Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010, Az. 3 AZR 594/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 8445

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag


Leitsatz

1. Betriebliche Altersversorgung, für die der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sicherungsfall einzustehen hat, sind nur Leistungen, mit denen die biometrischen Risiken "Langlebigkeit", Todesfall oder Invalidität abgedeckt werden. Maßgeblich ist auf das Ereignis abzustellen, an das die Versorgung anknüpft.

2. Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft.

3. Eine Werksrente, die gezahlt wird, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, ist keine betriebliche Altersversorgung.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2009 - 13 [X.]/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2009 - 22 [X.]/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der [X.], später bei deren Rechtsnachfolgerin, der [X.], beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom [X.] an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 [X.] eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines [X.]. Über das Vermögen der [X.] hat das [X.] am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: [X.]) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im [X.] Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 [X.] sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den [X.] für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil [X.] behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit [X.] Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren [X.] angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für [X.] ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in [X.] Nr. 1 - § 100 - und [X.] Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum [X.] eine Regelung getroffen. Danach erhalten [X.] Empfänger von [X.], von [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von [X.] oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des [X.] sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im [X.] Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten [X.] fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben ([X.] Nr. 2 - § 101 - und [X.] Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf [X.] hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. [X.]n werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die [X.] vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der [X.] vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen ([X.] Nr. 3 - § 102 - und [X.] Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum [X.]). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden [X.] beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist ([X.] Nr. 5 - § 104 - und [X.] Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum [X.]). In [X.] Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum [X.] haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

Das Arbeitsverhältnis des [X.] zur [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in [X.] tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: [X.]) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines [X.] Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von [X.] im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des [X.] eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 R[X.], § 23 [X.]) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 R[X.], § 24 [X.]).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des [X.] des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der [X.] eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 [X.]. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t [X.] zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 [X.] belief.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der [X.]. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

Erstinstanzlich hat der Kläger vom [X.]n Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 [X.] monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 [X.] - sowie Hausbrandleistungen für das [X.] - 315,77 [X.] - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 [X.]. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom [X.] auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 [X.] und äußerst hilfsweise auch auf [X.] für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 [X.] gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des [X.] entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der [X.] darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der [X.] auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der [X.] gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (Betr[X.])“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 [X.] monatlich verhielt.

Nachdem der [X.] in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den [X.]n zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 [X.] Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 [X.] Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der [X.]. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des [X.] nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Das [X.] hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der [X.] weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der [X.]eklagte ist einstandspflichtig für [X.]en, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der [X.]eklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des [X.]eklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des [X.]eklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 [X.], nicht nach § 7 Abs. 2 [X.]. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. [X.] 21. Januar 2003 - 3 [X.] - zu I der Gründe mwN, [X.]E 104, 256). Im Einzelnen gilt:

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der [X.]eklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des [X.]eklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das [X.] und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

2. Hinsichtlich des [X.]egriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der [X.] und die [X.] einen Teil der [X.] ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der [X.]egriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. [X.] 28. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 21 ff., [X.] [X.] § 1 Nr. 56 = EzA [X.] § 1 Nr. 92).

b) [X.]ei der rechtlichen [X.]eurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit [X.]etriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist ([X.] 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 7 Nr. 58 = EzA [X.] § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des [X.]es umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden ([X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 43, [X.]E 120, 330).

c) [X.]ei der Abgrenzung der vom [X.]etriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des [X.]etriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 19, EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.] 25. Oktober 1994 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 1 Nr. 31 = EzA [X.] § 1 Nr. 68).

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der [X.] ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen ([X.] 6. Juni 1989 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA [X.] § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 [X.] ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die [X.]en an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

Daraus folgt für das [X.], dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind ([X.] 17. Februar 1987 - 3 [X.] -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist ([X.] 20. Oktober 1987 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA [X.] § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ([X.] 20. November 2001 - 3 [X.]/00 - zu I 2 c bb der Gründe, [X.] [X.] § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 [X.] - zu [X.] II 2 der Gründe, [X.]E 89, 180).

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung [X.]estimmungen enthalten sind, die mit dem [X.] nicht übereinstimmen.

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. [X.]es abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des [X.]es erfüllt sind.

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung [X.]estimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem [X.] nicht standhalten ([X.] 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.] [X.] § 1 Nr. 52 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem [X.] unzulässige Regelung getroffen wurde.

