [X.] 2013, 909, Rn. 14 – [X.], [X.] 2009, 479, [X.]. – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten, [X.] 2004, 667, [X.].3. b) – Elektronischer Zahlungsverkehr).

Das Kriterium, dass solche Anweisungen insoweit zu beachten sind, als sie die Lösung eines technischen Problems jedenfalls beeinflussen, erfordert indessen, dass informationsbezogene bzw. kaufmännische Merkmale eines Patentanspruchs daraufhin zu untersuchen sind, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines – im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen – technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das nichttechnische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, die technischen Wirkungen der Anweisungen an den menschlichen Geist nur deshalb nicht in die Patentprüfung auf erfinderische Tätigkeit einzubeziehen, weil sie im Patentanspruch nur in Gestalt einer bestimmten Information beansprucht werden.

b) Mit den [X.]orgaben, dem Erhalten einer Benutzereingabe durch eine elektronische Benutzerschnittstelle, wobei die Benutzereingabe, die ein individuelles Haustierprofil für das Haustier umfasst, von einem Benutzer erhalten wird (Merkmal 1.2) und dem Herstellen einer kundenspezifischen Haustiernahrung gemäß des kundenspezifischen Haustiernahrungsrezepts, das anhand des durch den Benutzer eingegebenen individuellen [X.] erzeugt wurde (Merkmal 1.4), lehrt das [X.], dass ein individuelles Haustiernahrungsrezept basierend auf der Eingabe von individuellen Angaben betreffend das individuelle Haustier erstellt wird, wobei die Eingabe über ein Dateneingabegerät, derart wie einen Desktop-Computer, eine Tastatur, ein Touch-Screen oder ein Kartenlesevorrichtung erfolgt (vgl. [X.], [X.]. 2, Abs. [0008]). Sowohl die Eingabe der individuellen Haustierdaten über eine Schnittstelle, wie auch die Herstellung der Tiernahrung tragen zur Lösung des technischen Problems, eine individuelle Haustiernahrung bereitzustellen, bei und haben somit technischen Charakter.

Dagegen weist die Maßnahme des [X.]erwendens des eingegebenen individuellen [X.] zur Erzeugung eines kundenspezifischen Haustiernahrungsrezepts einen sowohl technischen wie auch nicht technischen Charakter auf (Merkmal 1.3). Denn die Erstellung des Rezepts kann zum einen elektronisch durch Abgleich des Haustierprofil mit in einer Datenbank hinterlegten Ernährungsinformationen (vgl. [X.], [X.]. 3, Abs. [0011]) oder zum anderen durch [X.]erstandestätigkeit erfolgen, indem der Fachmann das eingegebene Haustierprofil mit nichtelektronischen Nährwerttabellen zu einem Rezept kombiniert bzw. vorformulierten Rezepturen zuordnet. Folglich stellt Merkmal 1.3 nur im Falle einer elektronischen Erzeugung des Rezepts ein technisches Lösungsmittel dar.

Dies gilt ebenso für das Ausliefern der kundenspezifischen Haustiernahrung (Merkmal 1.5), welches zwar eine kaufmännische Maßnahme im Rahmen eines Geschäftsprozesses betrifft, die jedoch insofern Einfluss auf die Lösung des technischen Problems nimmt, als sie eine [X.]erpackung der Haustiernahrung erforderlich macht, da das Tierfutter für die Übergabe am Herstellungsort bzw. das [X.]ersenden per Post verpackt sein muss (vgl. [X.], [X.]. 7, Abs. [0022] letzter Satz).

Hingegen stellt die Anweisung des [X.] der kundenspezifischen Haustiernahrung (Merkmal 1.1) ausschließlich eine kaufmännische Maßnahme im Rahmen eines Geschäftsprozesses dar, die dem technischen [X.]erfahren vorgelagert ist. Denn in der [X.] finden sich keine Ausführungen zur technischen Realisierung des [X.], so dass diese Maßnahme bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

c) Bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist zunächst zu klären, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (vgl. [X.] 2003, 693, 695, re. [X.]., Abs. 3 – Hochdruckreiniger) und ob der Fachmann [X.]eranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Dabei besteht bei der Wahl des Ausgangspunkts kein [X.]orrang, den „nächstkommenden“ Stand der Technik als Ausgangspunkt zu Grunde zulegen. Die Wahl eines Ausgangspunktes bedarf vielmehr der Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder auch nur eine andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur [X.]erfügung stellt (vgl. [X.] 2009, 382, Rn. 51 – [X.], [X.] 2009, 1039, 2. [X.], Rn. 20 – Fischbissanzeiger).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat der Fachmann, der mit der Suche nach einer Lösung der [X.]en Aufgabe betraut ist, seinen Blick auch auf den an den Haustierbesitzer gerichteten Internet-Dienst gemäß [X.]/[X.]a gerichtet, mit dem er eine Haustiernahrung nach seinen individuellen [X.]orgaben auswählen kann (vgl. [X.], S. 1 bis 5, 13, 18, 22 // Merkmal 1). Danach wird der Tierhalter zunächst aufgefordert, eine Reihe von individuellen Daten, wie Tierart, Alter, Gewicht, Aktivitätslevel und Trächtigkeit, in Bezug auf sein Haustier einzugeben (Merkmal 1.2). Daraufhin wird ihm eine Auswahl an diese [X.]orgaben berücksichtigenden Tierfuttervarianten angeboten, deren jeweilige Rezepturen sich im Hinblick auf die Inhaltsstoffe, sowie die Form, die Textur und den Geschmack unterscheiden. Insbesondere weist die Produktpalette Futter mit verschiedenen Fleisch- und Getreidesorten als Trocken- oder Nassfutter in unterschiedlichen Texturen, wie

