Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2021, Az. EnVR 91/20

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 9823

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Stromnetzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II


Leitsatz

Netzreservekapazität II

1. Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen.

2. Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Regulierungsbehörde nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 28. Oktober 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten zu tragen hat.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Sie bietet ihren Netzkunden an, für Entnahmestellen mit Eigenerzeugungsanlagen bei Ausfällen oder der Revision von Eigenerzeugungsanlagen [X.] zu bestellen. Ihr Preisblatt weist dementsprechend für alle Spannungsebenen ab der Umspannung Höchstspannung/Hochspannung Stromnetzentgelte für [X.] aus.

2

Dem Netz der Antragstellerin ist das Übertragungsnetz der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligte) vorgelagert, die eine der vier regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber in [X.] ist. Sie bot ursprünglich für Netzbetreiber, in deren Netz Erzeugungsanlagen einspeisen, als Reserve für störungs- und revisionsbedingte Ausfälle die Bestellung von [X.] an und veröffentlichte die entsprechenden Preise. Nachdem sie für das [X.] zunächst verweigert hatte und dann nur unter [X.]orbehalt des Ausgangs eines Zivilrechtsstreits gewährte, lehnte sie für die [X.] nach dem 31. Dezember 2019 das Angebot von [X.] ab.

3

Bereits im März 2019 hatte die Antragstellerin die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens mit dem Ziel beantragt, die Beteiligte zu verpflichten, der Antragstellerin die Bestellung von [X.] zu ermöglichen und die bestellte [X.] zu einem reduzierten Netzentgelt abzurechnen. Die [X.] lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein missbräuchliches [X.]erhalten der Beteiligten liege nicht vor. Die Antragstellerin habe gegenüber der Beteiligten keinen Anspruch auf Gewährung und Abrechnung von [X.]. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

4

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Weigerung der Beteiligten, weiterhin [X.] zu einem besonderen Preis anzubieten, sei nicht missbräuchlich. Die Beteiligte als vorgelagerte Netzbetreiberin treffe nicht die Pflicht, der Antragstellerin [X.] zu gewähren. Weder die allgemeinen Grundsätze des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] noch die diese konkretisierenden [X.]orgaben der Stromnetzentgeltverordnung begründeten eine [X.]erpflichtung der Beteiligten, der Antragstellerin die Buchung von [X.] zu ermöglichen.

7

Eine entsprechende Pflicht folge nicht aus § 30 Abs. 1 Nr. 7 [X.]. Die Befugnis der Regulierungsbehörde, Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 [X.] über die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für [X.] zu treffen, erstrecke sich nur auf das "Wie" der Bereitstellung und Abrechnung der [X.]. Darüber, ob [X.] zu gewähren sei, enthalte die [X.]orschrift hingegen keine ausdrückliche Aussage. Ohne die Nennung in § 30 Abs. 1 Nr. 7 [X.] wäre die [X.] sogar nach § 17 Abs. 9 [X.] unzulässig. Mit der Zulässigkeit der Bereitstellung und Abrechnung von [X.] korrespondiere kein entsprechender Anspruch des nachgelagerten Netzbetreibers. Die Entgeltausgestaltung unterliege im Grundsatz der [X.]ertragsfreiheit der Parteien. Obgleich sie durch die Stromnetzentgeltverordnung zahlreichen konkreten [X.]orgaben unterworfen werde, blieben Gestaltungsspielräume. Auch die in Bezug genommene Rechtsprechung lasse lediglich den Schluss auf die Zulässigkeit der [X.]ereinbarung von [X.] zu; eine Pflicht zur Bereitstellung folge daraus nicht.

8

Den übrigen [X.]orschriften der Stromnetzentgeltverordnung lasse sich gleichfalls keine entsprechende Pflicht entnehmen. Insbesondere biete § 17 [X.] hierfür keine Anhaltspunkte. Eine ausdrücklich normierte Ausnahme zur Bildung des [X.] von den [X.]orgaben in § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] finde sich in der Stromnetzentgeltverordnung nicht; eine strukturelle [X.]ergleichbarkeit mit den in §§ 19 und 17a [X.] geregelten Konstellationen, in denen von der Gleichzeitigkeitsfunktion abweichende Sonderregelungen für die Netzentgeltermittlung getroffen worden seien, liege nicht vor. Aus dem Regelungszweck des § 18 [X.] folge nichts Abweichendes. Insoweit genüge, dass dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die [X.]orteile zukämen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch [X.]ermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erziele. Eine weitere Privilegierung des [X.] sei nicht geboten. Etwaige, sich aus Ziff. 2.3.2 der [X.]erbändevereinbarung II plus vom 13. Dezember 2001 (im Folgenden: [X.] plus) ergebende Grundsätze könnten ohne korrespondierende Regelung in der [X.] ebenfalls keine [X.]erpflichtung der Beteiligten begründen.

