Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2020, Az. EnVR 7/19

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 985

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Einordnung einer Maßnahme eines Stromübertragungsnetzbetreibers als marktbezogen trotz Nichtvereinbarung eines finanziellen Ausgleichs; Umfang der Prüfungsbefugnis der Bundesnetzagentur im besonderen Missbrauchsverfahren - Baltic Cable AB II


Leitsatz

Baltic Cable AB II

1. Der Einordnung einer Maßnahme als marktbezogen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG steht nicht entgegen, dass der Netznutzer mit dem Übertragungsnetzbetreiber keinen finanziellen Ausgleich für die Maßnahme vereinbart hat.

2. Die Bundesnetzagentur prüft im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG nicht, ob ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen besteht, der sich missbräuchlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG verhält.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 9. Januar 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragsgegnerin zu tragen hat.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 Millionen € festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin betreibt die in der [X.] verlegte, als [X.] ([X.]) bezeichnete [X.] mit einer Kapazität von 600 Megawatt zwischen [X.] und [X.]. Das Kabel ist auf [X.] Seite in [X.] sowohl an das Übertragungsnetz der Antragsgegnerin als auch an das 110 [X.] der [X.] angeschlossen. Auf [X.] Seite ist das [X.] an das Höchstspannungsnetz der [X.] angeschlossen. Regelungen zu Errichtung, Betrieb, technischen Anforderungen, [X.] und Gebühren des [X.]es der Verbindungsleitung an das Netz der Antragsgegnerin haben die Antragstellerin und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin in einem [X.] ([X.]) vom 12. Juni 1995 geregelt.

2

Die Antragstellerin erzielt aus der Vermarktung der grenzüberschreitenden Kapazität des Kabels Erlöse in Höhe des [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.] Strompreis.

3

Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit mehrfach die Kapazität an der Übergabestelle zwischen dem [X.] und ihrem Netz beschränkt, um [X.] in der eigenen Regelzone aufzulösen. Die Antragstellerin hat hierdurch Einnahmeverluste erlitten, da sie die Kapazität des Kabels nicht voll vermarkten konnte, und es sind ihr Kosten entstanden, wenn sie Gegengeschäfte tätigen musste, falls sie die Kapazität bereits vermarktet hatte.

4

Die Antragstellerin hat am 28. August 2014 bei der [X.] die Eröffnung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 [X.] beantragt. Sie ist der Ansicht, die Beschränkung der Kapazität an der Übergabestelle zwischen dem [X.] und dem Netz der Antragsgegnerin sei missbräuchlich. Die Antragsgegnerin müsse vorrangig Maßnahmen ergreifen, deren Kosten sie selbst oder ihre Kunden in dem vom Engpass betroffenen Netzgebiet zu tragen hätten. Für dennoch vorgenommene [X.] müsse sie entschädigt werden.

5

Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hat die [X.] den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die [X.] und die Antragsgegnerin entgegentreten, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der [X.] und Neubescheidung weiter.

6

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

7

I. Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 231) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die [X.] habe den Antrag, der Antragsgegnerin nach § 31 [X.] zu untersagen, systematisch Beschränkungen der Kapazität am Netzverknüpfungspunkt zum [X.] vorzunehmen, um hierdurch Engpässe in der eigenen Regelzone zu beseitigen, zu Recht abgelehnt. Das beanstandete Verhalten sei nicht missbräuchlich.

9

Die gerügten [X.] verstießen nicht gegen § 20 [X.]. Die Antragstellerin habe als Betreiberin eines Übertragungsnetzes keinen Anspruch auf Netzzugang nach § 20 Abs. 1 [X.], da sie keine Netznutzerin im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 3 Nr. 28 [X.] sei. Jedenfalls seien die von der Antragstellerin angegriffenen [X.] nach § 20 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt. Aus § 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] ergebe sich, dass der Gesetzgeber den Kapazitätsmangel als Zugangsverweigerungsgrund im Rahmen des Engpassmanagements ansehe. Die [X.] sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die maximale, mit einem sicheren Netzbetrieb vereinbare Netzkapazität zur Verfügung stelle. Die [X.] stünden auch nicht im Widerspruch zum [X.]. Danach habe der [X.] des Kabels an das Netz der Antragsgegnerin mit einer Übertragungskapazität von 600 Megawatt von Anfang an unter dem Vorbehalt der Systemsicherheit gestanden.

