Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 AZR 239/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 13631

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2016 - 11 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang des Insolvenzschutzes für eine [X.].

2

Der im August 1947 geborene Kläger war vom 17. August 1976 bis zum 31. Oktober 1997 Angestellter der [X.] Auf das Arbeitsverhältnis fanden [X.] die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (im Folgenden [X.]) Anwendung. Dieser sieht ua. vor, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid über die Gewährung des [X.] oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugestellt wird. Hinsichtlich des [X.] verweist der [X.] auf seine Anlage 7. Diese bestimmt ua.:

        

II. 2. Ausgeschiedene Angestellte

        

2. Hausbrand für nach dem 1. Juni 1954 ausgeschiedene Angestellte und deren Witwen

        

8. (§ 45)

        

1)    

Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag:

                 

…       

        
                 

2. a) 

Empfänger von Bergmannsrente, von [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von [X.] und Inhaber des [X.], die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im [X.] Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend4 bei Mitgliedern des [X.], des Unternehmensverbandes des [X.] Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus oder des [X.] beschäftigt waren,

                 

…       

        
        

10. (§ 47)

        

1)    

[X.] werden ausschließlich für den eigenen Bedarf und nur ab Zeche gewährt. …

        

2)    

An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 3 Tonnen gewährt. …

        

…       

        
        

4)    

Der Preis beträgt 8,- [X.] ab Zeche. …

        

…       

        
        

12. (§ 49)

        

1)    

Die nach §§ 45 und 46 bezugsberechtigten Rentner, die nach dem 30. Juni 1976 aus der Bergbautätigkeit ausscheiden, und deren Witwen können auf Antrag anstelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen für das betreffende Bezugsjahr eine [X.] für 3 Tonnen erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben. Der Antrag ist in den Monaten Januar bis März des laufenden [X.] zu stellen. Die [X.] wird in einer Summe ausgezahlt.

        

2)    

Die Höhe der [X.] je Tonne entspricht der für aktive Angestellte abzüglich 8,- DM.“

3

Die Tarifvertragsparteien haben den sog. Tonnensatz (Preis je [X.]) auf 126,29 [X.] festgelegt. Abzüglich des Betrags von 8,00 DM (entspricht 4,09 [X.]) je Tonne ergibt sich ein Wert von 122,20 [X.] je [X.]. Der Anspruch auf [X.] beläuft sich danach bei einem Anspruch auf drei Tonnen Hausbrandkohlen auf 366,60 [X.] (122,20 [X.] je Tonne x 3 Tonnen) jährlich und damit 30,55 [X.] monatlich.

4

Der Kläger bezog zunächst in der [X.] vom 1. November 1997 bis Ende August 2002 Anpassungsgeld und anschließend bis zum 31. August 2007 Knappschaftsausgleichsleistung. In dieser [X.] erhielt er nach den Regelungen der Anlage 7 zum [X.] Steinkohle eine [X.] von der vormaligen Arbeitgeberin, bis über deren Vermögen am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

5

Seit dem 1. September 2007 bezieht der Kläger - nach der Vollendung seines 60. Lebensjahres - eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 238 SGB VI. Der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zahlt dem Kläger rückwirkend ab dem 1. September 2007 monatlich einen Betrag von 18,00 [X.] für die [X.]. Diesen Anspruch hat er zeitratierlich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - die Auffassung vertreten, eine zeitratierliche Kürzung der [X.] dürfe nicht unter Berücksichtigung einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen. Für Bergleute sei die Vollendung des 60. Lebensjahres als feste Altersgrenze anzusehen, da sie zu diesem [X.]punkt eine gesetzliche Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute beanspruchen könnten. Zu diesem [X.]punkt ende auch ihr Arbeitsverhältnis.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.255,00 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die [X.] ab Januar 2016 über den Betrag von 18,00 [X.] monatlich hinaus weitere 12,55 [X.] jeweils monatlich zu zahlen.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2., der auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung richtet sich nach § 7 Abs. 2 [X.] in der seit dem 1. Jan[X.]r 2018 geltenden Fassung. Bei Eintritt des [X.] am 1. Juni 2007 war der Kläger lediglich Versorgungsanwärter. Eine feste Altersgrenze vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ist im [X.] Steinkohle nicht bestimmt. Deshalb hat die Berechnung der [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] in der bei Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 1997 geltenden Fassung (im Folgenden [X.] aF) bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres zu erfolgen.

1. Der Umfang des dem Kläger als Versorgungsanwärter zustehenden Insolvenzschutzes richtet sich nach § 7 Abs. 2 [X.] in der seit dem 1. Jan[X.]r 2018 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber hat diese Regelung und den dort in Bezug genommenen § 2 [X.] durch Art. 1 Nr. 2 und Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]I S. 2553) teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten (vgl. [X.]. 18/6283 [X.]). Gemäß Art. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Neufassung insoweit am 1. Jan[X.]r 2018 und damit während des laufenden Revisionsverfahrens in [X.] getreten. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Umfang der Eintrittspflicht des Beklagten damit nach § 7 Abs. 2 [X.] in der seit dem 1. Jan[X.]r 2018 geltenden Fassung. Die Neufassung ist auch vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. [X.] 13. Jan[X.]r 1987 - 1 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 54, 67).