9

Schließlich stelle die Weigerung der Beteiligten, der Beschwerdeführerin [X.] zu gewähren und abzurechnen, keinen Preis- oder Konditionenmissbrauch nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] dar.

II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Beteiligte zu verpflichten, der Antragstellerin die Bestellung von [X.] zu ermöglichen und zu einem reduzierten Netzentgelt abzurechnen, zu Recht für zulässig, aber unbegründet erachtet.

1. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht nur das besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 [X.], also die Prüfung, ob das [X.]erhalten des Netzbetreibers mit den [X.]orgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 betreffend Netzanschluss und Netzzugang (§§ 17 bis 28a [X.]) und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 [X.] festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zur Überprüfung steht vielmehr auch, ob die [X.] ein Eingreifen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] im allgemeinen Missbrauchsverfahren ermessensfehlerfrei abgelehnt hat (vgl. zur Abgrenzung allgemeines/besonderes Missbrauchsverfahren: Beschluss vom 23. November 2021 - [X.] 94/20, z. [X.]eröff. best., Rn. 11 bis 15).

a) Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und die Entscheidung der [X.] bestimmt (vgl. § 78 Abs. 4 Nr. 1 [X.]). Der Streitgegenstand ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im [X.] zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll ([X.], Beschlüsse vom 6. November 2012 - [X.] 101/10, [X.], 174 Rn. 27 - [X.]; vom 14. April 2015 - [X.] 16/14, [X.], 406 Rn. 16). Bei einem auf den Erlass eines [X.]erwaltungsakts gerichteten [X.]erwaltungsverfahren bestimmt sich der Gegenstand in Antragsverfahren nach dem gestellten Antrag und in den von Amts wegen eingeleiteten [X.]erfahren nach dem [X.] der Behörde (Gerstner-Heck in [X.], [X.], [X.]. [Stand: 1. Januar 2021], § 9 Rn. 26).

b) Die Antragstellerin behauptete bereits gegenüber der [X.], bei funktionierendem Wettbewerb würde [X.] angeboten werden. Sowohl die [X.] als auch das Beschwerdegericht ordneten diesen Einwand - zutreffend - als angeblichen Preis- oder Konditionenmissbrauch nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] ein.

2. Der Antrag auf Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ist zulässig. Die Antragstellung bereits vor der endgültigen Ablehnung eines weiteren Angebots von [X.] steht dem nicht entgegen, weil die Beteiligte schon zum [X.]punkt der Antragstellung [X.] nur unter [X.]orbehalt anbot, mithin das seitens der Antragstellerin behauptete missbräuchliche [X.]erhalten unmittelbar drohte. Die für die Zulässigkeit eines Antrags auf Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhebliche Interessenberührung, für die erhebliche wirtschaftliche Interessen genügen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2018 - [X.] 12/17, [X.], 531 Rn. 15), liegt nach den Feststellungen des [X.] gleichfalls vor, weil die Weigerung der Beteiligten, [X.] anzubieten, zu höheren von der Antragstellerin zu entrichtenden Netznutzungsentgelten führen kann.

3. Der Antragstellerin steht schließlich - auch soweit sie ihren Antrag auf den [X.]orwurf eines Preis- oder Konditionenmissbrauchs (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]) stützt - die für das gerichtliche [X.]erfahren erforderliche Beschwerdebefugnis zu. Dass sowohl die Einleitung eines [X.]erfahrens als auch die Anordnung von Maßnahmen im allgemeinen Missbrauchsverfahren im Ermessen der Regulierungsbehörde stehen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Ablehnung des behördlichen Eingreifens kann darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerfrei erfolgt ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. April 2015 - [X.] 45/13, [X.], 410 Rn. 19 - [X.]; vom 6. Oktober 2015 - [X.] 18/14, [X.], 31 Rn. 11 - [X.]). Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht insoweit nicht entgegen, dass die Antragstellerin einen Antrag auf [X.]erpflichtung der [X.], nicht auch (hilfsweise) auf Bescheidung gestellt hat. Zwar kann der [X.] hinsichtlich § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] nur begründet sein, wenn sowohl das Ermessen der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Einleitung eines [X.]erfahrens gegen die Beteiligte als auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie ergreift (vgl. zu § 65 Abs. 2 [X.]: [X.], Beschluss vom 3. Juni 2014 - [X.] 10/13, [X.], 29 Rn. 15 - Stromnetz [X.]), "auf null" reduziert ist. Für die Zulässigkeit des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens kommt es aber nicht darauf an, ob der [X.]ortrag des Antragstellers diese Rechtsfolge ausreichend trägt. Die [X.]erpflichtung zur erneuten Bescheidung verlangt keinen eigenständigen Antrag. Er ist vielmehr als minus im [X.] enthalten (vgl. B[X.]erwG, N[X.]wZ 2007, 104 Rn. 13; [X.] in [X.], [X.]wGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 104).