Die Antragsgegnerin habe bei den [X.] die Vorgaben des § 13 [X.] beachtet. Die Annahme der [X.], die [X.] seien zur Wahrung der Systemsicherheit erfolgt, da es bei [X.] aufgrund der vorrangigen Einspeisung erneuerbarer Energien zu temporären Netzüberlastungen komme, sei nicht zu beanstanden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die [X.] zu hoch veranschlagt oder zu lange vorgenommen habe. Die in § 13 [X.] genannten Maßnahmen stünden zueinander in einem Stufenverhältnis. [X.] seien nachrangig gegenüber netzbezogenen Maßnahmen durchzuführen, wie sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebe. Die [X.] habe die [X.] zu Recht als netzbezogene Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] qualifiziert. [X.] Maßnahmen erforderten keine Beteiligung der Netznutzer und könnten auch netzübergreifend und nicht nur im eigenen Netz ausgeführt werden. Jedenfalls seien die [X.] als marktbezogene Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gerechtfertigt. [X.] würden - mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 13a [X.] - mit den Betroffenen vertraglich vereinbart. Ob die Maßnahmen vergütet würden, sei nicht entscheidend. Die Parteien oder ihre Rechtsvorgänger hätten in Nummer 4 des [X.]s eine entschädigungslose Möglichkeit der Einschränkung der Kapazität vereinbart. Auch wenn die von der Antragstellerin angeführten Maßnahmen des grenzüberschreitenden [X.]es oder der grenzüberschreitenden Gegengeschäfte gleich effizient wie [X.] sein sollten, verursachten jene im Gegensatz zu diesen jedoch Kosten, die auf die Netznutzer umzulegen wären.

Das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit § 17 [X.] und § 15 StromNZV vereinbar. Der Beschluss der [X.] verstoße auch nicht gegen Art. 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 714/2009 (im Folgenden: [X.]). [X.] könne, ob im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 [X.] Verstößen gegen die Verordnung überhaupt nachzugehen sei. Jedenfalls verpflichte Art. 16 [X.] nur die Antragstellerin selbst, nicht aber die Antragsgegnerin, da nur die Antragstellerin eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibe.

Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin im Fall nicht vermeidbarer [X.] nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] die daraus entstehenden Kosten und entgangenen Umsatzerlöse zu erstatten, sei bereits unzulässig. Der Prüfungsumfang des § 31 [X.] sei auf das Verhalten von Netzbetreibern und nicht auf die Zahlung einer Entschädigung für dieses Verhalten gerichtet. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässige Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, systematisch Beschränkungen der Kapazität am [X.] des Kabels der Antragstellerin vorzunehmen, um hierdurch Engpässe in der eigenen Regelzone zu beseitigen, unbegründet ist. Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt weder gegen die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu prüfenden Vorgaben der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Abs. 1 [X.] festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden.

a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das Verhalten der Antragsgegnerin mit § 20 [X.] vereinbar ist.

aa) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Der [X.]anspruch ist auf die Zurverfügungstellung von Netzkapazitäten für die Durchleitung, also den Transport von Energie, gerichtet ([X.]/[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 9; [X.]/Wagner in [X.], Energierecht, § 20 [X.] Rn. 23 [Stand: Februar 2020]).

