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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 146/04
vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 29. April 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.]
Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung der ihnen gehörenden und vom Beklagten gemieteten Wohnung geltend. Das [X.] hat durch Urteil vom 29. April 2004 den Beklagten un-ter Abänderung des Urteils des [X.] vom 7. August 2003 zur Räumung und Herausgabe verurteilt und dabei eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2004 gewährt; die Revision hat das [X.] nicht zugelassen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 11. Mai 2004 zugestellte Urteil Nichtzulas-sungsbeschwerde eingelegt und, nach [X.] Verlängerung der Frist zur Begründung dieser Beschwerde, den Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist begründet.
- 3 - Mit Schriftsatz vom 29. September 2004, beim [X.] am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] einstweilen einzustellen.
I[X.]
Der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Anordnung des [X.], die Zwangsvollstreckung aus ei-nem für vorläufig für vollstreckbar erklärten Urteil des [X.] einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes In-teresse des Gläubigers entgegensteht (§ 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonde-ren Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senat, [X.]. v. 14. Okto-ber 2003 - [X.] ZB 121/03, [X.], 710).
Hier hat der Schuldner in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder - 4 - zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorge-tragen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht gel-tend.
Der vom Beklagten in der Berufungsinstanz nach § 721 Abs. 1 ZPO ge-stellte Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist vermag den von ihm unter-lassenen Antrag nach § 712 ZPO nicht zu ersetzen (Senat, aaO).
[X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]
Meta
06.10.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. VIII ZR 146/04 (REWIS RS 2004, 1324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1324
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