Diese Maßnahme zur Lösung der dem [X.] zu Grunde liegenden Aufgabe in Betracht zu ziehen, lag jedoch nahe. Denn die Anregung, diese zu ergreifen, erhält der Fachmann mit der Druckschrift [X.]. Diese betrifft ein weiches, feuchtes Haustierfutter und vermittelt ihm in [X.]erbindung mit dessen Herstellung die Lehre, dass der Haustierhalter die Zusammensetzung in Bezug auf die Zutaten, die zu verabreichenden Arzneimittel, den Geschmack, die Textur und die Form individuell für sein Haustier zusammenstellen kann (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 und 23, [X.]. 1, [X.] 41 bis 49 und [X.] 63 bis 66, [X.]. 2, [X.] 4 bis 13 und [X.] 21 bis 29, [X.]. 5, [X.] 51 bis [X.]. 6, [X.] 7, [X.]. 7, [X.] 14 bis [X.]. 9, [X.] 34, [X.]. 9, [X.] 38 bis 41, [X.]. 14 [X.] 48 bis 55). Somit brauchte der Fachmann nur noch diesem Hinweis zu folgen, um ausgehend von der in den Dokumenten [X.]/[X.]a beschriebenen, Kundenwünsche bereits berücksichtigenden, nichtsdestoweniger aber als Fertigprodukt vorliegenden Tiernahrung zu dem im Patentanspruch 1 angegebenen [X.]erfahren zur kundenspezifischen Herstellung der individuellen Tiernahrung zu gelangen.

Entgegen dem von der Klägerin vorgebrachten Einwand lehrt die [X.] die kausale [X.]erknüpfung eines individuellen Tierprofils mit der Herstellung des [X.], da die Tiernahrung kundenspezifisch für ein spezielles Tier hergestellt wird. Dies setzt voraus, dass im [X.]orfeld mitgeteilte Informationen betreffend das individuelle Tier zur Erstellung einer kundenspezifischen Rezeptur, im Sinne einer individuellen Zusammensetzung, führen, nach der das Futter hergestellt wird (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 41 bis 49, [X.]. 5, [X.] 51 bis 53, [X.]. 9, [X.] 38 bis 41). Bei diesen Informationen handelt es sich, wie in Beispiel 7 gezeigt, um die Tierart, die Erkrankung (Bandwurm) und das Gewicht. Basierend auf diesen Informationen wird ein Hundefutter für mittelschwere oder leichte Hunde bereitgestellt, wobei jeweils die Zusammensetzung des Futters und die Dosierung des Wirkstoffes in Abhängigkeit vom Gewicht des Hundes variiert (vgl. [X.], [X.]. 1 [X.] 41 bis 49, [X.]. 5, [X.] 60 bis [X.]. 6, [X.] 7, [X.]. 9, [X.] 35 bis 41 und [X.]. 13/14, Beispiel 7).

Auch das weitere Argument der Klägerin, der Pet Food Selector [X.]/[X.]a gebe nur Produktempfehlungen, die auf den Nahrungsbestandteilen, Fett und Proteine, basierten, die aber nicht nach einem auf individuellen Eingaben erzeugten Rezept beruhten, vermag nicht durchzugreifen. Denn auch der Bereitstellung des Futters gemäß [X.]/[X.]a setzt zwangsläufig das Erstellen einer Rezeptur voraus, da die Herstellung eines Ernährungsprodukts nur mit der Angabe der dafür erforderlichen Komponenten erfolgen kann und die Auswahl der Komponenten in diesem Fall ebenfalls die individuellen Bedürfnisse bzw. Charakteristika eines Haustieres, wie Alter, Tierart, Aktivitätslevel und Gewicht, berücksichtigt. Dabei spielt, wie bei allen Tierfutterarten, die für fleischfressende Haustiere bereitgestellt werden, der Anteil an Fett und Proteinen eine maßgebliche Rolle, da diese die Hauptnahrungsbestandteile von Karnivoren darstellen, wobei sie je nach Gewicht und Aktivitätsgrad des Tieres variieren (vgl. [X.], S. 6 und 7). Diese [X.]orgehensweise ist im Übrigen auch bei dem [X.]en [X.]erfahren vorgesehen, denn das Tierprofil berücksichtigt dieselben Informationen, die mit in einer Datenbank gespeicherten Ernährungsinformationen abgeglichen werden, um eine Rezeptur zu erzeugen (vgl. [X.], [X.]. 3/4, Abs. [0011]). In diesem Zusammenhang bleibt es nach dem [X.] im Übrigen offen, welche Maßnahmen zur Bereitstellung der Rezepturen ergriffen werden.

