Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2019, Az. IV ZR 33/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2892

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung: Zahlungsklage eines Miterben gegen den anderen Miterben


Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der [X.] dazu, von einem Konto einer aus beiden Parteien bestehenden Erbengemeinschaft mit je hälftigem Anteil einen Betrag von 114.278,10 € auf ein allein auf seinen Namen [X.] Konto zu zahlen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und den Streitwert auf 57.139,05 € festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 4. September 2019 zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 57.139,05 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der [X.] vom 23. September 2019.

2

II. [X.] ist zulässig aber unbegründet.

3

1. Gegen einen Streitwertbeschluss des [X.] ist zwar keine Beschwerde zulässig. [X.] ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss ([X.], Beschluss vom 7. April 2011 - [X.], juris Rn. 7). Diese Frist ist hier eingehalten. Der Prozessbevollmächtigte der [X.] konnte diese auch im eigenen Namen einlegen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).

4

2. [X.] ist jedoch unbegründet. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85 juris Rn. 13). Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt demgegenüber außer Betracht ([X.], Großer Senat für Zivilsachen aaO; MünchKomm-ZPO/[X.], 5. Aufl. § 3 Rn. 7).

5

Hier erstrebt der Kläger mit seinem Antrag die Wiedererlangung der alleinigen Verfügungsbefugnis über einen Betrag von 114.278,10 €, auf den bisher nur beide Parteien als Miterben gemeinschaftlich zugreifen konnten (vgl. §§ 2038, 2040 BGB). Auch wenn die Beklagte mithin alleinige Verfügungen des [X.] über das Konto verhindern konnte, ändert dies nichts daran, dass er durch die ursprünglich vorgenommene Überweisung der 114.278,10 € auf ein Konto der Erbengemeinschaft diesen Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert hat, sondern über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist. Sein wirtschaftliches Interesse beläuft sich daher nur auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 57.139,05 €. Diese Bemessung des Streitwerts ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und dem vom Kläger verfolgten Begehren. Um eine Auswirkung auf andere Rechtsverhältnisse geht es hier nicht.

[X.]     

        

Prof. [X.]     

        

Dr. Brockmöller

        

Dr. Bußmann     

        

Dr. Götz     

        

Meta

IV ZR 33/19

08.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 4. September 2019, Az: IV ZR 33/19

§ 2038 BGB, § 2040 BGB, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2019, Az. IV ZR 33/19 (REWIS RS 2019, 2892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2892


Verfahrensgang

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Az. IV ZR 33/19

Bundesgerichtshof, IV ZR 33/19, 08.10.2019.


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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 72/22

BLw 1/19

IV ZR 42/22

IV ZB 13/22

IV ZR 33/19

IV ZR 6/20

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