4. Der Antrag auf Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ist unbegründet. Die Weigerung der Beteiligten, ab dem [X.] für störungs- und revisionsbedingte Ausfälle die Buchung von [X.] zu ermöglichen, verstößt nicht gegen die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Bestimmungen. Weder die [X.]orgaben der Stromnetzentgeltverordnung zur Netzentgeltbildung noch die übergeordneten Regelungen in §§ 20, 21 [X.] begründen eine Pflicht der Beteiligten, [X.] zu einem besonderen Entgelt anzubieten.

a) Die Gewährung und Bestellung von [X.] haben zur Folge, dass hohe Leistungswerte, die sich beim vorübergehenden Ausfall einer dezentralen Erzeugungsanlage einstellen, nicht berücksichtigt werden, sofern die Ausfallzeit einen bestimmten - zwischen den Parteien vereinbarten - Höchstwert pro Jahr nicht übersteigt. Im Gegenzug hat der Besteller ein festes Entgelt zu zahlen. Dieses fällt zwar auch dann an, wenn die [X.] nicht in Anspruch genommen wird. Typischerweise ist es aber geringer als das zusätzliche Entgelt, das zu zahlen wäre, wenn die während der Ausfallzeiten anfallenden Leistungswerte entsprechend den allgemeinen Regeln berücksichtigt würden. Die Bestellung von [X.] ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen durch Zahlung eines festen Betrags abzusichern (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2017 - [X.] 41/16, [X.], 123 Rn. 27 - [X.]).

b) [X.] kann, ob der mit der fehlenden Bereitstellung von [X.] zu einem besonderen Entgelt verbundene Nachteil für den nachgelagerten Netzbetreiber sich auf die Gewährung des [X.] nach § 20 [X.] auswirkt, der nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausgeschlossen oder erschwert werden darf (vgl. zu nachteiligen Konditionen für den Lieferanten als Netznutzer [X.], Urteil vom 14. April 2015 - [X.] 13/14, [X.], 302 Rn. 18, 19 - [X.]ersorgungsunterbrechung I) oder - entsprechend der Annahme des [X.] - allein die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang gemäß § 21 [X.] betroffen sind. Aus der Differenzierung folgt für die in Streit stehende Frage kein unterschiedlicher Prüfungsmaßstab. Die Regelung in § 21 Abs. 1 [X.] konkretisiert die Pflicht aus § 20 Abs. 1 [X.] ([X.], [X.], 302 Rn. 20 - [X.]ersorgungsunterbrechung I) und bestimmt im Ausgangspunkt, dass die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen sowie nicht ungünstiger sein dürfen, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

Weitere Konkretisierung erfahren die Regelungen der §§ 20, 21 [X.] - insbesondere bezogen auf die Angemessenheit der Entgelte - durch die aufgrund des § 24 [X.] erlassene Stromnetzentgeltverordnung, die auch mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 2. September 2021 ([X.]/18, juris Rn. 113 ff. - Kommission/[X.]) grundsätzlich weiterhin Anwendung findet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - [X.] 58/18, [X.], 78 Rn. 60 ff., 70 ff. - Normativer Regulierungsrahmen; vom 26. Oktober 2021 - [X.] 17/20, [X.], 119 Rn. 14 - Genereller sek-toraler [X.]). Anders als im Bereich der [X.] (vgl. dazu [X.], [X.], 119 Rn. 15 f. - Genereller sektoraler [X.]) kommt der Frage einer hinreichenden Unabhängigkeit der [X.] bei der Missbrauchsaufsicht keine Bedeutung zu. Insoweit ist allein entscheidend, ob gegen bestehende [X.]orschriften oder Festlegungen der Regulierungsbehörde im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen wird.

c) Der Stromnetzentgeltverordnung lässt sich keine Pflicht der Beteiligten entnehmen, die Bestellung von [X.] zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 30 Abs. 1 Nr. 7 [X.].

aa) Gemäß § 17 Abs. 8 [X.] in der bis 30. Dezember 2019 geltenden Fassung (jetzt: § 17 Abs. 9 [X.]) sind andere als in der Stromnetzentgeltverordnung genannte Entgelte unzulässig. Mit Blick darauf hat das Beschwerdegericht angenommen, die Gewährung von [X.] sei möglich, weil sie in § 30 Abs. 1 Nr. 7 [X.] erwähnt werde. Auch der [X.] hat die Nutzung von [X.] als Möglichkeit, vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherung des Netzes beim Ausfall dezentraler [X.]ersorgungsanlagen zu ergreifen, als zulässig vorausgesetzt ([X.], [X.], 123 - [X.]).

bb) Aus dieser Möglichkeit folgt jedoch keine Pflicht zum Angebot von [X.] auf Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 7 [X.]. Die [X.]orschrift ermächtigt allein zu Festlegungen nach § 29 Abs. 1 [X.].