3. Die weiteren Patentansprüche des [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, da die [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das [X.] in der Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge I bis [X.][X.] verteidigt (vgl. [X.] 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren [X.]; [X.] 1997, 120 – Elektrisches [X.]eicherheizgerät; B[X.] GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

[X.].

Die von der [X.]n hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen gemäß den [X.] bis [X.] sind nicht unzulässig erweitert. Sie mögen auch klar und ausführbar, sowie neu sein, jedoch erweisen sich die jeweiligen Fassungen aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit gleichfalls als nicht bestandsfähig.

1. a) Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag I ist aus den erteilten Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 21 und [X.]. 7, Abs. [0020]) wie auch den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 bis 50, S. 2, [X.] 2 bis 16, S. 2, [X.] 26 bis S. 3, [X.] 5, S. 9, [X.] 14 bis 24, S. 9, [X.] 25 bis S. 10 [X.] 4, S. 10, [X.] 19 bis 21) ableitbar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Aufnahme des Merkmals „[X.]erpacken der kundenspezifischen Haustiernahrung in einem versiegelten Behälter“ in die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Denn es ist ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem Begriff „versiegelter“ um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler des in der [X.] verwendeten [X.] Begriffs „sealable“ handelt. Gemäß dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 bzw. 6 muss es sich nämlich bei dem im zusätzlich aufgenommen Merkmal genannten Behälter um einen versiegelbaren Behälter handeln, nachdem nur in einem solchen, d. h. einen noch nicht verschlossenen Behälter, ein [X.]erpacken der Tiernahrung erfolgen kann.

b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich insofern vom erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, als er zusätzlich das Merkmal „[X.]erpacken der kundenspezifischen Haustiernahrung in einem versiegelten Behälter“ aufweist.

Mit dieser Beschränkung, vorausgesetzt, dass mit der Maßnahme eine Haustiernahrung in einem versiegelten Behälter erhalten wird, ergibt sich aber kein anderer Sachverhalt, als er bereits mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vorliegt. Denn kommerziell bereitgestellte Haustiernahrung, wie sie aus [X.]a als auch aus [X.] bekannt ist, erfordert eine [X.]erpackung in Transportbehälter, da sie nicht am Ort der Produktion verfüttert wird. Hierbei handelt es sich gemäß [X.]a um einen wiederverschließbaren bzw. -versiegelbaren Behälter („resealable jug“) (vgl. [X.]a, 3. [X.]iegelpunkt) oder nach [X.] um Plastik- bzw. mehrschichtige Papierbeutel und Kartonbehälter, wie sie im Übrigen auch im [X.] angegeben werden (vgl. [X.], [X.]. 9, [X.] 19 bis 22 und 61 bis 66, [X.]. 10, [X.] 49 bis 52 und 58 bis 61, [X.] [X.]. 7, [X.] 2 bis 8). Die im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegten Gründe geltend hier daher gleichermaßen.

2. a) Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag Ia ist aus den erteilten Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 21 und [X.]. 7, Abs. [0020]) wie auch den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 bis 50, S. 2, [X.] 2 bis 16, S. 2, [X.] 26 bis S. 3, [X.] 5, S. 9, [X.] 14 bis 24, S. 9, [X.] 25 bis S. 10 [X.] 4, S. 10, [X.] 19 bis 21) ableitbar.

b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia unterscheidet sich von Hilfsantrag I darin, dass anstelle von „versiegelten Behälter“ der Begriff „verschließbarer Behälter“ eingefügt worden ist. Daraus aber resultiert aber keine entscheidungserhebliche andere Rechts- und Sachlage als sie bereits im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 des [X.] I erörtert worden ist. Die dortigen Ausführungen berücksichtigen bereits verschließbare Behälter.

3. a) Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag [X.] ist aus den erteilten Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 21 und [X.]. 7, [X.] 45 bis 53) wie auch den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 bis 50, S. 2, [X.] 2 bis 16, S. 2, [X.] 26 bis S. 3, [X.] 5, S. 9, [X.] 14 bis 24, S. 9, [X.] 25 bis S. 10, [X.] 4, S. 10, [X.] 15 bis 21) ableitbar.

b) Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, dass das Herstellen einer kundenspezifischen Haustiernahrung nunmehr „an einem von dem Benutzer entfernten Ort“ geschieht und dass anstelle von „Ausliefern“ der Begriff „[X.]ersenden“ eingefügt worden ist. Die Maßnahme des [X.] ist aber ebenfalls, wie das Ausliefern, eine kaufmännische Maßnahme im Rahmen eines Geschäftsprozesses, die nur insoweit einen technischen Einfluss auf das beanspruchte [X.]erfahren hat, als hierfür die Tiernahrung verpackt sein muss. Eine solche [X.]erfahrensweise ist jedoch üblich und selbstverständlich, wie sich aus der Druckschrift [X.] erschließt, nach der die Tiernahrung in „shipping container“ verpackt wird, welches impliziert, dass das Futter an einem kundenfernen Ort produziert wird, da andernfalls ein Transport nicht erforderlich ist (vgl. [X.], [X.]. 9, [X.] 16 bis 22). Daher kann auch das Ergreifen dieser Maßnahmen nichts zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit beitragen.