Das Beschwerdegericht geht - anders als die [X.] - davon aus, dass "jedermann" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] und "Netznutzer" nach § 20 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht ein Übertragungsnetzbetreiber nach § 3 Nr. 10 [X.] sein kann. Es sieht die Antragstellerin, die Übertragungsnetzbetreiberin ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, [X.], 201 Rn. 57 ff. - [X.] AB; [X.], Urteil vom 11. März 2020 - [X.]/18, juris Rn. 45 ff. - [X.] AB/[X.]), daher nicht als anspruchsberechtigt nach § 20 Abs. 1 [X.] an. Ob das zutrifft, kann offenbleiben.

bb) Das Beschwerdegericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass, wenn der Antragstellerin ein [X.] nach § 20 Abs. 1 [X.] zustehen sollte, die zeitweilige Beschränkung der Kapazität des [X.]es des [X.] mit § 20 Abs. 2 [X.] vereinbar wäre und nicht gegen die Vorgaben des § 13 [X.] und des § 15 StromNZV verstieße.

(1) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] können Betreiber von [X.] den Zugang nach § 20 Abs. 1 [X.] verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des [X.] aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wie sich aus § 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] ergibt, kann ein Kapazitätsmangel, wie er zeitweilig im Netz der Antragsgegnerin auftritt, ein Grund zur Verweigerung des [X.] sein. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Kapazität des [X.]es des [X.] nur in netzkritischen Situationen beschränkt hat und nicht zu erkennen ist, dass [X.] in der Vergangenheit in größerem Umfang oder für längere Zeit vorgenommen wurden als erforderlich.

(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei den von ihr vorgenommenen [X.] die Vorgaben des § 13 [X.] beachtet hat.

(a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, eine Störung oder Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone durch netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen zu beseitigen.

[X.] Maßnahmen betreffen nur den technischen Netzbetrieb und greifen nicht in die Rechte einzelner Netznutzer ein. [X.] können Rechte der Netznutzer vorübergehend einschränken; im Gegenzug erhalten sie in der Regel auf vertraglicher Grundlage eine Vergütung (Tüngler in [X.], [X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 27 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 23 ff., 28 ff.; Riese/Killius in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 13 Rn. 12 f.).

(b) Nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegnerin netzbezogene Maßnahmen zur Beseitigung des Engpasses zur Verfügung gestanden hätten. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen [X.] am [X.] des [X.] sind, wenn man die Antragstellerin als Netznutzerin und damit als nach § 20 Abs. 1 [X.] anspruchsberechtigt ansieht - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht als netzbezogene Maßnahmen, sondern als marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anzusehen. Denn diese Maßnahmen greifen in die Rechte der Antragstellerin ein, da ihr Zugang zum Netz der Antragsgegnerin beschränkt wird. Der Antragstellerin entgehen dadurch entweder Umsatzerlöse, da sie nicht die ganze Kapazität des Kabels vermarkten kann, oder es entstehen ihr Kosten für erforderlich werdende Gegenmaßnahmen, falls sie die Kapazität der Verbindungsleitung bereits vermarktet hat. Es handelt sich jedoch - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht um Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 [X.], da die [X.] auf vertraglicher Grundlage erfolgen.

Eine vertragliche Grundlage für die vorgenommenen [X.] findet sich nach den Feststellungen des [X.] im [X.], den die Antragstellerin mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin abgeschlossen hat. In Nummer 4 des Vertrags haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Energieübertragung vom und zum [X.] beschränkt werden kann, wenn dies nach Auffassung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin erforderlich ist, um einen Stromausfall in [X.] oder Betriebsbedingungen zu verhindern, die unzumutbare Risiken für solche Unterbrechungen bergen. Eine Entschädigung hierfür sieht der Vertrag nicht vor; allerdings sieht er auch kein Entgelt für den Netzanschluss vor. Nach den Feststellungen des [X.] stand die Nutzung des Kabels der Antragstellerin nach dem Willen der Vertragsparteien von vornherein unter dem Vorbehalt einer sicheren und zuverlässigen Stromversorgung in [X.].