(1) Nach § 30 Abs. 1 [X.] kann die Regulierungsbehörde zur [X.]erwirklichung eines effizienten [X.] und der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten Zwecke unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 [X.] über die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für [X.] treffen. Diese Befugnis der Regulierungsbehörde dient der Gewährleistung angemessener Netzentgelte. Dabei hat sie zu prüfen, ob der Nutzen der beabsichtigten Festlegung in einem angemessenen [X.]erhältnis zu den damit verbundenen Kosten - insbesondere für die Netzbetreiber - steht (vgl. Begründung des Entwurfs der Stromnetzentgeltverordnung, [X.]. 245/05, [X.]; [X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 30 [X.] Rn. 1).

(2) § 30 Abs. 1 [X.] kann kein weitergehender Regelungsgehalt als eine Festlegungsbefugnis bezogen auf die dort genannten [X.] entnommen werden.

(a) Die Ermächtigung zur Festlegung beziehungsweise deren Änderung nach § 29 Abs. 1 und 2 [X.] ist eine besondere Handlungsform der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben, durch die Art. 37 Abs. 6, 10 der Richtlinie 2009/72/[X.] vom 13. Juli 2009 über gemeinsame [X.]orschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/[X.] (jetzt: Art. 59 Abs. 7 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie ([X.]) 2019/944 vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen [X.]orschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/[X.]) in nationales Recht umgesetzt wurden. Die Regulierungsbehörde ist insbesondere nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der [X.] 2009/72/[X.] dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Tarife beziehungsweise die entsprechenden Methoden zur Entgeltermittlung festzulegen, und nach Art. 37 Abs. 10 der Richtlinie 2009/72/[X.] befugt, von Netzbetreibern zu verlangen, die [X.]ertragsbedingungen einschließlich der Tarife zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden. Wie sie dieser ihr zugewiesenen Aufgabe gerecht wird, insbesondere welche Tarife und Bedingungen sie festlegt, ist ihr überantwortet.

(b) Die Festlegungsbefugnis zur Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für [X.] nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 [X.], § 29 Abs. 1 [X.] setzt auch nicht zwingend eine Pflicht des Netzbetreibers zu einem entsprechenden Angebot voraus. [X.]ielmehr sind jedenfalls auch Festlegungen denkbar, die allein für diejenigen Netzbetreiber gelten, die eine Buchung von [X.] ermöglichen.

(3) Macht die Regulierungsbehörde deshalb von ihrer Befugnis keinen Gebrauch und trifft keine Festlegung über die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für [X.], bietet die [X.]orschrift keine Grundlage für eine Pflicht des Netzbetreibers, die beim Ausfall einer dezentralen Erzeugungsanlage benötigte Elektrizität in besonderer Weise abzurechnen. Erst eine Festlegung der [X.] zieht eine darauf bezogene Prüfung des [X.]erhaltens eines Netzbetreibers im besonderen Missbrauchsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach sich.

cc) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass sich eine Pflicht des vorgelagerten Netzbetreibers zur Bereitstellung und Abrechnung von [X.] nicht aus Sinn und Zweck des § 18 [X.] ableiten lässt.

(1) Nach dieser [X.]orschrift erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des [X.], in das sie einspeisen, ein Entgelt, das den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen muss. Der damit verbundene Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die [X.]orteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch [X.]ermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2017 - [X.] 40/16, [X.], 543 Rn. 20 - [X.]; [X.], 123 Rn. 23 - [X.]), führt jedoch nicht zu weitergehenden Pflichten des vorgelagerten Netzbetreibers. Insbesondere muss er dem nachgelagerten Netzbetreiber für die [X.] des Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen keine Sonderkonditionen im [X.]ergleich zu den übrigen Netznutzern einräumen.

(2) Der [X.]erordnungsgeber hat dem Beitrag zur [X.] infolge dezentraler Einspeisung bereits dadurch Rechnung getragen, dass er dem Betreiber einer entsprechenden Erzeugungsanlage die [X.]orteile vermiedener Netzentgelte für die Nutzung vorgelagerter Netze zukommen lässt (vgl. [X.], [X.], 123 Rn. 23 f. - [X.]). Zusätzlich bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 3 [X.], dass für die Einspeisung selbst keine Netzentgelte zu entrichten sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betreiber einer dezentralen Erzeugung dadurch weiter privilegiert werden sollte, dass er vom Betreiber des Netzes, an das er angeschlossen ist, generell - die im Regelfall für ihn vorteilhafte - [X.] in Anspruch nehmen können und dem Netzbetreiber wiederum das gleiche Recht gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber zustehen muss.