4. a) Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag [X.] ist aus den erteilten Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 21 und [X.]. 7, [X.] 45 bis 53) wie auch den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 bis 50, S. 2, [X.] 2 bis 16, S. 2, [X.] 26 bis S. 3, [X.] 5, S. 9, [X.] 14 bis 24, S. 9, [X.] 25 bis S. 10 [X.] 4, S. 10, [X.] 15 bis 21) ableitbar.

b) Gemäß Hilfsantrag [X.] ist das [X.]erfahren zum Bereitstellen einer Haustiernahrung gegenüber Patentanspruch 1 des [X.] dadurch beschränkt worden, dass das Haustierprofil für das Haustier nunmehr individuelle Nahrungsvorlieben des Haustiers und des [X.] berücksichtigt. Laut dem [X.] handelt es sich hierbei um den Geschmack, die Textur und die Form (vgl. [X.], [X.]. 1/2, übergreifender Satz, [X.]. 3, [X.] 42 bis 45). Nach Patentanspruch 1 ist es offen, ob die [X.]orlieben des Haustiers und dessen Besitzers identisch sein müssen oder aber auch divergent sein können. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls eine weitere individuelle Angabe, die über das zu erstellende Tierprofil in das Rezept einfließt. Nichts anderes geschieht aber bei dem [X.]erfahren nach [X.], das ebenfalls die Form und Textur bei der [X.] berücksichtigt (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 4 bis 14 i. [X.]. m. [X.]. 9, [X.] 35 bis 41). Das Ergreifen dieser Maßnahme beruht damit nicht auf Überlegungen erfinderischer Natur. Daher liegt auch hier keine entscheidungserheblich andere Sach- und Rechtslage vor, als sie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag erörtert wurde, so dass die dort angegeben Gründe hier gleichermaßen gelten.

5. a) Die Anspruchsfassung nach [X.] ist aus den erteilten Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 21 und [X.]. 7, [X.] 45 bis 53) wie auch den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 bis 50, S. 2, [X.] 2 bis 16, S. 2, [X.] 26 bis S. 3, [X.] 5, S. 9, [X.] 14 bis 24, S. 9, [X.] 25 bis S. 10 [X.] 4, S. 10, [X.] 15 bis 21) ableitbar.

b) Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages [X.] ist gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] durch die [X.]ezifikation der individuellen [X.]orlieben des Haustiers bzw. eines [X.] in Bezug auf Geschmack, Textur und Form weiter beschränkt worden. Wie bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag [X.] und dem Hauptantrag dargelegt, ist das Ergreifen dieser Maßnahmen aus den Dokumenten [X.]/[X.]a und [X.] bereits bekannt gewesen, weshalb diese keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit liefern können.

6. a) Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag [X.] ist aus den erteilten Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 21, [X.]. 2/3, Abs. [0004], [X.]. 7, Abs. [0020-0021]) wie auch den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 bis 50 S. 2, [X.] 2 bis 16, S. 2, [X.] 26 bis S. 3, [X.] 5, S. 9, [X.] 14 bis 24, S. 9, [X.] 25 bis S. 10 [X.] 4, S. 10, [X.] 19 bis 21) ableitbar.

Die Aufnahme des Merkmals, wonach das gegebene individuelle Haustierprofil verwendet werden soll, um ein kundenspezifisches Haustiernahrungsetikett bereitzustellen, in die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6, stellt – entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Beschränkung dar, denn durch die Aufnahme dieses Merkmals wird das [X.]e [X.]erfahren dahingehend beschränkt, dass nunmehr zwingend ein kundenspezifisches Etikett erzeugt wird. Dass diese Maßnahme vom Gesetzgeber ohnehin vorgeschrieben ist, führt aber nicht dazu, dass sie keine Beschränkung darstellt.

b) In der Fassung des [X.] unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I darin, dass er zusätzlich die Maßnahme „[X.]erwenden des eingegebenen individuellen [X.], um ein kundenspezifisches Haustiernahrungsetikett spezifisch für das Haustier bereitzustellen“ aufweist. Gemäß [X.] können auf dem Etikett Angaben wie beispielsweise die [X.], die Rezeptur, das Herstellungsdatum und das individuelle Haustier identifiziert werden (vgl. [X.], [X.]. 7, Abs. [0021], 2. Satz). Nachdem aber der Gesetzgeber in [X.] die Etikettierung von Tiernahrung im Hinblick auf die Tierart, die [X.] und die Fütterung vorschreibt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 9, 2 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12, 13 Futtermittelverordnung, [X.]), erfordert eine solche Maßnahme kein erfinderisches Zutun. Folglich gelten die zum Hilfsantrag I genannten Gründe hier ebenfalls.

7. Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge I bis [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, da die [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung erklärt hat, dass sie die Hilfsanträge I bis [X.] als geschlossene Anspruchssätze versteht und das [X.] in der Reihenfolge Hilfsanträge I bis [X.] verteidigt (vgl. [X.] 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren [X.]; [X.] 1997, 120 – Elektrisches [X.]eicherheizgerät; B[X.] GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

[X.].