2. Bei Eintritt des [X.] war der Kläger noch kein Versorgungsempfänger iSv. § 7 Abs. 1 [X.], sondern noch Versorgungsanwärter iSv. § 7 Abs. 2 [X.].

a) § 7 [X.] unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern nach Absatz 1 und Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2. Versorgungsempfänger sind in Abgrenzung zu § 7 Abs. 2 [X.] diejenigen Personen, denen bei Eintritt des [X.] gegen den insolventen [X.] ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht, bei denen mithin aus der bedingten Berechtigung (Anwartschaft) das Vollrecht entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, denn auch ein Anspruch auf künftige Leistungen kann ein Anspruch sein, der nicht erfüllt wird, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Zahlungsbeginn, sondern die bestehende Versorgungsberechtigung ([X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 156, 196 unter Bezugnahme auf [X.] 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 78, 73).

b) Danach war der Kläger bei Eintritt des [X.] - Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2007 - Versorgungsanwärter iSd. § 7 Abs. 2 [X.] und noch kein Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1 [X.]. Zu diesem [X.]punkt hat der Kläger zwar bereits [X.] und eine [X.] bezogen. Letztere stellte bei Insolvenzeröffnung jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Die [X.] decken kein vom [X.] erfasstes biometrisches Risiko ab, sondern sind ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau (vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 18). Gleiches gilt für den zeitgleichen und ungekürzten Bezug der [X.]. Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des [X.] war dies keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Da die Gewährung der [X.] an den Bezug von [X.] anknüpfte, deckte sie keines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Risiken ab, sondern es wurde lediglich eine Leistung zur Absicherung des Risikos „Arbeitslosigkeit“ erbracht (vgl. dazu [X.] 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] - Rn. 20 ff.). Beim Kläger trat der Versorgungsfall „Alter“ erst mit der Vollendung seines 60. Lebensjahres im August 2007 sowie dem Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 1. September 2007 und damit nach dem Eintritt des [X.] am 1. Juni 2007 ein. Erst seit diesem [X.]punkt beruht der Bezug von [X.] darauf, dass der Kläger eine Altersrente erhält und knüpfte damit an das „[X.]“ an (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 133, 289).

3. Die unverfallbare Anwartschaft auf [X.] ist vom Beklagten zutreffend nach § 7 Abs. 2 [X.] iVm. § 2 Abs. 1 [X.] aF berechnet. Bei der zeitratierlichen Kürzung ist eine mögliche Betriebszugehörigkeit des [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde zu legen, denn eine frühere feste Altersgrenze ist nicht bestimmt.

a) Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 und Satz 6 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dabei verweist § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 [X.] auf die Berechnungsmethode in § 2 Abs. 1 [X.], mit der im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft deren Höhe ermittelt wird. Jedoch tritt der [X.]punkt des die Eintrittspflicht des Beklagten auslösenden [X.] - hier der Insolvenzeröffnung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]) - an die Stelle des [X.]punkts des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, wenn dieses zumindest bis zum Sicherungsfall fortgedauert hat. Ansonsten bleibt es bei dem früheren [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

b) Die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft ist danach zeitratierlich zu berechnen. Ist der Sicherungsfall - wie hier - erst nach dem [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten, erfolgt die Berechnung dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum [X.]punkt des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis in das Verhältnis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. [X.] ist damit nur der diesem Verhältnis entsprechende Teil der nach der maßgeblichen Versorgungsordnung erreichbaren „fiktiven“ Vollrente (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.]E 138, 346; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 24 ff., [X.]E 130, 202).

Die mögliche Betriebszugehörigkeit bestimmt sich dabei vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur festen Altersgrenze, wenn die Versorgungsordnung eine solche vorsieht. Fehlt es an einer festen Altersgrenze, beläuft sich die Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit - je nach [X.]punkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis - auf die [X.] vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 [X.] gelten - ebenso wie nach § 2a Abs. 1 [X.] - bei der Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft die Grundsätze der Veränderungssperre und des [X.]. Danach bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Sicherungsfall bzw. dem vorherigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eintreten, außer Betracht. Diese Grundsätze sind auch auf die Bestimmungen der für die zeitratierliche Kürzung maßgeblichen Altersgrenze in § 2 Abs. 1 [X.] anzuwenden. Denn schon im [X.]punkt des [X.] bzw. des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis soll Klarheit über die Höhe der Anwartschaft bestehen (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 15 mwN).