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der [X.]eklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das [X.] geltend gemachten [X.]en, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten [X.]en fallen nicht unter den [X.]egriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. [X.]ei der [X.] für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der [X.]eklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des [X.] deshalb einzustehen hat.

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des [X.]eklagten steht nicht entgegen, dass die [X.]en damit auf der [X.]asis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des [X.]es ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 [X.] ausdrücklich vorgesehen sind.

b) Entgegen der Ansicht des [X.]eklagten kann den tariflich vorgesehenen [X.]en für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als [X.]en überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des [X.]es anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im [X.] enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des [X.]es abgedeckt werden soll.

aa) Die im [X.] benannten [X.]en nehmen selbst überwiegend Tatbestände in [X.]ezug, die an biometrische Risiken im Sinne des [X.]es anknüpfen.

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den [X.]ezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „[X.]“ oder das [X.] anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in [X.]ezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen [X.] zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als [X.] auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom [X.] abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom [X.] erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des [X.]eklagten ausscheidet.

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines [X.]ergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder [X.]esatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder [X.]erufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als [X.]etriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des [X.]s wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere [X.]en festgelegt werden.

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise [X.]edürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem [X.] betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen [X.]edarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der [X.]en für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von [X.]eschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener [X.]eschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl [X.] als auch un[X.] Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die [X.]egründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

Dies ist jedoch dem [X.]etriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 [X.]) außer [X.] lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] können un[X.] Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 [X.]).

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. [X.] ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der [X.]etriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren [X.]etriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der [X.]erechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten [X.]eschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der [X.]en an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der [X.]estimmungen beschränken.

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf [X.]en unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem [X.] anknüpfen.

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 [X.]uchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 [X.]uchst. a) des [X.] erhalten ausgeschiedene [X.]ergleute, die 25 oder mehr Jahre im [X.] Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von [X.]ergmannsrenten oder [X.]ergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese [X.]estimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich [X.] auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines [X.]eschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im [X.] Steinkohlenbergbau beschäftigt.

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im [X.] Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom [X.]eklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen [X.]eschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines [X.]ergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer [X.]ergmannsrente - so die [X.]ezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 [X.] - bzw. - so die heutige [X.]ezeichnung in § 45 SG[X.] VI - einer Rente für [X.]ergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des [X.] für den [X.]ezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. [X.]ereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der [X.] einen Anspruch vor.

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des [X.] hat der [X.]eklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten [X.]en [X.]en aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im [X.] genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines [X.]ergmannsversorgungsscheins ist.

Rechtsgrundlage für die Erteilung von [X.]ergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen [X.]ergmannsversorgungsschein im Land [X.] ([X.]ergmannsversorgungsscheingesetz - [X.]VSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 ([X.]. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 ([X.]. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des [X.]ergmannsversorgungsscheins (§ 2 [X.]VSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. [X.]VSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „[X.]“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer [X.]erufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. [X.] NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des [X.]s.

(2) Die Einstandspflicht des [X.]eklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für [X.]ergleute nach § 45 Abs. 3 SG[X.] VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des [X.]es an.

Nach § 45 Abs. 3 SG[X.] VI, der der Vorschrift über die [X.]ergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen [X.]es entspricht, ist Voraussetzung der Rente für [X.]ergleute, dass der [X.]erechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen [X.]eschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige [X.]eschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch [X.]eitragszeiten aufgrund einer [X.]eschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SG[X.] VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SG[X.] VI).

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „[X.]“ im Sinne des [X.]es angeknüpft. Dagegen spricht schon die [X.]egrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige [X.]eschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

Die [X.]estimmung knüpft jedoch an das [X.] an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das [X.] anlehnt. Die [X.]estimmung findet sich in SG[X.] VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für [X.]ergleute, die eine verminderte [X.]erufsfähigkeit im [X.]ergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SG[X.] VI), in diese Richtung. Auch die [X.]ergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen [X.]es war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische [X.]eeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer [X.] 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, [X.]ergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das [X.]etriebsrentenrecht maßgeblich.

2. Demgegenüber hat der [X.]eklagte nicht für die Werksrente des [X.] einzustehen. Soweit nach der [X.] ein Leistungsanspruch des [X.] in [X.]etracht kommt, ist dieser nicht durch den [X.]eklagten insolvenzgesichert.