1. Schließlich erweist sich auch die [X.]erteidigung im Hinblick auf die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag [X.]I, wobei die abhängigen Ansprüche jeweils auch einzeln verteidigt werden, als nicht erfolgreich, da deren Gegenstände gleichfalls nicht patentfähig sind.

2. a) Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag [X.]I ist aus den erteilten Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 21, [X.]. 2/3, Abs. [0004], [X.]. 7, Abs. [0020-0021]) wie auch den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 bis 50, S. 2, [X.] 2 bis 16, S. 2, [X.] 26 bis S. 3, [X.] 5, S. 9, [X.] 14 bis 24, S. 9, [X.] 25 bis S. 10 [X.] 4, S. 10, [X.] 15 bis 21) ableitbar.

Nachdem die Patentansprüche 1 und 6 des [X.] die in den vorigen [X.] und [X.] bis [X.] aufgenommenen Merkmale kumuliert aufweist, sind diese wie auch deren Kombination aus den dort bereits dargelegten Gründen zulässig und auch ausführbar.

3. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 darin, dass er die jeweils in die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen I, [X.], [X.], [X.] und [X.] aufgenommenen Merkmale kumuliert aufweist. Damit mag eine weitere Beschränkung des Patentanspruchs vorliegen, jedoch führt eine Kombination dieser Maßnahmen zu keiner anderen Rechts- und Sachlage, weshalb die im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 der Hilfsanträge I, [X.], [X.], [X.] und [X.] vorstehend dargelegten Gründe hier ebenso gelten.

4. Der nebengeordnete Patentanspruch 6, der ebenfalls auf ein [X.]erfahren zum Bereitstellen von Haustiernahrung für ein Haustier gerichtet ist, unterscheidet von Patentanspruch 1 darin, dass er die Maßnahme des [X.] nicht umfasst und dass das durch den Benutzer eingegebene Haustierprofil elektronisch bearbeitet wird, um ein Haustiernahrungsrezept gemäß des durch den Benutzer eingegeben individuellen [X.] kundespezifisch zu erzeugen (Merkmal 6.2).

Nachdem es sich bei der Maßnahme des [X.] um ein nichttechnisches Merkmal handelt, da es einen [X.]organg im Rahmen eines Geschäftsprozesses darstellt, der an sich Informationen betrifft, die auf die menschliche [X.]erstandestätigkeit abzielen, ist es bei der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Damit führt das Weglassen dieses Merkmals aber zu keinem anderen zu prüfenden Gegenstand gegenüber Patentanspruch 1. Einzig die Maßnahme des elektronischen Bearbeitens des [X.], um ein Rezept zu erzeugen, stellt eine gegenüber Patentanspruch 1 beschränkende Maßnahme dar, da Patentanspruch 1 es offen lässt, ob die Bearbeitung elektronisch oder durch die menschliche [X.]erstandestätigkeit erfolgt. Diese Beschränkung ist jedoch nahe gelegt, da bereits in [X.] eine elektronische Bearbeitung des [X.] erfolgt, indem die eingegebenen individuellen Merkmale des Haustieres einem den [X.]orgaben korrespondierenden Hundefutter elektronisch zugeordnet werden. Diese Zuordnung beruht auf ernährungsphysiologischen Grundsätzen, da sich das Hundefutter abhängig von den Merkmalen des Tieres in seiner Zusammensetzung hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Nährwerte unterscheidet, so dass mit dieser Zuordnung auch eine elektronische Korrelation des [X.] mit einer geeigneten Rezeptur erfolgt (vgl. Abs. [X.]. 2. c).

5. Nach dem auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 2 umfasst das durch den Benutzer eingegebene individuelle Hautierprofil eine oder mehrere individuelle Angaben betreffend die individuelle genetische Information, die Tierart, den Aktivitätsgrad, die Krankengeschichte, die Zucht, Geschlecht, Zuchtzustand, Alter, Gewicht Nahrungsvorlieben des Haustiers und des [X.]. Hierbei handelt es um Informationen zu einem individuellen Haustier, die insofern zur Lösung des technischen Problems beitragen, als sie die Zutaten der Rezeptur, aus denen das Tierfutter hergestellt wird, bestimmen. Die Berücksichtigung solcher Angaben bei der Tierfutterherstellung ist jedoch bereits aus [X.] bzw. [X.] bekannt (vgl. [X.], S. 2 bis 5, 9, 13, 22; [X.], [X.]. 1, [X.] 41 bis 49, [X.] 63 bis 65, [X.]. 2, [X.] 4 bis 13, [X.]. 9, [X.] 35 bis 41, [X.]. 13/14, Beispiel 7), so dass das Ergreifen dieser Maßnahme nichts zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit beitragen kann.

6. Gemäß Unteranspruch 3 betrifft die Benutzereingabe die Information, zu welcher Jahreszeit das Haustier die [X.] wird. Bei dieser [X.]orgabe handelt es sich um eine Information, die indirekt Einfluss auf die Zusammensetzung des Futters nimmt. Denn je nach Jahreszeit haben Tiere einen unterschiedlichen Nährstoffbedarf. Eine solche Maßnahme beruht jedoch nicht auf erfinderischen Überlegungen, da es sich hierbei um eine übliche dem Fachmann geläufige Maßnahme handelt, die er bei der Optimierung von Tierfutter berücksichtigt (vgl. [X.], [X.]. 9, [X.] 67 bis [X.]. 10, [X.] 3).