(3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt die Entscheidung des [X.]s vom 14. November 2017 ([X.], 123) keine Pflicht zum Angebot und zur Abrechnung von [X.] auf Wunsch des nachgelagerten Netzbetreibers voraus. Dass die Bestellung von [X.] es dem Netzbetreiber ermöglicht, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusichern ([X.], [X.], 123 Rn. 27), bedeutet nicht, dass ein entsprechendes Angebot bestehen muss. Der Entscheidung kann allein entnommen werden, dass im Fall eines Angebots von [X.] durch den vorgelagerten Netzbetreiber die mit der Bestellung verbundenen [X.]or- und Nachteile gemäß § 18 Abs. 1 und 2 [X.] bei der Berechnung des dem Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlage zu zahlenden [X.] zu berücksichtigen sind ([X.], [X.], 123 Rn. 25 bis 31 - [X.]). Stellt der (vorgelagerte) Netzbetreiber indes keine [X.] zu besonderen Preisen zur [X.]erfügung, fehlt es an entsprechenden [X.]orteilen, so dass bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte die Kosten für den [X.]raum des Ausfalls der dezentralen Erzeugungsanlage ausgehend von den bestehenden Tarifen einzustellen sind.

dd) Die weiteren [X.]orschriften der Stromnetzentgeltverordnung bieten auch bei einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte für eine Pflicht zum Angebot von [X.]. Sie lässt sich weder aus den Regelungen in §§ 16, 17 [X.] ableiten, die gerade eine einheitliche Ermittlung und Abrechnung gegenüber den Netznutzern vorsehen, noch besteht mangels [X.]ergleichbarkeit Raum für eine entsprechende Anwendung der ausdrücklich geregelten Ausnahmen von der Gleichzeitigkeitsfunktion in § 17 Abs. 2a und § 19 [X.]. Dagegen wendet sich auch die Antragstellerin nicht. Rechtsfehler des [X.] sind nicht ersichtlich.

ee) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Angebot von [X.] stehe - wie andere Sonderentgelte nach § 19 Abs. 1 bis 4 [X.] und Entgeltberechnungsmethoden wie das Pooling (§ 17 Abs. 2a [X.]) - nicht im "Ermessen" des Netzbetreibers. Anders als für die angeführten Sonderentgelte und Berechnungsmethoden fehlt es für das Bereitstellen von [X.] zu einem besonderen Entgelt an einer verpflichtenden Norm. Der von der Rechtsbeschwerde aus den detaillierten Regelungen und dem [X.]erbot anderer als in der Stromnetzentgeltverordnung genannter Entgelte (§ 17 Abs. 9 [X.]) gezogene Schluss, die Netzentgeltregulierung kenne kein Ermessen für den Netzbetreiber, trifft nicht zu. Auch im regulierten Bereich bleiben Spielräume für private Rechtsgestaltung (vgl. [X.], [X.] 2019, 229, 231). Dass ungeregelt ist, wie der Netzbetreiber den hinsichtlich der [X.] bestehenden Spielraum nutzen darf, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Besteht hinsichtlich des Angebots von [X.] Regelungsbedarf, kann die Regulierungsbehörde Festlegungen nach § 29 Abs. 1 [X.], § 30 Abs. 1 Nr. 7 [X.] treffen.

d) Die insoweit bestehende Freiheit des Netzbetreibers wird durch die Regelung zum Engpassmanagement nach § 15 Abs. 1 StromNZ[X.] ebenfalls nicht eingeschränkt. Danach haben Netzbetreiber im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren das Entstehen von Engpässen in ihren Netzen mit Hilfe von netzbezogenen und marktbezogenen Maßnahmen zu verhindern.

Für die Behauptung der Rechtsbeschwerde, das Angebot von [X.] sei unter diesem Gesichtspunkt erforderlich, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Im Gegenteil hat das Beschwerdegericht festgestellt, auch ohne [X.] bestehe für den Anlagenbetreiber ein Anreiz, geplante Stilllegungen nicht zu Hochlastzeiten durchzuführen. Auch wenn es an einer Möglichkeit zur Inanspruchnahme von [X.] fehle, sei es für den dezentralen Einspeiser wirtschaftlich sinnvoll, Revisionen nicht zu Hochlastzeiten durchzuführen, da dies zur Jahreshöchstlast des nachgelagerten Netzbetreibers beitrage. Das wiederum könne die von diesem für die Nutzung des vorgelagerten Netzes zu zahlenden Entgelte in die Höhe treiben, die von den Netznutzern, also auch dem Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlage, zu tragen seien. Rechtsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch werden sie von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt. Dass ein größerer Anreiz dafür besteht, Wartungsarbeiten und sonstige planbare [X.]en des Stillstands in [X.]räume zu legen, die durch bestellte [X.] abgesichert sind (vgl. [X.], [X.], 123 Rn. 36 - [X.]), ändert daran nichts.

