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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 3. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 3. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3, 298 Abs. 3 [X.] statthaft und aufgrund der Weiterleitung durch das [X.] auch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundes-gerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt 2 - 3 - eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zudem die gesetzlich geforderte Begründung der Rechtsbeschwerde fehlt (§ 575 Abs. 2 ZPO). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2008 - 2 [X.][X.], Entscheidung vom 06.07.2009 - 3 T 186/08 -
Meta
03.11.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. IX ZB 182/09 (REWIS RS 2009, 807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 807
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