7. Nach dem auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 4 umfasst das [X.]erfahren zum Bereitstellen der Haustiernahrung zusätzlich den Schritt, dass eine elektronische Bearbeitung der Informationen des individuellen [X.] erfolgt. Wie bereits bei Patentanspruch 6 ausgeführt beruht die elektronische Bearbeitung der eingegebenen Informationen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da diese aus [X.] bekannt ist. Daher liegt auch hier keine entscheidungserhebliche andere Sach- und Rechtslage vor, als bereits im Zusammenhang mit Patentanspruch 6 erörtert. Somit gelten die dort angegeben Gründe hier ebenso.

8. Die Unteransprüche 5, 7, 14 und 15 haben die Steuerung der Nahrungsherstellungsvorrichtung gemäß der kundenspezifischen Rezeptur zum Gegenstand. Diese Automation des Herstellungsverfahrens ist jedoch bereits aus [X.] bekannt. Bei dem Herstellungsverfahren nach [X.] kann das Tierfutter auch in einem kontinuierlichen Prozess hergestellt werden, der eine Steuerung des [X.]erfahrensablaufs beinhaltet, wobei die Rezeptur den Prozess insofern beeinflusst, als sie die zu [X.] vorgibt (vgl. [X.], [X.]. 9, [X.] 35 bis [X.] 10 [X.] 4 i. [X.]. m. [X.]. 7, [X.] 14 bis [X.]. 8, [X.] 3). Damit beruhen die Maßnahmen gemäß den genannten Patentansprüchen jedoch nicht auf erfinderischen Überlegungen.

9. Gemäß den auf Patentanspruch 6 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 8 bis 12 wird der Benutzer in einem weiteren Schritt aufgefordert, eine Benutzereingabe durch die elektronische Benutzerschnittstelle bereitzustellen, wobei er aufgefordert wird, Fragen hinsichtlich verschiedener individueller Eigenschaften und [X.]orlieben seines Haustieres einzugeben. Eine solche Maßnahme ist aber bereits aus [X.] bekannt, nach der der Tierhalter von dem Internetdienst in einer Abfrage aufgefordert wird, verschiedene Informationen betreffend sein Haustier einzugeben (vgl. [X.], S. 2 bis 5, S. 13, S. 22), so dass es keines erfinderischen Zutuns bedurfte, eine solche Abfrage in das streitpatentgemäße [X.]erfahren zu integrieren.

10. Der Patentanspruch 13 betrifft die elektronische Bearbeitung der Benutzereingabe, um ein kundenspezifisches Rezept zu erzeugen, bei der die eingegebenen Informationen mit in einer elektronischen Datenbank gespeicherten Nahrungsdaten kombiniert werden. Wie schon beim Hauptantrag ausgeführt wird bei dem Internetdienst [X.] eine entsprechende Zuordnung vollzogen. Denn andernfalls kann dem Tierhalter kein Tierfutter, welches auf einer zu diesen eingegebenen Angaben korrespondierenden Rezeptur basiert, angeboten werden.

11. Nach den Patentansprüchen 16, 17 und 19 umfasst das [X.]erfahren nach Anspruch 13 die weiteren Schritte, dass das eingegebene Haustierprofil dazu verwendet wird, um die Benutzereingabe und Nahrungsdaten auf einem bedruckten Material, einem Etikett, anzuordnen und dass die Tiernahrung in einem kundenspezifischen Behälter verpackt wird. Nachdem sich in der [X.] keine Angaben zur Ausgestaltung des kundenspezifischen Behälters finden, sondern nur übliche verschließbare Behälter, wie Kunststoff- oder kunststoffausgekleidete Papier-Sack, eine Kiste, eine Flasche oder ein Topf genannt sind (vgl. [X.], [X.]. 7, [X.] 2 bis 8), erfährt der Behälter eine Individualisierung im Sinne eines kundenspezifischen Behältnisses durch die Etikettierung mit einem Aufkleber, der die kundenspezifischen Zutaten wiedergibt (vgl. [X.] [X.]. 7, Abs. [0021]). Damit hat Patentanspruch 16 das [X.]erpacken und Etikettieren der kundenspezifischen Haustiernahrung zum Gegenstand. Diese Maßnahmen sind, wie bereits im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 dargelegt, jedoch nahe gelegt, da sie nach der Futtermittelverordnung vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind.

12. Die Patentansprüche 18, 20 und 21 betreffen ein elektronisches Bild, Fütterungs- und Pflegeinstruktionen, die Informationen darstellen und somit keine technischen Merkmale sind. Sie haben auch keinen indirekten Einfluss auf die [X.]erwirklichung des vorliegend beanspruchten technischen [X.]erfahrens zur Bereitstellung der Tiernahrung, da sie sich nicht auf den Herstellungsprozess auswirken. Folglich können diese Merkmale keine erfinderische Tätigkeit begründen.

