Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. VIII ZR 117/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4243

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein
HGB § [X.]; [X.] § 307 Abs. 1 Bm, [X.]) In dem von einem Mineralölunternehmen gegenüber [X.] verwendeten vor-formulierten Vertragswerk, das den Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturvertrag) nebst Anlage (Vereinbarung über [X.] und [X.]) vorsieht, nach dessen Inhalt der [X.] auf einer von dem Mineralölunternehmen zu pachtenden Tankstelle Kraftstoffe und Motorenöle als [X.] im Namen und für Rechnung des [X.] verkauft und zugleich - im eigenen Namen - einen "Shop" betreibt, in dem er auf der Grundlage eines von dem Mi-neralölunternehmen vorgegebenen Franchisesystems sonstige Waren und Dienstleistungen anzubieten hat, ist die [X.]
"Der Partner übernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsver-treter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der [X.] den Verkauf von [X.] Markenkraftstoffen, [X.] [X.]n und [X.] ("Agenturprodukte") sowie die Ausführung der von ihm abge-schlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse."
wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] unwirksam. b) Im Agenturvertrag des vorgenannten Vertragswerks hält die [X.] "Die Höhe des [X.] [[X.]] wird von [X.] festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen so-wie den [X.]n und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei be-- 2 - sonderen Absatzveränderungen hinsichtlich Mengen und Sorten hat der Partner [X.] zu informieren, damit die Höhe des [X.] entsprechend [X.] wird."
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] stand.
Unerheblich hierfür ist, ob andere [X.]n des [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] nichtig und aus diesem Grund zugleich wegen unangemessener Benach-teiligung nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam sind und ob dies dazu führt, dass der gesamte Vertrag - und damit auch die vorgenannte [X.] - nach § 306 Abs. 3 [X.] unwirksam ist. c) Ist eine [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein wegen eines vom übrigen [X.] trennbaren [X.] nicht klar und verständlich, so beschränkt sich die Unwirksamkeit wegen Intransparenz auf den Klammerzusatz.
[X.], Urteil vom 18. April 2007 - [X.]/06 - Hanseatisches [X.] LG Hamburg
- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] und die [X.] des [X.] gegen das Urteil des [X.] Ham-burg, 10. Zivilsenat, vom 30. März 2006 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 1/4 und der Kläger 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte ist ein Mineralölunternehmen, das seine Produkte über ein Netz von Tankstellen vertreibt. Sie hat ein Vertriebskonzept entwickelt, nach dem die [X.] auf einer von der [X.] zu pachtenden [X.] Kraftstoffe und Motorenöle als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung der [X.] verkaufen und zugleich - im eigenen Namen - einen "Shop" betreiben, in dem die Pächter auf der Grundlage eines von der [X.] vor-gegebenen Franchisesystems ("[X.]") sonstige Waren und Dienstleis-tungen anzubieten haben. Der Kläger ist der Dachverband der [X.]. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der 1 - 4 - Verwendung mehrerer [X.]n in Anspruch, die in den [X.] der [X.] enthalten sind und die Tankstellenpächter nach Auffassung des [X.] unangemessen benachteiligen. 2 Die Beklagte verwendet für die Regelung ihrer Vertragsbeziehungen zu den [X.] ein vorformuliertes "Angebot zum Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen als Handelsvertreter im Nebenberuf (Agenturvertrag)" sowie ein vorformuliertes "Angebot zum [X.] eines Vertrages zur Verpachtung einer [X.] Station und zum Betrieb eines "[X.]"-Shops ([X.])". Schließlich verwendet die Beklagte gegenüber Pächtern, mit denen bereits ein Handelsvertreterver-trag bezüglich des Vertriebs der Mineralölprodukte besteht, ein als "Vereinba-rung über [X.]" bezeichnetes Vertragsmuster für die Umstellung des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auf die vorgenannten Verträge. In der Revisionsinstanz sind noch die nachfolgend wiedergegebenen [X.]n im Agenturvertrag und im [X.] im Streit (zum [X.] beigefügte, nicht beanstandete [X.]n sind kursiv wiedergegeben): 3 [X.] 1 (§ 1 Nr. 1 des [X.]): "Der Partner übernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsvertreter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der [X.] [= Beklagte] den Verkauf von [X.] Markenkraftstoffen, [X.] [X.]n und [X.] ("Agenturprodukte") sowie die Ausführung der von ihm abge-schlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse." - 5 - [X.] 2 (§ 4 Nr. 7 des [X.]): "Für den Agenturbestand der [X.] erhält der [X.] von [X.] einen [X.] ([X.]), dessen Gegenwert