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht diese vertraglichen Regelungen nicht rechtsfehlerhaft ausgelegt. Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2018 - EnVR 20/17, [X.], 65 Rn. 17 - [X.]). Die tatrichterliche Auslegung eines Vertrages ist für das Rechtsbeschwerdegericht nur dann nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder der Tatrichter verfahrenswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz der vollständigen Würdigung der maßgeblichen Umstände (vgl. [X.], Urteile vom 21. Dezember 2005 - [X.], juris Rn. 12 und vom 28. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 137, 69, 72).

Die Rechtsbeschwerde hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass das Beschwerdegericht gegen diese Vorgaben verstoßen hätte. Insbesondere kann dem [X.] - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin nur dann zu [X.] ermächtigt ist, wenn keine anderweitigen Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] möglich sind. Eine solche Einschränkung enthält der Vertrag nicht. Aus Nummer 4 Satz 2 des Vertrags ergibt sich nur, dass die Antragsgegnerin [X.] soweit wie möglich in Absprache mit der Antragstellerin vornehmen soll, so dass andere mögliche Maßnahmen in Betracht gezogen und abgestimmt werden können. Ob die Antragsgegnerin im Einzelfall gegen diese Verpflichtung aus Nummer 4 Satz 2 des Vertrags verstoßen hat, ist keine im Rahmen der Missbrauchsaufsicht zu klärende Frage. Ein solcher Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung wäre im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage geltend zu machen. Ob dies bei einer systematischen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung durch die Antragsgegnerin anders zu sehen wäre, kann offenbleiben, da die Rechtsbeschwerde hierzu keinen Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren aufgezeigt hat.

Dass die Vertragsparteien keinen finanziellen Ausgleich für die Kapazitätsbeschränkung vereinbart haben, steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - der Einordnung als marktbezogene Maßnahme nicht entgegen. Wesentliches Kennzeichen einer marktbezogenen Maßnahme ist nicht der finanzielle Ausgleich, sondern der Eingriff in Rechte des [X.] auf vertraglicher Grundlage, § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Das Beschwerdegericht hat im Übrigen festgestellt, dass die Antragstellerin das Angebot der Antragsgegnerin im Jahr 2003, einen standardmäßigen [X.] zu schließen, nicht angenommen und von der in § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehenen Möglichkeit, eine Anpassung des bestehenden Vertrags an die Regelungen über den Netzanschluss und den Netzzugang zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat vielmehr an der Vereinbarung und an deren Nummer 4, die keine Vergütung für [X.] vorsieht, festgehalten.

(3) Die von der Antragstellerin als vorrangig angesehenen Maßnahmen des grenzüberschreitenden [X.]es und der grenzüberschreitenden Gegengeschäfte sind ebenfalls marktbezogene Maßnahmen, da sie Vereinbarungen mit [X.] voraussetzen. Die dadurch entstehenden Kosten hätte die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Frage, ob diese von der Antragstellerin als vorrangig angesehenen Maßnahmen gleich geeignet oder überhaupt geeignet sind, die im Netz der Antragsgegnerin auftretenden Engpässe zu beseitigen, hat das Beschwerdegericht offengelassen. Allerdings hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen technisch besser geeignet wären, Kapazitätsengpässe im Netz der Antragsgegnerin zu beseitigen.

Das Management von [X.]n folgt in erster Linie technischen Kriterien, soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2020 - [X.], [X.] 2020, 242 Rn. 39 - Einspeisemanagement). Unter mehreren zur Beseitigung des Engpasses in technischer Hinsicht gleich geeigneten marktbezogenen Maßnahmen räumt das Gesetz keiner Maßnahme den Vorrang ein. Es ist daher nicht missbräuchlich, wenn die Antragsgegnerin auf bestehender vertraglicher Grundlage mit der Antragstellerin die Kapazität des [X.]es des [X.] beschränkt. Der Umstand, dass die Antragstellerin - anders als die Antragsgegnerin - die ihr durch die Kapazitätseinschränkungen entstehenden Umsatzeinbußen und Kosten nicht abwälzen kann, begründet nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] keinen Vorrang anderer marktbezogener Maßnahmen. [X.] kann, ob mit dem Beschwerdegericht diese [X.] anderen marktbezogenen Maßnahmen schon deshalb vorzuziehen sind, weil sie im Gegensatz zum grenzüberschreitenden [X.] und zu grenzüberschreitenden Gegengeschäften bei der Antragsgegnerin keine auf die Netznutzer umzulegenden Kosten verursachen.