[X.].

Der in der mündlichen [X.]erhandlung eingereichte Hilfsantrag [X.][X.] unterliegt gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] der Zurückweisung als verspätet.

1. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag [X.][X.] ist zwar aus den erteilten Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 21 und [X.]. 5, [X.] 1 bis 4) als auch den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.], Patentansprüche 1, 2 bis 50, Seite 2, [X.] 2 bis 16 i. [X.]. m. Seite 1, [X.] 7 bis 13, Seite 5, [X.] 5 bis 12, Seite 6, [X.] 6 bis 15, Seite 8/9, übergreifender Satz und Seite 10, Zeile 10 bis 21) ableitbar und damit offenbart.

2. Über die [X.]erteidigung des [X.]s nach Hilfsantrag [X.][X.] ist aber in der Sache unter Zurückweisung dieses [X.] nicht zu entscheiden.

a) Mit qualifiziertem Hinweis vom 18. August 2015, der [X.]n am gleichen Tag zugestellt, hat der Senat die klägerische Auffassung, der Lehre des [X.]s fehle es an der erforderlichen Technizität aufgegriffen und insoweit als vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, dass die streitpatentgemäßen Merkmale, die das Anbieten und Ausliefern von kundenspezifischer Haustiernahrung betreffen, keinen technischen sondern vielmehr einen geschäftlichen Charakter aufweisen und damit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sein dürften (Ziff. 3 des Hinweises).

Im qualifizierten Hinweis ist den Parteien eine Frist von einem Monat gesetzt worden, zu diesem Hinweis durch sachdienliche Anträge oder Ergänzungen ihres [X.]orbringens und auch im Übrigen Stellung zu nehmen (§ 83 Abs. 2 S. 1 [X.]). Zur Erwiderung ist der jeweiligen Gegenpartei eine weitere Frist von einem Monat ab Zugang einer etwaigen Stellungnahme der Gegenseite gesetzt worden. Gleichzeitig sind die Parteien über die möglichen Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden (§ 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 [X.]). Die Belehrung erstreckte sich ausdrücklich auch auf eine mögliche Zurückweisung einer [X.]erteidigung des [X.]s mit einer geänderten Fassung.

Die [X.] hat sich innerhalb der ersten Frist zum qualifizierten Hinweis des Senats geäußert und eine [X.]erteidigung des [X.]s nach Maßgabe der [X.] bis [X.]I angekündigt (Schriftsatz vom 18. September 2015). Innerhalb der zweiten Monatsfrist hat sie auf den klägerischen Schriftsatz vom 18. September 2015 erwidert (Schriftsatz vom 16. Oktober 2015) und mit einem weiteren Schriftsatz vom 5. November 2015 (unter Einreichung des [X.] Ia) zum Schriftsatz der Klägerin vom 22. Oktober 2015 Stellung genommen. Die [X.]erteidigung des [X.]s nach Hilfsantrag [X.][X.] ist erst in der mündlichen [X.]erhandlung vom 10. November 2015 erfolgt.

b) Die [X.]ersäumung der Frist ist durch die [X.]n nicht genügend entschuldigt worden (§ 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 [X.]).

Die [X.]nvertreter haben hierzu in der mündlichen [X.]erhandlung ausgeführt, der [X.]erlauf des gesamten [X.]erfahrens einschließlich der mündlichen [X.]erhandlung habe dazu [X.]eranlassung gegeben, einen weiteren Hilfsantrag zu stellen, um insbesondere das gegenständliche [X.]erfahren um ein weiteres technisches Merkmals zu erweitern (Sitzungsprotokoll S. 2).

Dies stellt keine ausreichende Entschuldigung dar. Die Frage der fehlenden [X.] einzelner Merkmale der [X.]en Lehre ist – wie die [X.] vorstehend auch nicht in Abrede stellt - Streitstoff im gesamten [X.] gewesen und insbesondere auch im qualifizierten Hinweis aufgegriffen worden. Für die [X.] hätte daher [X.]eranlassung bestanden, im Hinblick darauf ihre Hilfsanträge in Gänze innerhalb der im qualifizierten Hinweis gesetzten Fristen zu stellen ([X.] 2014, 1026 Rn. 33 f. m. w. N. – Analog-Digital-Wandler). In der mündlichen [X.]erhandlung und dem in ihrem [X.]orfeld eingereichten klägerischen Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, auf den die [X.] mit Schriftsatz vom 5. November 2015 unter Einreichung eines weiteren [X.] Ia auch erwidert hat, sind hierzu keine neuen Aspekte zutage getreten, die eine entsprechende Antragstellung in Gestalt des [X.] [X.][X.] erst in der mündlichen [X.]erhandlung hätten rechtfertigen können.

c) Eine Berücksichtigung des [X.] [X.][X.] hätte eine [X.]ertagung der bereits begonnenen mündlichen [X.]erhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 [X.]; vgl. B[X.]E 53, 40, 43 – Wiedergabeschutzverfahren; B[X.] GRUR 2013, 601, 602 – Bearbeitungsmaschine).