in [X.] bis zur Auflösung der Geschäftsverbindung gestundet bleibt. Die Höhe des [X.] wird von [X.] festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen sowie den [X.]n und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei besonderen Absatzveränderungen hinsicht-lich Mengen und Sorten hat der Partner [X.] zu informieren, damit die Höhe des [X.] entsprechend angepasst wird." [X.] 3 (§ 4.2 des [X.]s): "Die variable Gebühr für das Franchisevertriebssystem und die Pacht beträgt 8 % des Umsatzes, den der Partner auf dem [X.] erzielt. Hierbei bleiben Umsätze aus dem Verkauf von [X.] Markenkraftstoffen, [X.] [X.]n, Mo-bil [X.]n (Agenturprodukte), Tabak und [X.] (entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenhei-ten) und die Umschlagsvergütungen gemäß Agenturvertrag außer Ansatz." Das [X.] hat die Unterlassungsklage hinsichtlich der vorgenann-ten [X.]n - mit Ausnahme des [X.] "(entsprechend der [X.] wirtschaftlichen Gegebenheiten)" der [X.] 3 - abgewiesen, hat ihr aber bezüglich weiterer [X.]n, die der Kläger beanstandet hat, stattgegeben; dem Antrag des [X.] auf Erteilung der Befugnis zur Bekanntmachung der Urteils-formel hat es nicht entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen; auf die Berufung des [X.] hat es unter Zurück-weisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und der Klage auch hinsichtlich der [X.] 1 stattgegeben. Gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der [X.] 1 richtet sich die 4 - 6 - vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision der [X.]. Der Kläger verfolgt mit seiner [X.] die Unterlassungsklage hinsichtlich der [X.]n 2 und 3 weiter und hält sein Begehren, ihm die Befugnis zur Bekannt-machung der Urteilsformel zuzusprechen, aufrecht. Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] und die [X.] des [X.] ha-ben keinen Erfolg. 5 A. Revision der [X.] [X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] 1 für unwirksam gehalten (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 Die Frage, ob ein Handelsvertreter seine Tätigkeit im Nebenberuf aus-übe, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der [X.], dass der Bruttoverdienstanteil des [X.] im Verhältnis zum [X.] schon im [X.] nur noch bei 25 % gelegen habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Tankstellenpächter das Agenturgeschäft im Nebenberuf ausübten. Es komme hier nicht darauf an, ob eine der beiden Tätigkeiten oder der Verdienst aus ihr überwiege. Denn eine Vertretertätigkeit im Nebenberuf sei in der Regel auch dann nicht anzunehmen, wenn zwischen der Vertretertätigkeit und der sonstigen Berufs- oder Erwerbstä-tigkeit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe und nach der [X.] gerade diese Verbindung in den betreffenden [X.] - 7 - sen häufig anzutreffen sei; in einem solchen Fall stünden beide Tätigkeiten gleichberechtigt nebeneinander. Davon sei hier auszugehen. Der [X.] und der Betrieb der dazugehörigen Tankstelle hingen typischerweise wirtschaft-lich zusammen und würden, wie der Agenturvertrag und der Pacht-/ [X.] zeigten, von einem Betreiber als "Station" geführt. Diese Beur-teilung entspreche auch dem Gesetzeszweck des § [X.] Abs. 2 HGB. Die [X.] beruhe auf der Überlegung, dass die Beendigung des [X.] für den Handelsvertreter im Nebenberuf nicht die gleiche einschneidende Bedeutung habe wie für einen Handelsvertreter im Hauptberuf und dass ein Handelsvertreter im Nebenberuf deshalb nicht des Schutzes des § 89b HGB bedürfe. Dies treffe jedoch bei den [X.] ersichtlich nicht zu, weil nach dem [X.] der [X.] ein Ende des [X.] auch zum Ende des [X.]s und damit zu einem Ver-lust der gesamten beruflichen Existenz des Tankstellenpächters führe. Auf die Behauptung der [X.], die Verträge würden nur in den Fällen verwendet, in denen die Voraussetzungen für eine nebenberufliche Handelsvertretertätigkeit tatsächlich vorlägen, komme es nicht an. Bei den von den [X.] verpachte-ten Stationen, wie sie sich aus der Akte ergäben und dem Senat aus eigener Anschauung bekannt seien, komme der Betrieb einer Tankstelle mit Shop als Handelsvertreter im Nebenberuf nicht in Betracht. Hierbei handele es sich nicht um eine Tatfrage des Einzelfalles, so dass eine abstrakt-generelle Prüfung im Rahmen der Verbandsklage zulässig sei. - 8 - I[X.] 8 Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-fehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] 1 in dem aus Agentur- und [X.] zusammengefügten Vertrags-werk der [X.] deren Vertragspartner unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam ist. 1. Die Revision meint, dass das Berufungsgericht eine Anwendung des § [X.] HGB im Tankstellenpachtgeschäft für schlechthin ausgeschlossen halte, indem es der [X.] die Verwendung der [X.] 1 generell und [X.] verbiete; damit setze sich das Berufungsgericht über das Gesetz hinweg. Dies trifft nicht zu. 9 Der [X.] ist durch den [X.] nicht schlechthin verboten worden, Tankstellenpächter als Handelsvertreter im Nebenberuf mit dem Agen-turgeschäft zu betrauen und ihre Handelsvertreter im Vertrag entsprechend zu bezeichnen. Das Unterlassungsgebot im Tenor des Berufungsurteils ist viel-mehr auf die Verwendung der [X.] 1 in einem bestimmten Vertragswerk der [X.] beschränkt, das aus dem Agenturvertrag und dem Pacht-/ [X.] (sowie der in bestimmten Fällen noch hinzutretenden "[X.] über das [X.]") zusammengesetzt ist. Diese Beschränkung kommt im Tenor des Berufungsurteils dadurch zum Ausdruck, dass der [X.] die Unterlassung der Verwendung der [X.] 1 nur "im Zusammenhang" mit dem Abschluss des [X.] "nebst Anlage (Vereinbarung über [X.] sowie [X.])" aufgegeben worden ist. Mit dieser Beschränkung des [X.] auf die Verknüpfung des [X.] mit dem [X.] ist der vom Berufungsgericht for-mulierte [X.] nicht zu beanstanden; er hat nicht zur Folge, dass die [X.] - 9 - stimmung des § [X.] HGB auf Tankstellenpächter generell keine Anwendung finden könne. 11 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die [X.] 1 könne schon deshalb nicht nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam sein, weil sie von der gesetzli-chen Regelung des § [X.] HGB nicht abweiche, sondern vielmehr dem Erfor-dernis des § [X.] Abs. 2 HGB entspreche. Aus der Vorschrift des § [X.] HGB über den Handelsvertreter im Nebenberuf ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht herzuleiten, dass die [X.] 1 nicht nach § 307 Abs. 1 [X.] un-wirksam sein könne. Gemäß § [X.] Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf einen Handelsvertreter im Ne-benberuf insbesondere die Regelung über den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) nicht anzuwenden. Damit dem Handelsvertreter diese für ihn nachteilige Rechtsfolge einer nebenberuflichen Tätigkeit vom Beginn an vor Augen steht, regelt § [X.] Abs. 2 HGB, dass sich auf Absatz 1 der Vorschrift nur der [X.] berufen kann, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertre-ter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften [X.] hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien für die Qualifizierung der Tätigkeit des Handelsvertreters als Nebenberuf ohne weiteres wirksam wäre. Ob ein Handelsvertreter (nur) im Ne-benberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung (§ [X.] Abs. 3 HGB) und nicht nach einer hierzu getroffenen Vereinbarung der Parteien. Ein Handelsvertreter, der nach der Verkehrsauffassung hauptberuflich tätig ist, kann nicht durch Parteivereinbarung zum nebenberuflichen Vertreter "[X.]" werden (Senatsurteil vom 4. November 1998 - [X.] ZR 248/97, NJW 1999, 639 = [X.], 388). Dies gilt nicht nur, wie vom Senat entschieden ([X.]O), für eine Individualvereinbarung, sondern - erst recht - für eine von den [X.] - 10 - teien nicht ausgehandelte formularvertragliche Regelung wie die [X.] 1 in dem vorliegenden Vertragswerk. 13 3. Die Revision meint weiter, es sei eine Tatfrage des Einzelfalles, ob die in der [X.] 1 vorgenommene Qualifizierung des Tankstellenpächters als Handelsvertreter im Nebenberuf tatsächlich zutreffe; dies sei einer abstrakten Überprüfung nach § 307 Abs. 1 [X.] im Verbandsklageverfahren nicht zugäng-lich. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Tankstellenpächter die mit dem Shop verbundene Tankstelle bei der hier vorliegenden, vertraglich festgelegten Koppelung des [X.] mit dem [X.] nach der Verkehrsanschauung nicht als Handelsvertreter im Nebenberuf betreibt. Der Betrieb einer Tankstelle mit Shop als "Handelsvertreter im Nebenberuf" komme, wie es das Berufungsgericht formuliert hat, jedenfalls bei den von der [X.] verpachteten Stationen nach der Verkehrsanschauung "nicht in Betracht". Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellung zur Verkehrsanschauung trifft die rechtliche Einstufung der Tankstellenpächter in der [X.] 1 als Handelsvertre-ter im Nebenberuf generell nicht zu; sie stellt die Rechtslage der [X.] - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - unzutreffend dar. Eine schlechthin unzutreffende Darstellung der Rechtslage in vorformulierten Vertragsbedingungen, von der das Berufungsgericht hier aufgrund seiner tat-sächlichen Feststellungen zur Verkehrsanschauung ausgegangen ist, kann zur Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsbedingung nach § 307 Abs. 1 [X.] führen und damit auch mit der Verbandsklage nach §§ 1 ff. [X.] geltend ge-macht werden (vgl. Fuchs in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 [X.], [X.]. 95 (5); [X.]/Coester, [X.] (2006), § 307 [X.]. 178). 