Im Übrigen hat das Beschwerdegericht zutreffend und rechtsfehlerfrei angenommen, bei der Bereitstellung und Abrechnung von [X.] handele es sich nicht um eine Maßnahme des Engpassmanagements im Sinne von § 13 [X.], § 15 StromNZ[X.], weil damit kein gezieltes Lastmanagement durch den vorgelagerten Netzbetreiber möglich sei. Auch bei der Buchung von [X.] müsse der vorgelagerte Netzbetreiber bei der Auslegung seines Netzes jedenfalls einen ungeplanten Ausfall der Erzeugungsanlage mitberücksichtigen und entsprechende Kapazitäten vorhalten.

e) Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass die historische Entwicklung der Regelungen im Energiewirtschaftsrecht keine Anhaltspunkte für eine vom Willen des Gesetz- oder [X.]erordnungsgebers getragene Pflicht zum Angebot von [X.] aufzeigt.

aa) Insofern genügt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die [X.] in der [X.] plus vom 13. Dezember 2001 unter der Bezeichnung [X.] vorgesehen und detailliert geregelt war. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus der [X.]erbändevereinbarung eine Pflicht der Netzbetreiber ergab, [X.] anzubieten. Weder nehmen die aktuell geltenden [X.]orschriften auf die Regelungen der [X.]erbändevereinbarung zur [X.] Bezug, noch lässt sich der Begründung zur Stromnetzentgeltverordnung ein Hinweis darauf entnehmen, dass der [X.]erordnungsgeber hinsichtlich der für den Streitfall relevanten Frage an die [X.] plus hätte anknüpfen wollen. Der Begründung des Entwurfs der Stromnetzentgeltverordnung ist lediglich zu entnehmen, dass sich die in § 15 [X.] geregelten Grundsätze der Entgeltermittlung aus den zulässigen Kosten "im Wesentlichen an der bisherigen Praxis" orientieren, die sich bewährt habe (vgl. [X.]. 245/05, [X.]). Sie verhält sich dagegen schon nicht dazu, dass nach der [X.] plus geltende Grundsätze auch hinsichtlich der weiteren [X.]orschriften "im Wesentlichen" in die [X.]erordnung überführt worden wären oder sogar ohne ausdrückliche Regelung hätten fortgelten sollen. Die Begründung enthält erst recht keinen Hinweis auf eine Einordnung der [X.] als verpflichtende Berechnungsmethode, die der Netzbetreiber anbieten muss.

bb) Das Beschwerdegericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass die rechtliche Entwicklung des sogenannten Pooling als der zeitgleichen Abrechnung mehrerer durch denselben Netznutzer genutzter Stromentnahmestellen bis zur gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2a [X.] keinen weiteren Aufschluss über die Frage einer Pflicht zum Angebot von [X.] gibt.

Der Umstand, dass zunächst Unklarheit über die Weitergeltung des in der [X.] plus vorgesehenen Pooling bestand und insoweit - möglicherweise - eine Parallele zum verpflichtenden Angebot von [X.] bestehen könnte, genügt nicht. Eine solche Parallele würde schon deshalb nicht ausreichen, weil es sich beim Pooling nicht um eine mit der [X.] vergleichbare Abrechnungsmodalität handelt. Gemeinsam ist dem Pooling und dem reduzierten Entgelt für [X.] vielmehr allein, dass die Abrechnung für den betroffenen Netznutzer - im Fall des Pooling generell und für die Nutzung von [X.] im Regelfall - günstiger ist. Darüber hinaus weist die vor der Regelung in § 17 Abs. 2a [X.] umstrittene Frage, ob der Begriff der Entnahmestelle in § 17 Abs. 2 [X.] allein einen singulär physischen Anschlusspunkt erfasst "oder auch die unter Geltung der [X.]erbändevereinbarung II Strom plus als Branchenstandard entwickelten und branchenweit praktizierten gepoolten" Anschlusspunkte (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 61/11 ([X.]), juris Rn. 3 ff.), keinen Bezug zur Frage nach einem verpflichtenden Angebot von [X.] auf.

Ebenso wenig ergeben sich aus der Begründung zur Neuregelung des § 17 Abs. 2a [X.] Anhaltspunkte für eine generelle Fortgeltung der [X.] plus, auch wenn der [X.]erordnungsgeber sich veranlasst sah, "eine rechts-sichere Regelung für das in der Praxis weit verbreitete Pooling von mehreren Entnahmestellen zu schaffen" (vgl. [X.]. 447/13 [Beschluss] S. 4). Sie legt vielmehr nahe, dass es auch aus Sicht des [X.]erordnungsgebers vor dieser Regelung keine dahingehende [X.]erpflichtung gab.