(4) Die Entscheidung des [X.] missachtet - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht § 15 StromNZV, der die Grundsätze des § 20 Abs. 2 [X.] zum Netzzugang konkretisiert (vgl. Verordnung der Bundesregierung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen, BR-Drucks. 244/05, [X.]). § 15 Abs. 1 und 2 StromNZV entsprechen den Vorgaben des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]/Schipke in [X.], Energierecht, Stand: Februar 2020, § 15 StromNZV Rn. 6), mit denen das Verhalten der Antragstellerin vereinbar ist.

cc) Dieses Ergebnis widerspricht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 11. März 2020 ([X.], Urteil vom 11. März 2020 - [X.]/18, juris - [X.] AB/[X.]). Nach dem Urteil des [X.] ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin, die im Unterschied zu anderen Übertragungsnetzbetreibern keine Netzentgelte vereinnahmt, aus denen sie ihre Betriebskosten decken kann, bei Anwendung des Art. 16 Abs. 6 [X.], der die Verwendung von Einnahmen regelt, nicht gegenüber Übertragungsnetzbetreibern, die neben einer Verbindungsleitung auch ein Übertragungsnetz betreiben, diskriminiert wird. Hier geht es aber nicht um eine Diskriminierung der Antragstellerin gegenüber anderen Übertragungsnetzbetreibern, die eine Verbindungsleitung betreiben, bei der Verwendung von Einnahmen. Es geht um die Anwendung des von der Antragstellerin geschlossenen Vertrags, der in Nummer 4 die von der Antragsgegnerin vorgenommene entschädigungslose Kapazitätsbeschränkung ausdrücklich vorsieht und an dem die Antragstellerin bislang festhält.

b) Das Verhalten der Antragsgegnerin ist mit § 17 Abs. 1 [X.] vereinbar. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ein gleichgelagertes Elektrizitätsversorgungsnetz betreibt, einen Anspruch auf [X.] an dieses Netz zu angemessenen, diskriminierungsfreien, transparenten und nicht ungünstigeren Bedingungen, als sie die Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen gewährt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde begründet § 17 Abs. 1 [X.] allerdings nur einen Anspruch auf Netzanschluss als tatsächliche und rechtliche Voraussetzung für einen Netzzugang (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.] des [X.], BT-Drucks. 15/3917, [X.]). Die Vorschrift gewährleistet keine Einspeisung mit einer gleichbleibend hohen Netzanschlusskapazität (vgl. Bourwieg in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 3. Aufl., § 17 Rn. 20). Dass der Netzanschluss mit einer Kapazität von 600 Megawatt hergestellt wurde und damit der Anspruch der Antragstellerin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt ist, hat das Beschwerdegericht festgestellt.

c) Das Beschwerdegericht hat im Verhalten der Antragsgegnerin zu Recht keinen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 2 [X.] erkannt.

aa) Ob Gegenstand des besonderen Missbrauchsverfahrens überhaupt die Überprüfung eines Verhaltens auf seine Vereinbarkeit mit Art. 16 [X.] sein kann, obwohl diese Verordnung in § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.], der den Prüfungsmaßstab des besonderen Missbrauchsverfahrens bestimmt, nicht genannt ist (ablehnend daher [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 31 [X.] Rn. 18 und wohl auch Wahlhäuser in [X.], [X.], 2. Aufl., § 31 Rn. 16), kann dahinstehen. Denn die [X.] hat diese Vorschrift geprüft und einen Verstoß der Antragsgegnerin dagegen zu Recht verneint.

bb) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass Art. 16 Abs. 2 [X.] der Antragsgegnerin keine Pflichten auferlegt.