14 - 11 - Vergeblich hält die Revision dem entgegen, es sei nicht erforderlich, die [X.] 1 der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] im Verbandsklageverfahren zu unterziehen, um den vom Berufungsgericht befürchteten Missbrauch der [X.] 1 zu verhindern. Die Tankstellenpächter seien nicht schutzlos, weil sie an die vertragliche Einstufung als Handelsvertreter im Nebenberuf nicht gebunden seien, wenn diese nicht zutreffe; sie könnten dies im [X.] geltend machen. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Inhaltskontrolle im Verbands-klageverfahren kommt es nicht darauf an, ob der Tankstellenpächter die Un-wirksamkeit der [X.] 1 auch im [X.] gegenüber der [X.] durchsetzen könnte. 15 4. Die vom Berufungsgericht damit zu Recht vorgenommene [X.] der [X.] 1 am Maßstab des § 307 Abs. 1 [X.] ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die [X.] hält auf der Grundlage der vom Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung unter Berücksichti-gung des Zwecks der Regelung des § [X.] HGB der Inhaltskontrolle nicht stand; sie verstößt jedenfalls gegen das Transparenzgebot und benachteiligt dadurch den Tankstellenpächter als Vertragspartner der [X.] unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 [X.]). 16 [X.] in dem aus dem Agenturvertrag und dem Pacht-/ [X.] zusammengesetzten Vertragswerk der [X.] gibt die Rechtsstellung der Pächter auf den nach dem Vertriebskonzept der [X.] geführten Tankstellen unzutreffend wieder und ist deshalb geeignet, die [X.] nach Beendigung des Vertrages von der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB abzuhalten, der bei dem hier zu beurtei-lenden Vertragswerk der [X.] nicht gemäß § [X.] Abs. 1 HGB entfällt. Nach der hierfür maßgeblichen Verkehrsanschauung (§ [X.] Abs. 3 HGB) [X.] - 12 - treiben die Tankstellenpächter der [X.] das Agenturgeschäft nicht als Ne-benberuf im Verhältnis zu dem damit untrennbar verbundenen [X.]. 18 a) Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob bei dem von der [X.] zur Umsetzung ihres [X.] vorgegebenen Vertragswerk - bestehend aus dem Agentur- und dem [X.] - eine Tätig-keit des Tankstellenpächters als Handelsvertreter im Nebenberuf überhaupt in Betracht kommt, mit Recht auf die Verkehrsanschauung (§ [X.] Abs. 3 HGB) abgestellt. Seine hierzu getroffene Feststellung, dass der Tankstellenpächter, der eine Tankstelle der [X.] mit dem zugehörigen "[X.]"-Shop be-treibt, einheitlich als Betreiber einer Tankstelle mit angeschlossenem Shop an-gesehen wird und nicht als Ladeninhaber im "Hauptberuf" und als Handelsver-treter im "Nebenberuf", ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch - als Tatsachenfeststellung - von der Revision nicht angegriffen. Die [X.] hält dem lediglich entgegen, es könne dahinstehen, ob das Berufungsge-richt die Verkehrsanschauung richtig ermittelt habe, weil dies eine Tatfrage des Einzelfalles sei, die bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] außer Be-tracht zu haben bleibe. Dies trifft jedoch, wie ausgeführt, für den hier gegebe-nen Fall nicht zu, in dem die [X.] 1 nach der vom Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung die Rechtslage für die [X.]npächter der [X.], die auf der Grundlage des mit dem Pacht-/ [X.] kombinierten [X.] tätig werden, generell unzutref-fend darstellt. [X.]) Nach dem Vertriebskonzept der [X.] sind das Agenturgeschäft und das [X.] im äußeren Erscheinungsbild der Tankstelle nicht [X.] getrennt. Die Abwicklung des Tankgeschäfts mit dem Kunden erfolgt ebenso wie die Abwicklung des [X.]s an einer gemeinsamen Kasse im "[X.], dessen Mitarbeiter auch die Ansprechpartner des Tank-19 - 13 - stellenkunden sind. Schon dieser einheitliche Auftritt gegenüber dem Kunden spricht dafür, dass die Tankstellenpächter auf den Stationen der [X.] das Tankgeschäft und das [X.] nach der Verkehrsanschauung als ein-heitlichen Beruf betreiben. 20 [X.]) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewie-sen, dass das [X.] und das [X.] nicht nur im äuße-ren Erscheinungsbild der Tankstelle, sondern nach dem Vertriebskonzept der [X.] auch rechtlich zusammengehören. Das Tankgeschäft und das [X.] sind durch die Verknüpfung von Agentur- und [X.] unauflöslich miteinander verbunden. Der Agenturvertrag mit der [X.] 1 schreibt eine Verpachtung der Tankstellenstation an den Handelsvertreter und den Abschluss eines [X.]s über den von dem Pächter in eigenem Namen zu betreibenden "[X.]"-Shop zwingend vor (§ 6 Nr. 1 des [X.]). Der Pächter verpflichtet sich, sowohl das Agenturgeschäft als auch den "[X.]"