f) Eine Pflicht zum Angebot von [X.] lässt sich auch den übergeordneten [X.]orschriften der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere den §§ 20, 21 [X.] nicht entnehmen. [X.]ielmehr ist eine [X.]ertragsgestaltung, die keine [X.] zu gesonderten Entgelten vorsieht, mit §§ 20, 21 [X.] vereinbar. Weder erschwert sie den Netzzugang ohne sachlich gerechtfertigten Grund noch stehen ihr die konkretisierenden [X.]orgaben des § 21 Abs. 1 [X.] entgegen, nach denen die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen und nicht ungünstiger sein dürfen, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Anders als nach der [X.]orgängerregelung in § 6 Abs. 1 [X.] in der bis zum 12. Juli 2005 geltenden Fassung (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 336, 345 [juris Rn. 27] - Stromnetznutzungsentgelt I) kommt der [X.] plus für § 21 [X.] keine Bedeutung zu. Anstelle der Möglichkeit der Netzbetreiber im Rahmen von [X.]erbändevereinbarungen mit ihren Abnehmern die [X.]bedingungen frei auszuhandeln, ist die Ex-ante-Regulierung getreten. Die Methode, nach welcher die Netznutzungsentgelte bestimmt werden sollen, ist nunmehr in der Stromnetzentgeltverordnung geregelt.

aa) Die Nichtgewährung von [X.] zu besonderen Preisen führt zu keiner Diskriminierung potentieller Nutzer eines solchen Angebots. Ein Bedarf an [X.] zu besonderen Entgelten besteht nur für Netznutzer mit eigener Stromerzeugung oder nachgelagerte Netzbetreiber, die selbst eine dezentrale Erzeugungsanlage betreiben, ihren Netzkunden [X.] zur [X.]erfügung stellen möchten oder damit verbundene [X.]orteile bei der Entgeltberechnung nutzen möchten. Soweit diesen die mit der pauschalierten Abrechnungsweise der [X.] gebotene [X.]ergünstigung nicht angeboten wird, geht damit keine Diskriminierung einher. [X.]ielmehr wird ihnen der Netzzugang zu denselben Bedingungen gewährt wie den übrigen Netznutzern.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass die Netznutzung zu einheitlich berechneten Entgelten für alle Netznutzer das von der Antragstellerin betriebene Elek-trizitätsverteilernetz unangemessen treffen könnte, oder dass die Beteiligte [X.] weiterhin [X.] anböte, bestehen ebenfalls nicht. Die Annahme des [X.], es sei nicht ersichtlich, dass ein Abweichen von dem typisierenden Ansatz der Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 [X.] durch die Bereitstellung und Abrechnung von [X.] als Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen erforderlich ist, um verursachungsgerechte und damit angemessene Netzentgelte sicherzustellen, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

(1) Netzentgelte, die sich allein an den Regelungen der §§ 16, 17 [X.] orientieren und keine besonderen Tarife für die Nutzung von [X.]en vorsehen, sind nicht ohne weiteres unangemessen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die durch die Stromnetzentgeltverordnung erfolgte Konkretisierung des [X.] durch die Orientierung an dem Beitrag des Netznutzers zur zeitgleichen Höchstlast (§ 16 [X.] in [X.]erbindung mit Anlage 4 zur [X.]) und die schematische Anwendung der Gleichzeitigkeitsfunktion im Einzelfall nicht angemessen ist und eine Modifizierung - wie durch die Regelungen in § 19 [X.] - geboten ist. Zudem bilden einheitliche Tarife nicht ab, dass im Fall dezentraler Einspeisung der Bedarf der Netznutzung nicht dauerhaft, sondern nur im Fall des geplanten oder ungeplanten Ausfalls einer dezentralen Erzeugungsanlage besteht. [X.]on der Angemessenheit ist allerdings grundsätzlich schon dann auszugehen, wenn das geforderte Entgelt eine adäquate Gegenleistung für die dem Netznutzer zugutekommende Netznutzung darstellt (vgl. [X.], N&R 2004, 12, 13; [X.]/[X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 21 [X.] Rn. 49; [X.] in Theobald/[X.], Energierecht, 111. EL [Stand: April 2021], § 21 [X.] Rn 24). Dass dies - gerade im [X.]ergleich zu den anderen Netznutzern - bei einem [X.]erzicht auf das Angebot von [X.] nicht der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Netznutzung ohne die Zurverfügungstellung von [X.] im Regelfall höhere Kosten verursacht, führt nicht zur Unangemessenheit der Entgelte.