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an [X.]etriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 [X.]uchst. b 1. Abs. [X.] noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 [X.]uchst. c iVm. § 5 [X.] zu.

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] ausscheidet.

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für [X.]ergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an [X.]etriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 [X.]uchst. b 1. Abs. [X.]. Nach der Systematik des SG[X.] VI ist - wie oben unter [X.] 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für [X.]ergleute nach § 45 Abs. 3 SG[X.] VI, ebenso wie die frühere [X.]ergmannsrente nach dem aufgehobenen [X.], eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als [X.] ändert daran nichts.

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an [X.]etriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 [X.]uchst. c in Verbindung mit den in § 5 [X.] geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der [X.]. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des [X.] allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] I 2 a aa der Gründe, [X.] [X.] § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA [X.] § 1 Nr. 80).

(1) Nach § 5 Nr. 1 [X.] ist Invalidität im Sinne der [X.] die [X.]erufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten [X.]estimmungen der R[X.] bzw. des [X.], also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne [X.]erücksichtigung knappschaftlicher [X.]esonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und [X.]erufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SG[X.] VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 ([X.]G[X.]l. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die [X.] weder an eine Rente für [X.]ergleute nach § 45 SG[X.] VI noch an die frühere [X.]ergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen [X.]es an. Die Rente für [X.]ergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des [X.] - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 [X.] erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 [X.] ist die Rente nämlich schriftlich unter [X.]eifügung des [X.] des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der [X.]etriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die [X.] vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte [X.] aufgestellt: Entweder liegt der [X.] des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten [X.] reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

Allerdings sind die Voraussetzungen der [X.]estimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen [X.]escheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine [X.]erufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des [X.] ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des [X.] noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: [X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 31 ff., [X.] [X.] § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der [X.]erufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

b) Nach § 1 Nr. 1 [X.]uchst. b 2. Abs. der [X.] kommt allerdings ein Anspruch des [X.] auf vorzeitige Altersrente an [X.]etriebsangehörige in [X.]etracht. Für diesen Anspruch wäre der [X.]eklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

aa) Nach dieser [X.]estimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren [X.]ezug der [X.]etriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der [X.]ezug von [X.] im [X.]ergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig [X.] im [X.]ergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 ([X.]Anz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für [X.]ergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von [X.] allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf [X.] bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der [X.] führen.

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des [X.]eklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das [X.] geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im [X.] angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das [X.], ab. Voraussetzung für die Gewährung von [X.] ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer [X.] genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte [X.] knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „[X.]“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im [X.] angesprochen ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] [X.] § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. [X.] 18. Mai 2004 - 9 [X.]/03 - zu A der Gründe mwN, [X.] § 4 Luftfahrt Nr. 9).

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das [X.] gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im [X.] enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]; [X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 22 ff., [X.]E 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf (A[X.]l. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der [X.] primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. [X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Abl. [X.] C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des [X.]eklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den [X.] nach Art. 234 [X.] bzw. Art. 267 A[X.]V entbehrlich („acte clair“, z[X.] [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.]] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der [X.]eklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 [X.] gemacht hat.

Das [X.] hat das Verhalten des [X.]eklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 [X.] haben im Übrigen lediglich deklaratorische [X.]edeutung (vgl. [X.]GH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, [X.] [X.] § 9 Nr. 4).

[X.]. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des [X.] in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich ([X.] 20. August 1997 - 2 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA [X.]G[X.] § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte [X.] hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der [X.]eklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a [X.] noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 ([X.]G[X.]l. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a [X.] umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des [X.]eklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    [X.]    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

Meta

3 AZR 594/09

16.03.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 8. Januar 2009, Az: 22 Ca 9333/07, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 7 Abs 1 BetrAVG, § 7 Abs 2 BetrAVG, § 1 TVG, § 45 Abs 3 SGB 6, Art 6 Abs 2 EGRL 78/2000, § 2 BergVSG NW 1983, § 10 BergVSG NW 1983

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010, Az. 3 AZR 594/09 (REWIS RS 2010, 8445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8445


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 594/09

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 594/09, 16.03.2010.


Az. 22 Ca 9333/07

Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 9333/07, 08.01.2009.


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