-Shop auf einer von der [X.] zu pachtenden "[X.]" zu betreiben, die "den gesamten durch den Partner geführten Betrieb, be-stehend aus Shop, [X.] und gegebenenfalls anderen Betriebsteilen (z.B. Autowäsche)" umfasst (§ 1 des [X.]es). Ebenso wie danach Shop und [X.] nur unselbständige Betriebsteile "der Station" sind, stehen auch das Tankgeschäft und das [X.] nicht selbständig nebeneinander; nach den vertraglichen Bestimmungen kann das eine ohne das andere nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden; der Bestand des einen Vertrags hängt von dem des anderen ab (§ 6 Nr. 1 des [X.]; § 5 des [X.]s). cc) Angesichts dieser engen tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung von Tankgeschäft und [X.] widerspräche es, wie das Berufungsge-richt mit Recht angenommen hat, der Verkehrsanschauung, die sachlich [X.] - 14 - sammengehörige Tätigkeit des Tankstellenpächters, wie es die Beklagte for-dert, in zwei voneinander unabhängige Berufe aufzuspalten, von denen der ei-ne - das als Handelsvertreter betriebene Agenturgeschäft - als Nebenberuf und der andere - das als Eigenhändler betriebene [X.] - als Hauptberuf anzusehen wäre. Diese Beurteilung hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht vom Verhältnis des Umsatzes im [X.] zum Umsatz des [X.]s und damit auch nicht von den Umständen des Einzelfalles ab. b) Die von der [X.] geforderte Aufspaltung der Tätigkeit des [X.]s in einen Hauptberuf ([X.]) und einen Nebenberuf (Tankgeschäft) widerspräche auch dem Zweck des § [X.] HGB. 22 Die Regelung des § [X.] HGB über den Handelsvertreter im Nebenberuf geht davon aus, dass der nebenberuflich tätige Handelsvertreter nicht des Schutzes der §§ 89, 89b HGB bedarf, weil seine wirtschaftliche Existenz nicht auf dieser Tätigkeit, sondern auf einer anderen Grundlage, insbesondere einem vorrangig ausgeübten Hauptberuf, beruht (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter), [X.]. I/3856 S. 7, 42; [X.]/Thume, Handbuch des gesamten Außen-dienstrechts, [X.], 3. Aufl., [X.]. 163). Die gesetzliche Regelung setzt damit voraus, dass der Handelsvertreter - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen einer anderweitigen Existenzgrundlage abgesehen (z.B. Hausfrauen, Studen-ten, Rentner) - zwei unterschiedliche Berufe ausübt, die im Hinblick auf die wirt-schaftliche Existenz des Handelsvertreters voneinander unabhängig sind; nur dann stellt sich die Frage, welcher der beiden Berufe der Hauptberuf und wel-cher der Nebenberuf ist. Schon daran - der Ausübung von zwei Berufen, die dem Handelsvertreter in wirtschaftlicher Hinsicht zwei voneinander [X.] bieten - fehlt es bei den [X.] der [X.] - 15 - klagten, die aufgrund der hier zu beurteilenden Verträge tätig werden. Da die Beendigung des [X.] nach § 5 des [X.]s auch dessen Beendigung nach sich zieht, führt die Beendigung des [X.] - anders als es die Regelung über den Handelsvertreter im Nebenberuf voraus-setzt - zum Verlust der gesamten wirtschaftlichen Existenz des [X.]s. Die Schutzbedürftigkeit des als Handelsvertreter für die Beklagte täti-gen Tankstellenpächters entfällt deshalb - bei der von der [X.] vorgege-benen Vertragskonstruktion - nicht aus den Gründen, die nach § [X.] HGB den Wegfall des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen. c) Danach könnte eine Tätigkeit des Pächters einer Tankstelle der [X.] als Handelsvertreter im Nebenberuf auf der Grundlage der Kombination von Agenturvertrag und [X.] nur dann in Betracht kommen, wenn die gesamte - Tankgeschäft und [X.] umfassende - Tätigkeit des Tankstellenpächters nebenberuflich im Verhältnis zu einem damit nicht zu-sammenhängenden weiteren Beruf des Tankstellenpächters (z.B. Landwirt, Kraftfahrzeughändler) ausgeübt würde. Dass auf den Stationen der [X.], die auf der Grundlage der vorliegenden Verträge geführt werden, eine solche Konstellation tatsächlich vorkommt, behauptet die Beklagte aber selbst nicht. Sie macht nicht geltend, dass sie ihre Stationen mit dem [X.] auch an solche Vertriebspartner verpachte, welche die Station insgesamt - hinsichtlich aller Betriebsteile - nur im Nebenberuf betreiben würden, sondern beruft sich allein darauf, dass das Agenturgeschäft vom Tankstellenpächter schon wegen des wirtschaftlichen Vorrangs des [X.]s nur nebenbe-ruflich ausgeübt werde und die [X.] 1 aus diesem Grund nicht zu beanstan-den sei. Dieser Gesichtspunkt vermag aber eine Berechtigung der [X.] zur Verwendung der [X.] 1, wie ausgeführt, nicht zu begründen. 24 - 16 - Selbst wenn vereinzelte Ausnahmefälle tatsächlich vorkommen sollten, in denen ein Tankstellenpächter als Vertriebspartner der [X.] die Station - Tankstelle und Shop - insgesamt nebenberuflich im Verhältnis zu einem ande-ren Hauptberuf betreiben würde, wäre die [X.] 1 zu beanstanden. Denn sie stellt die Rechtslage jedenfalls für die große Mehrheit der Tankstellenpächter, gegenüber denen die Beklagte das Vertragswerk mit der [X.] 1 verwendet, unzutreffend dar. Dies reicht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus. 25 B. [X.] des [X.] [X.] Die [X.] des [X.] ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie ist ent-gegen der Auffassung der Revision auch insoweit statthaft, als der Kläger mit ihr weiterhin die Verurteilung der [X.] zur Unterlassung der Verwendung der [X.]n 2 und 3 begehrt. 26 Zwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, die Revision nur für die Beklagte und auch für diese nur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der [X.] 1 verurteilt worden ist; diese Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (st. Rspr.; [X.] 141, 232, 233; [X.], Beschluss vom 26. März 2003 - [X.], juris, [X.]. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 3264, unter [X.]). Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der 27 - 17 - die [X.] nicht voraussetzt, dass auch für den [X.] die Revision zugelassen worden ist, kann eine [X.] aber auch dann eingelegt werden, wenn die Revision nicht zu-gunsten des [X.] zugelassen wurde ([X.], Beschluss vom 23. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 651, unter [X.]) und - bei be-schränkter Revisionszulassung - auch dann, wenn die [X.] nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - [X.] ZR 261/04, [X.], 1256, unter B. [X.] m.w.N.). Ob zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der [X.] wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss, ist streitig (vgl. Senatsurteil [X.]O), bedarf jedoch im vorliegenden Fall [X.] Entscheidung, da ein entsprechender Zusammenhang hier jedenfalls gege-ben ist. Die vom Kläger mit der [X.] beanstandeten [X.]n 2 und 3 sind Bestandteil des aus dem Agentur- und dem [X.] zusammengesetzten Vertragswerks der [X.], das auch die [X.] 1, hin-sichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, enthält. I[X.] Die [X.] ist jedoch nicht begründet. 28 1. [X.] 2 (§ 4 Nr. 7 des [X.]) 29 a) Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: 30 Bei dem [X.] handele es sich nicht um einen Kredit im eigentli-chen Sinne, sondern um einen speziellen Abrechnungsmodus. Die [X.] sei auch transparent, da die Voraussetzungen, unter denen die Höhe des Kredits geändert werden könne, hinreichend genau aufgeführt seien; die Beklagte sei 31 - 18 - insoweit nicht frei, sondern müsse sich am konkreten Bedarf des Pächters [X.]. Eine unangemessene Benachteiligung der Tankstellenbetreiber sei nicht zu erkennen. Schon die zunächst vereinbarte Höhe des "Kredits" hänge von den durchschnittlichen Verkäufen von Schmierstoffen durch den [X.]npächter ab. Da auch die Änderungsbefugnis an sachliche Voraussetzungen, nämlich Absatzveränderungen, anknüpfe, werde durch die [X.] keine einsei-tige Abänderung einer Hauptleistungspflicht zugelassen; die Abänderung sei vielmehr von vornherein an bestimmte Vorgaben geknüpft. Dass eine Anpas-sung des "Kredits" mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für den [X.] verbunden und von daher eine Angabe des [X.] für die Anpassung, eine Bestimmung der [X.] oder die Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes für eine Veränderung der Mengen und Sorten erfor-derlich sei, mache der Kläger nicht geltend und sei auch nicht erkennbar. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die [X.] vergeb-lich. 32 [X.]) Die [X.] meint, die Unterlassungsklage hinsichtlich der [X.] 2 müsse schon deshalb Erfolg haben, weil der Agenturvertrag gemäß Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig sei. Bei den [X.] handele es sich nicht um echte Handelsvertreter, weil der Vertrieb eines Teils der Produkte der [X.] im Eigenhändlersystem erfolge; hiervon werde der gesamte [X.] mit der Folge berührt, dass die Verordnung ([X.]) Nr. 2790/99 Anwen-dung finde und die im Vertragswerk enthaltenen Kernbeschränkungen zum Wegfall der Freistellung führten. Die Nichtigkeit des Vertrages insgesamt sei auch im Rahmen der Überprüfung nach §§ 307 ff. [X.] zu berücksichtigen. 33 Damit dringt die [X.] nicht durch. Auf die Frage, ob der Agenturvertrag wettbewerbsbeschränkende [X.]n enthält, die wegen [X.] - 19 - der Freistellung gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßen, und ob der Vertrag deshalb gemäß § 306 Abs. 3 [X.] insgesamt nichtig ist, kommt es für die Beurteilung, ob die [X.] 2 der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] standhält, nicht an. Auch wenn, wie die [X.] meint, der Tankstellenpächter nach der Ge-staltung des Vertragsverhältnisses nicht als Handelsvertreter, sondern als Händler zu betrachten wäre mit der Folge, dass das Vertragswerk als (nicht freigestellte) [X.] zu beurteilen sein sollte, ergäbe sich daraus nicht die Unwirksamkeit der im Agenturvertrag enthaltenen [X.] 2. Die [X.] selbst enthält keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 [X.]; dergleichen wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Sollten andere [X.]n Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die nicht nur zur Nichtigkeit der betreffenden [X.]n, sondern darüber hinaus zur [X.] nach § 306 Abs. 3 [X.] führten, so folgte daraus nicht, dass (auch) die im Agenturvertrag allein noch im Streit stehende [X.] 2 nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des [X.] vom 13. Juli 2004 ([X.], [X.], 1378 - [X.]), auf das sich die [X.] in diesem Zusammenhang beruft. Soweit der [X.] in dieser Entscheidung darauf verwiesen hat, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht versto-ßen und aus diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des [X.] unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsan-sprüchen nach § 13 [X.] (jetzt: § 1 [X.]) sein können ([X.]O unter I m.w.N.), folgt daraus lediglich, dass wettbewerbsbeschränkende [X.]n eines [X.], die nicht durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsver-ordnung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] freigestellt und demzufolge nach Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig sind, zugleich gemäß § 307 [X.] unwirksam sind ([X.]O). Einen wettbewerbsbeschränkenden Inhalt hat die [X.] 2, wie ausge-führt, selbst aber nicht. Der bloße Umstand, dass der Vertrag insgesamt nichtig 35 - 20 - sein könnte und damit auch die in Rede stehende [X.] 2, begründet keinen Verstoß dieser [X.] gegen zwingendes Recht und damit keine unangemes-sene Benachteiligung im Sinne des § 307 [X.]. 36 Da es somit auf die Wirksamkeit des [X.] unter ([X.]-)kartell- rechtlichem Gesichtspunkt nicht ankommt, kann dem vom Kläger aufrecht er-haltenen Antrag, die [X.], Generaldirektion Wettbewerb, um [X.] für dieses Verfahren zu ersuchen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen, schon aus die-sem Grund nicht entsprochen werden. [X.]) Ohne Erfolg macht die [X.] darüber hinaus geltend, dass es sich bei dem [X.] um ein echtes Darlehen handele und eine [X.], die den Darlehensgeber berechtige, das Darlehen einseitig anzupas-sen, nach § 307 [X.] keinen Bestand haben könne. 37 Der in § 4 Nr. 7 des [X.] geregelte [X.] ist nicht, wie die [X.] meint, ein Darlehen zur Vorfinanzierung des Ver-triebs der [X.] der [X.] durch den Tankstellenpächter als Eigenhändler. Der Pächter führt den Vertrieb der [X.] der [X.] nicht als Eigenhändler, sondern als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung der [X.] durch, so dass es zu einem durch ein Darlehen etwa vorzufinanzierenden Erwerb der Schmierstoffe durch den Pächter nicht kommt. Die Rechtsstellung des Pächters als Handelsvertreter ergibt sich bereits aus der Überschrift des [X.] ("Angebot zum Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen als Handelsvertreter ...") und aus der [X.] 1 des [X.]. Dementsprechend sieht § 3 Nr. 3 des [X.], wie die [X.] einräumt, ausdrücklich eine Provisi-on für den Verkauf der [X.] nach der von der [X.] [X.] - 21 - kannt gegebenen Preisliste für Handelsvertreter vor. Bei dem [X.] handelt es sich demnach, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht um ein Darlehen, sondern lediglich um einen Abrechnungsmodus für die Provisionen, die dem Pächter als Handelsvertreter zustehen. 39 Mit dem [X.] ist für den Pächter auch kein finanzielles Risiko verbunden. Die Beklagte stellt den [X.] kostenfrei und zinslos bis zur Auflösung der Geschäftsverbindung zur Verfügung. Dass sich eine Anpassung der Höhe des [X.] nach Maßgabe der durchschnittlichen Verkäufe sowie der [X.] wirtschaftlich nachteilig auf die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen und die Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche bei Beendigung des Vertrages auswirken würde, ist nicht zu ersehen; dies macht auch die [X.] nicht geltend. Aus dem Urteil des [X.] vom 8. November 2005 ([X.], [X.], 245), kann der Kläger für die Beurteilung der [X.] 2 nichts herleiten. Soweit die [X.] unter Berufung auf diese Entscheidung die - mit der [X.] 2 inhaltlich nicht zusammenhängende - Regelung in § 4 Nr. 7 Abs. 4 des [X.] angreift, kann dahingestellt bleiben, ob diese Vertragsbestimmung der [X.] vergleichbar ist, die der [X.] ([X.]O) für unwirksam erklärt hat; denn die Regelung in § 4 Nr. 7 Abs. 4 des [X.] hat der Kläger mit seiner Unterlassungsklage nicht angegriffen. 40 2. [X.] 3 (§ 4 Abs. 2 des [X.]es) 41 a) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] die [X.] 3 nicht für insgesamt unwirksam gehalten, sondern lediglich hin-sichtlich des [X.] "(entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten)"; es hat die [X.] für insoweit teilbar und im Übrigen für wirk-sam gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Es handele sich bei dem Vertragswerk, 42 - 22 - soweit der [X.] betroffen sei, um ein [X.]