Die Klägerin musste sich auf eine derartige [X.]erteidigung des [X.]s nicht einlassen. Ihre [X.]ertreter haben hierzu in der mündlichen [X.]erhandlung ausgeführt, dass zur Frage der Patentfähigkeit eine ergänzende Recherche erforderlich sei, die im Rahmen der mündlichen [X.]erhandlung nicht geleistet werden könne.

Dem kann nicht entgegen getreten werden. Die verfassungsrechtliche Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert zwingend, dass sich die mit einer veränderten Sach- und Rechtslage konfrontierte Partei über alle Fragen sachgemäß und erschöpfend erklären kann, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind ([X.] 2004, 354 – Crimpwerkzeug I).

Die [X.]erteidigung des [X.]s in der Fassung des [X.]I greift Merkmale der Beschreibung auf, in dem in die erteilten Patentansprüche 1 und 6 jeweils das Merkmal „wherein a drying step is followed by a spraying or coating step in which a coating system is used to apply fats, oils or other liquids or powders onto the product;“ eingefügt werden soll (vgl. [X.] [X.]. 6, [X.] 40 bis 43). Anders als bei Aufnahme von Merkmalen aus verfahrensgegenständlichen Patentansprüchen bietet die Möglichkeit der Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung keinen Anlass für eine vorsorgliche Recherche durch die Klägerin. Eine derartige [X.]erpflichtung würde die der Klägerin obliegende Prozessförderungspflicht auch vor dem Hintergrund des von § 83 [X.] intendierten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erheblich überspannen. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, im [X.]oraus sämtliche, oft sehr zahlreiche und unterschiedliche Möglichkeiten der Einschränkung des [X.]s zu berücksichtigen, entsprechende Recherchen anzustellen und damit korrespondierenden Klagevortrag vorzuhalten (B[X.] vom 12.03.2013 – 4 Ni 13/11 – [X.], Rn. 91, juris).

Der Klägerin hätte daher für eine sachlich fundierte Stellungnahme im Hinblick auf den neuen Hilfsantrag [X.][X.], dessen Inhalt im bisherigen [X.]ortrag der [X.]n und der Fassung der [X.] bis [X.]I auch nicht angelegt war, eine angemessene Zeit für eine entsprechende Überlegung und [X.]orbereitung eingeräumt werden müssen ([X.] a. a. O. – Crimpwerkzeug I). Dies hätte auch unter Berücksichtigung der üblicherweise mehrstündigen Dauer einer mündlichen [X.]erhandlung in [X.] eine [X.]ertagung erforderlich gemacht, zumal den Parteien am Gerichtsort regelmäßig keine geeigneten technischen Mittel für eine Recherche zur [X.]erfügung stehen (B[X.] – [X.], Rn. 89, juris).

Auch die Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 99 Abs. 1 [X.], § 283 ZPO) hätte eine [X.]ertragung nicht ersetzen können, da diese nur eine (einseitige) Äußerung durch die Klägerin und nicht eine sich daran anschließende Rückäußerung der [X.]n (beispielsweise zu einen im Hinblick auf den Hilfsantrag neu eingeführten Stand der Technik) ermöglicht (B[X.] vom 16.10.2012 – 3 Ni 11/11 (EP) - beschichtetes Schneidwerkzeug, Rn. 67 – juris). Die Einräumung einer beidseitigen Schriftsatzfrist in Gestalt einer Erwiderungsfrist für die [X.] ist auf der Grundlage des § 283 ZPO nicht möglich ([X.] ZPO/[X.], 18. Edition, § 283 Rn. 14; [X.]/[X.] ZPO, 31. Auflage, § 283 Rn. 3 m. w. N.).

d) Der Senat übt das ihm im Rahmen des § 83 Abs. 4 [X.] zukommende Ermessen in Richtung einer Zurückweisung der [X.]erteidigung des [X.]s nach Maßgabe des [X.] [X.][X.] aus. Unter Abwägung der für und gegen eine Präklusion sprechenden Gründe, insbesondere auch des Umstands, dass sich die Zurückweisung gegen die Schutzrechtsinhaberin richtet, entspricht diese Entscheidung der herrschenden Rechtsauffassung, wonach in normal gelagerten Fällen aus Gründen der Prozessökonomie und Rechtssicherheit eine Zurückweisung zu erfolgen hat (B[X.]E 53, 40, 48 – Wiedergabeschutzverfahren; [X.]/Hall/[X.], [X.], 11. Aufl., § 83 Rn. 22). Eine Ausnahme hiervon sollte demgegenüber solchen Fällen vorbehalten bleiben, in denen die rechtlichen [X.]oraussetzungen einer Zurückweisung zweifelhaft sind oder aus sonstigen Gründen der Billigkeit ein Anlass besteht, das verspätete [X.]orbringen zu berücksichtigen (B[X.]E a. a. O.; B[X.] – [X.], Rn. 84, juris, m. w. N.). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

[X.]I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. [X.]. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. [X.]. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

[X.][X.].

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik [X.] zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik [X.] zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der [X.]erkündung.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Meta

3 Ni 19/14 (EP)

10.11.2015

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 Ni 19/14 (EP) (REWIS RS 2015, 2667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2667

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