(1) Art. 16 Abs. 2 [X.] regelt allerdings nicht ausdrücklich - ebenso wenig wie der ihn seit 1. Januar 2020 ersetzende Art. 16 Abs. 2 der Verordnung [[X.]] 2019/943 -, wer dieser Vorschrift unterfällt. Aus den Zielen der Verordnung (ebenso der Verordnung [[X.]] 2019/943), den in Art. 16 [X.] (Art. 16 der Verordnung [[X.]] 2019/943) geregelten Pflichten sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ergibt sich jedoch, dass die Pflichten des Art. 16 [X.] (Art. 16 der Verordnung [[X.]] 2019/943) die Antragstellerin als Übertragungsnetzbetreiberin, die eine Verbindungsleitung betreibt, treffen und sich aus dieser Vorschrift keine Pflichten der Antragsgegnerin ergeben.

(2) Nach Art. 1 Buchst. a [X.] (Art. 1 Buchst. c der Verordnung [[X.]] 2019/943) ist Ziel der Verordnung die Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine Verbesserung des [X.] auf dem [X.]. Dieses Ziel umfasst die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Vergabe der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten.

Zu diesem Zweck sieht Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [[X.]] 2019/943) als allgemeinen Grundsatz für das Engpassmanagement vor, dass [X.]n mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen zu begegnen ist, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c [X.] (entsprechend Art. 2 Nr. 4 der Verordnung [[X.]] 2019/943) definiert Engpass als Situation, in der eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen wegen unzureichender Kapazität der Verbindungsleitungen oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann.

Art. 16 Abs. 2 [X.] regelt, dass ein Übertragungsnetzbetreiber Transaktionen nur in Notfällen einschränken darf, in denen er schnell handeln muss und ein [X.] oder Gegengeschäfte nicht möglich sind. Zu diesen Transaktionen gehört, wie sich aus Anhang I Nr. 1.1. [X.] ergibt, unter anderem der grenzüberschreitende Handel.

Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 [X.] unterscheiden zwischen Marktteilnehmern, denen im Rahmen von Transaktionen Kapazität der Verbindungsleitung zugewiesen werden, und Übertragungsnetzbetreibern, die ihnen die Kapazität zuweisen. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] werden Marktteilnehmer, denen Kapazitäten zugewiesen wurden, - abgesehen von Fällen höherer Gewalt - für jede Einschränkung entschädigt. Der Begriff des Marktteilnehmers ist weder in Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2009/72/[X.] noch in Art. 2 Abs. 2 [X.] definiert, sondern erst in dem seit dem 1. Januar 2020 geltenden Art. 2 Nr. 25 der Verordnung ([X.]) 2019/943. Danach wird als Marktteilnehmer eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, "die Elektrizität kauft, verkauft oder erzeugt, sich mit Aggregierung beschäftigt oder Leistungen im Bereich der Laststeuerung oder der Speicherung betreibt, was die Erteilung von [X.] in einem oder mehreren Elektrizitätsmärkten einschließlich der Regelarbeitsmärkte umfasst".

Die Antragstellerin vermarktet die Kapazität ihrer Verbindungsleitung und ist daher nach Art. 16 Abs. 3 [X.] verpflichtet, Marktteilnehmern die maximale Kapazität der Verbindungsleitung zur Verfügung zu stellen. Sie ist als Übertragungsnetzbetreiberin selbst jedoch keine Marktteilnehmerin, weshalb ihr nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Übertragungsnetzbetreiberin zusteht, die keine Verbindungsleitung betreibt.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.], der zu beurteilen hatte, ob die Antragstellerin nach Art. 16 Abs. 6 [X.] verpflichtet ist ([X.], Urteil vom 11. März 2020 - [X.]/18, juris Rn. 37 ff. - [X.] AB/[X.]). Der [X.] hat die Antragstellerin als Übertragungsnetzbetreiberin nach Art. 16 [X.] angesehen. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der [X.] im Rahmen der Verordnung den Fall, dass ein Übertragungsnetzbetreiber ausschließlich eine Verbindungsleitung betreibt, gar nicht in Betracht gezogen hat ([X.], Urteil vom 11. März 2020 - [X.]/18, juris Rn. 45 f. - [X.] AB/[X.]). Der [X.] hat darin aber kein Hindernis dafür gesehen, Art. 16 [X.] auf die Antragstellerin anzuwenden.