(2) Tatsächliche Feststellungen dazu, dass sich das Netznutzungsentgelt ohne ein Angebot von [X.] als unangemessen erweisen könnte, etwa weil es in keinem adäquaten [X.]erhältnis zur genutzten Leistung stünde, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass entsprechender [X.]ortrag verfahrensfehlerhaft übergangen worden wäre. Im Übrigen kommt der Regulierungsbehörde bei der Frage, ob die Netzentgelte angemessen sind, ein Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nach Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie ([X.]) 2019/944 befugt, erforderlichenfalls von den Übertragungsnetz- und [X.]erteilernetzbetreibern zu verlangen, die in Art. 59 der Richtlinie ([X.]) 2019/944 genannten [X.]ertragsbedingungen, einschließlich der Tarife oder Methoden, zu ändern, damit sie gemäß Artikel 18 der [X.]erordnung ([X.]) 2019/943 angemessen sind und diskriminierungsfrei angewendet werden. Angesichts der Einhaltung der Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung und der [X.]erursachungsgerechtigkeit der gleichmäßigen Entgeltberechnung ist nicht ersichtlich, dass die [X.] von ihren Befugnissen rechtsfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht hätte.

5. Soweit die Antragstellerin außerdem geltend macht, die Weigerung der Antragsgegnerin, ihr [X.] bereitzustellen, sei missbräuchlich, weil die Entgelte einer Überprüfung am Maßstab des [X.] nicht standhalten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]), vermag auch dies ihrer Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Deshalb kann dahinstehen, ob der entsprechende Kontrollmaßstab auch im Rahmen des § 21 [X.] Bedeutung erlangen kann (vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 21 [X.] Rn. 49).

a) Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 [X.] ist ein [X.]erhalten missbräuchlich, wenn ein Betreiber von [X.] ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.

b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, im Streitfall scheide ein missbräuchliches [X.]erhalten nicht schon aufgrund der Fiktion des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 3 [X.] aus, nach der Entgelte gemäß § 21a [X.], die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, als sachlich gerechtfertigt gelten. In Frage steht nicht die Einhaltung der Obergrenzen, sondern die angemessene [X.]erteilung der [X.] unter den Netznutzern.

c) Für die Antragsgegnerin bestand allerdings kein Anlass, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] einzuleiten.

aa) Soweit sich aus den konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der [X.] nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber. Dementsprechend kann auch im Wege der [X.] keine schematische Übernahme der Tarifgestaltung anderer Netzbetreiber gefordert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 1997 - K[X.]R 9/96, [X.]Z 135, 323 [juris Rn. 36] - Gaspreis).

Der Tarifgestaltungsspielraum darf allerdings nicht missbräuchlich ausgenutzt werden. Für die Frage, ob ein missbräuchlich überhöhter Preis vorliegt, ist eine Überprüfung der Preisbildungsfaktoren erforderlich. Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung zu beachten (vgl. zu § 19 GWB: [X.], Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - K[X.]R 51/11, WuW/[X.] 3632 Rn. 15 mwN - Wasserpreise [X.]; vom 14. Juli 2015 - K[X.]R 77/13, [X.]Z 206, 229 Rn. 22, 25 - Wasserpreise [X.]I). Danach besteht bei den regulierten Stromnetzentgelten die Besonderheit, dass die Gesamteinnahmen durch die festgelegten [X.] gedeckelt sind, also das Ziel der Erwirtschaftung einer möglichst hohen Rendite nur innerhalb dieser - durch die Regulierungsbehörde festgelegten - Grenze in Betracht kommt. Ein [X.]erhalten kann grundsätzlich nur missbräuchlich sein, wenn die innerhalb dieser Grenze vorgenommene Entgelterhebung bei den verschiedenen Nutzergruppen auf sachwidrigen Überlegungen des Unternehmers beruhte, die er im wirksamen Wettbewerb nicht anstellen würde.

bb) Die Beteiligte hat sich entschieden, allein Netzentgelte nach den [X.]orgaben des §§ 16, 17 [X.] auf Basis der tatsächlich angefallenen Jahreshöchstlast anzubieten und die bestehende Möglichkeit, [X.] zur [X.]erfügung zu stellen, nicht zu nutzen. Sie hat damit ein mit den Kalkulationsvorgaben der Stromnetzentgeltverordnung übereinstimmendes Netznutzungsentgelt festgesetzt, das die Gleichbehandlung aller Netznutzer sichert, und sich innerhalb des den [X.]ersorgungsunternehmen verbleibenden Tarifgestaltungsspielraums (vgl. [X.]Z 135, 323 [juris Rn. 36] - Gaspreis) hält. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass im Streitfall keine besonderen Umstände vorliegen, die eine abweichende Bewertung gebieten könnten.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.].

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Rombach     

      

[X.]ogt-Beheim     

      

Meta

EnVR 91/20

23.11.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Oktober 2020, Az: VI-3 Kart 827/19 (V)

§ 21 Abs 1 EnWG, § 29 Abs 1 EnWG, § 30 Abs 1 S 2 Nr 5 EnWG, § 31 EnWG, § 16 StromNEV, § 17 StromNEV, § 30 Abs 1 Nr 7 StromNEV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2021, Az. EnVR 91/20 (REWIS RS 2021, 9823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9823

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