c) Daher berechnet sich die insolvenzgeschützte Anwartschaft des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] in der - zum maßgeblichen [X.]punkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis - am 31. Oktober 1997 geltenden Fassung. Das war § 2 Abs. 1 [X.] idF des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 ([X.]I S. 3610), die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 20. April 2007 ([X.]I S. 554) galt. Danach ist die Berechnung der möglichen Betriebszugehörigkeit auf die Vollendung des 65. Lebensjahres vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des [X.] ist eine frühere feste Altersgrenze in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen. Weder der [X.] Steinkohle noch dessen Anlage 7 legen eine feste Altersgrenze fest.

aa) Die feste Altersgrenze bezeichnet den [X.]punkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 [X.] - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.]E 147, 291; 17. September 2008 - 3 [X.] 865/06 - Rn. 27, [X.]E 128, 1). Eine andere Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nur dann anzunehmen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der begünstigte Arbeitnehmer grundsätzlich zu einem bestimmten [X.]punkt vor der Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] 164/00 - Rn. 18).

bb) Eine solche Festlegung nimmt der [X.] Steinkohle nicht vor, insbesondere bestimmt er - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Vollendung des 60. Lebensjahres als niedrigere feste Altersgrenze.

Nach den Vorgaben des [X.] Steinkohle endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid [X.]. über die Gewährung des [X.] zugestellt wird. Eine konkrete Festlegung eines [X.]punkts
- etwa die Vollendung des 60. Lebensjahres - lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Vielmehr ordnet der Tarifvertrag im Wege einer auflösenden Bedingung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem [X.]punkt an, zu dem der [X.] zugestellt wird. Damit ist kein Bezug zu einem früheren [X.]punkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres hergestellt. Das [X.] konnte zwar seit jeher unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab der Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. Stets war jedoch der Beginn des [X.] auf das 65. Lebensjahr bezogen vorgesehen.

(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz ([X.]) idF des [X.] ([X.] - [X.]) vom 21. Mai 1957 ([X.]I S. 533) erhielten [X.]. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 [X.] von 180 Kalendermonaten erfüllt hatten, [X.]. Darüber hinaus konnte [X.] nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch dann bezogen werden, wenn das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 4 [X.] erfüllt war. Durch das Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - [X.]) vom 16. Oktober 1972 ([X.]I S. 1965) wurde § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dahin geändert, dass [X.] auf Antrag [X.]. bereits ab der Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt wird, wenn die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 [X.] erfüllt war. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.] blieb die Möglichkeit der Inanspruchnahme mit der Vollendung des 60. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen erhalten und nach § 48 Abs. 5 [X.] erhielt [X.] auch der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfüllt hatte. Diese Regelungen blieben bis zum Außerkrafttreten des Reichsknappschaftsgesetzes am 31. Dezember 1991 bestehen.

Unter der Geltung des Reichsknappschaftsgesetzes gab es damit jedenfalls seit dem [X.] die Möglichkeit [X.] bereits nach der Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Dabei handelte es sich jedoch stets um eine Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme des [X.]. Bis zum Außerkrafttreten des Reichsknappschaftsgesetzes war jedenfalls stets auch vorgesehen, dass [X.] mit der Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird.

(2) Diese Systematik hat sich auch durch die Einführung des [X.] mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 1992 nicht geändert. Danach war nach § 35 SGB VI vorgesehen, dass die Regelaltersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit beansprucht werden kann. Daneben sahen und sehen die §§ 36 bis 40 SGB VI die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersrente für besondere Personengruppen [X.]. auch für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vor.

(3) Jedenfalls seit dem [X.] war damit für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung stets als eigentliche Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen; daneben gab und gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Inanspruchnahme bereits ab der Vollendung des 60., 62. oder 63. Lebensjahres. Eine gesetzliche Festlegung, wonach das [X.] bzw. die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute mit der Vollendung des 60. Lebensjahres als Regelfall bezogen werden konnte, bestand nicht.

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Anlage 7 zum [X.] Steinkohle. Dort wird für den Bezug von Hausbrand [X.]. an unterschiedliche [X.] angeknüpft und damit nicht einheitlich an einen [X.]punkt vor der Vollendung des 65. Lebensjahres.

4. Der Beklagte hat den Anspruch des [X.] auf [X.] im Ruhestand danach zutreffend iHv. 18,00 Euro monatlich berechnet. Ausgehend davon, dass keine feste Altersgrenze vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmt ist, sind [X.] weder dargetan noch ersichtlich.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Hausmann    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 239/17

20.02.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 14. Januar 2016, Az: 8 Ca 2254/15, Urteil

§ 7 Abs 1 BetrAVG, § 7 Abs 2 BetrAVG, § 2 Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 AZR 239/17 (REWIS RS 2018, 13631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13631


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 239/17

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 239/17, 20.02.2018.


Az. 8 Ca 2254/15

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2254/15, 14.01.2016.


Az. 11 Sa 284/16

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 284/16, 07.12.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 763/22

11 Sa 621/19

6 Sa 333/22

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