(4) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch keine fehlerhaften Schlussfolgerungen aus der Verordnung ([X.]) 2015/1222 gezogen.

Die Verordnung legt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Leitlinien für die Vergabe grenzüberschreitender Kapazität und für das Engpassmanagement auf [X.] fest. Sie gilt nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2015/1222 für alle Übertragungsnetze und Verbindungsleitungen in der [X.] mit Ausnahme der Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.

Das Beschwerdegericht hat Vorschriften dieser Verordnung herangezogen, um zu begründen, dass die Antragstellerin, nicht aber die Antragsgegnerin aus Art. 16 [X.] verpflichtet ist. Da dies bereits aus den Vorschriften der [X.] selbst folgt, hat das Beschwerdegericht jedenfalls keine unzutreffenden Schlüsse gezogen.

2. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die [X.] den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin im Falle nicht vermeidbarer [X.] die daraus resultierenden Kosten und entgangenen Erlöse zu erstatten, zurecht abgelehnt hat.

a) Ob die Antragstellerin mit dem Antrag überhaupt einen zulässigen Prüfungsgegenstand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfolgt, kann offenbleiben. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin, wovon die [X.] ausgegangen ist, mit dem Antrag einen Schadensersatzanspruch geltend machen würde. Die Prüfung und Feststellung eines Anspruchs gegen den, der sich missbräuchlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] verhält, auf Erstattung entstandener Kosten oder entgangener Umsatzerlöse als Folge des missbräuchlichen Verhaltens erfolgt im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 [X.] nicht. § 32 Abs. 4 [X.], der bestimmt, dass im Fall des Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes das Gericht, das über einen Schadensersatzanspruch zu urteilen hat, an die Feststellungen des Verstoßes, die in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurden, gebunden ist, wäre überflüssig, könnte die [X.] selbst eine Schadensersatzpflicht feststellen. Die in § 32 Abs. 4 [X.] angeordnete [X.] bezieht sich nach dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers nur auf die Feststellung des Rechtsverstoßes, also des missbräuchlichen Verhaltens. Alle weiteren Fragen zum Anspruch auf Schadensersatz sind vom Gericht zu klären und festzustellen und unterliegen dessen freier Beweiswürdigung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.] des [X.], BT-Drucks. 15/3917, S. 64).

b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, sie verfolge mit ihrem Antrag gerade keinen Schadensersatzanspruch, sondern begehre, die in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] angeordnete Verpflichtung zur Entschädigung bei künftigen [X.] festzustellen.

Ob Art. 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] oder die seit 1. Januar 2020 geltende Nachfolgeregelung des Art. 16 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung ([X.]) 2019/943 vom Prüfungsumfang nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfasst ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - weder aus Art. 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] noch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung ([X.]) 2019/943 ein Anspruch der Antragstellerin, für die Beschränkung der Kapazität des [X.] entschädigt zu werden. Wie bereits oben dargelegt, ist die Antragstellerin zum einen keine Marktteilnehmerin im Sinne dieser Norm, zum anderen richtet sich der Anspruch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] (oder Art. 16 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung [[X.]] 2019/943) gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der zugleich eine Verbindungsleitung betreibt, also nicht gegen die Antragsgegnerin.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.], die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Rombach     

      

Linder     

      

Meta

EnVR 7/19

01.09.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Januar 2019, Az: VI-3 Kart 81/16 (V), Beschluss

§ 13 Abs 1 EnWG, § 31 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2020, Az. EnVR 7/19 (REWIS RS 2020, 985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 985

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XIII ZR 27/19

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