. Die Beklagte stelle den [X.] ihren Namen, ihr Symbol und ihre Dienstleistungsbezeichnungsbefugnis "[X.]" sowie ihr in einem Hand-buch zusammengestelltes Know-how hinsichtlich der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen zur Verfügung. Auf dieser Grundlage sei die [X.] 3 nur hinsichtlich des [X.] inhaltlich unklar, im Übrigen aber wirksam, weil sich der Klammerzusatz aus dem zweiten Satz der [X.] herausstreichen lasse, ohne dass der Rest des Satzes seinen Sinn verliere. Die Streichung des [X.] führe lediglich zugunsten der Tankstellenpächter zu einer Beseitigung der Unklarheit. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die [X.] ohne [X.]. 43 [X.]) Das Berufungsgericht hat die [X.] 3 hinsichtlich des Klammerzu-satzes mit Recht als teilbar angesehen. Die [X.] hält dem entge-gen, dass die [X.] nicht teilbar und deshalb insgesamt unwirksam sei, weil sich die Streichung des [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht nur zugunsten der Tankstellenpächter auswirke. Dies trifft nicht zu. Auch dann, wenn der Klammerzusatz, wie die [X.] meint, auf den gesamten Satz - also nicht lediglich auf den Umsatz mit [X.], sondern auch auf die davor aufgeführten Umsätze - zu beziehen wäre, führte dessen Streichung dazu, dass sämtliche Umsätze mit den in der [X.] genannten Produkten bei der Berechung der variablen Gebühr außer Betracht blieben und sich die variable Gebühr entsprechend reduzierte. Die Streichung des [X.] wirkt sich bei jeder Auslegung der insoweit intransparen-ten [X.] ausschließlich zu Gunsten des Tankstellenpächters aus. 44 - 23 - [X.]) Im Übrigen bezweifelt die [X.] die vom Berufungsge-richt vorgenommene Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als [X.]. Sie meint, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte den [X.] ein besonderes Know-how zur Verfügung stelle; es handle sich um einen üblichen Tankstellenshop, dessen Betrieb keine Eigenarten aufweise, welche die an ein Franchiseverhältnis zu stellenden Anforderungen erfüllten. Auch aus diesem Vorbringen ist eine Unwirksamkeit der [X.] 3 wegen unangemesse-ner Benachteiligung der Tankstellenpächter nicht herzuleiten. Welche Leistun-gen die Beklagte aufgrund des [X.]es zu erbringen hat, ist nicht Gegenstand der [X.] 3. Diese regelt allein die vom Tankstellenpächter zu entrichtende variable Gebühr für die Pacht und das Franchisevertriebssys-tem. Als Vergütungsregelung ist die [X.] aber nach Maßgabe des § 307 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur eingeschränkt kontrollfähig; die Höhe der variablen Ge-bühr wird auch vom Kläger nicht beanstandet. Dass die [X.] 3 die [X.]npächter - nach Streichung des [X.] - unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.]), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint; dage-gen bringt die [X.] auch nichts vor. 45 3. Schließlich beanstandet die [X.], dass die Vorinstanzen dem Kläger die Befugnis nach § 7 [X.] versagt haben, die Urteilsformel [X.] zu machen. Auch damit hat die [X.] keinen Erfolg. 46 Über die Veröffentlichungsbefugnis (§ 7 [X.]) hat das Gericht aufgrund einer Ermessensentscheidung zu befinden; es hat abzuwägen, ob die [X.] zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs er-forderlich ist ([X.], Urteil vom 5. November 1991 - [X.], NJW 1992, 1450, unter [X.], zu § 18 Satz 1 [X.]). Die vom Berufungsgericht dazu getrof-fene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 47 - 24 - Das Berufungsgericht hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und seine Entscheidung damit begründet, dass Gründe, die eine Veröffentlichung geeignet und erforderlich erscheinen lassen könnten, um die eingetretene Stö-rung zu beseitigen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Aufgrund des großen Wirkungskreises des [X.] sei vielmehr davon auszugehen, dass es - unter anderem durch Mitteilungen des [X.] an seine Mitglieder - auch ohne Veröffentlichung zu einer hinreichenden Verbreitung des Prozessergebnisses kommen werde. Hinzu komme, dass die Tankstellenpächter aus der allein zu veröffentlichenden Urteilsformel ohnehin nicht ersehen könnten, dass (durch die [X.] 1) zu Unrecht der Eindruck erweckt werde, es bestehe nach [X.] kein Ausgleichsanspruch; das ergebe sich nur aus den Urteilsgründen, welche der Kläger seinen Mitgliedern auf anderem Wege zur Kenntnis bringen könne. Rechtsfehler dieser Beurteilung werden von der [X.] nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. 48 Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2005 - 324 O 169/04 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 10 U 16/05 -

Meta

VIII ZR 117/06

18.04.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. VIII ZR 117/06 (REWIS RS 2007, 4243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4243

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