Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 33 W (pat) 45/12

33. Senat | REWIS RS 2013, 1791

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Deutsche Betriebsrente" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 001 355.4

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, [X.] und die Richterin [X.] am 22. Oktober 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 13. Januar 2012 hat die Anmelderin die Wortmarke

2

[X.] Betriebsrente

3

für folgende Dienstleistungen angemeldet:

4

35: Beratung bei der [X.], betriebswirtschaftliche Beratung in versorgungsrechtlichen Fragen sowie hinsichtlich betrieblicher Altersvorsorge, Outsourcing in versorgungsrechtlichen Fragen, Outsourcing-Dienste in der Auszahlung von Betriebsrenten, finanzielle Beratung

5

36: Finanzwesen, Finanzierungen, Vermögensverwaltung, Dienstleistungen von Rentenkassen, Investmentgeschäfte, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, finanzielle Förderung, finanzielle Beratung, vorgenannte Dienstleistungen insbesondere im Rahmen der Organisation betrieblicher Altersvorsorge

6

42: Erstellen von Software für die Organisation betrieblicher Altersvorsorge.

7

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung der Marke mit Beschluss vom 18. April 2012 mangels Unterscheidungskraft und aufgrund der hiergegen gerichteten Erinnerung mit Beschluss vom 29. Juni 2012 wegen [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass das Wortelement „Betriebsrente“ für die inländischen Verkehrskreise erkennbar eine betriebliche, vom Arbeitgeber gewährte Rente bezeichne. Das vorangestellte Adjektiv „[X.]“ weise darauf hin, dass etwas die [X.]n bzw. [X.] betreffe, so dass die begehrte Wortfolge eine betriebliche Rente in, aus bzw. für [X.] bezeichne. Der angesprochene Verkehr werde das begehrte Zeichen daher nur als produktbeschreibenden Hinweis auf Inhalt und Zweckbestimmung der begehrten Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass deren Gegenstand die Realisierung bzw. Organisation einer [X.]n Betriebsrente betreffe. Die Markenstelle hat ihre Auffassung durch Fundstellen aus dem Internet belegt.

8

Die Markenstelle hat weiter die Auffassung vertreten, dass der von der Anmelderin vorgebrachte Einwand, dass zahlreiche weitere Marken wie „[X.] Post“, „[X.] Bank“ oder „[X.] Telekom“ eingetragen seien, die vorläufige Bewertung mit dem Ergebnis fehlender originärer Schutzfähigkeit nicht verändere, denn diesen Marken sei gemeinsam, dass es sich um die Bezeichnung monopolistischer bzw. jedenfalls verkehrsbekannter Unternehmen handele, die ihren Schutz nicht aufgrund ihrer originären Schutzfähigkeit erhalten hätten. Auch der Hinweis auf die Voreintragung anderer Zeichen ändere an der Bewertung der vorliegenden Anmeldung nichts.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Auffassung ist, dass dem begehrten Zeichen „[X.] Betriebsrente“ keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstünden. Dabei sei bei den Begrifflichkeiten „deutsch“ und „Betriebsrente“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Verkehr durch zahlreiche am Markt auftretende Unternehmen und Marken, die ebenfalls den Bestandteil „deutsch/[X.]“ beinhalteten, an solche Bezeichnungen gewöhnt sei und diese entsprechend würdige und wahrnehme; so z. B. „[X.] Bank“, „[X.] Post“, [X.] Bahn“, [X.] Telekom“ und „[X.]s Sportfernsehen“. Aus diesem Verkehrsverständnis würden sich auch erhebliche Auswirkungen für die Beurteilung des aus diesen Begriffen kombinierten Zeichens der Anmelderin ergeben, weshalb der Bezeichnung „[X.] Betriebsrente“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Das begehrte Zeichen sei auch nicht beschreibend. Da unter dem Begriff „Betriebsrente“ allein die Leistung zu verstehen sei, die ein einzelnes Unternehmen seinen Arbeitgebern zur Altersvorsorge biete, werde der Begriff bestimmungsgemäß im Verhältnis Unternehmen und Arbeitnehmer verwendet. Die hier beanspruchten Dienstleistungen würden sich jedoch nicht an Arbeitnehmer, sondern ausschließlich an Unternehmen richten. Der umgangssprachliche Begriff der „Betriebsrente“ stehe in diesem Geschäftsverhältnis nicht im Vordergrund, da es primär um die Beratung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen gehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass lokalisierende Zusätze, wie Ortsangaben oder Bezugnahmen auf ein Land oftmals gerade geeignet seien, die Unterscheidungskraft eines Zeichens zu begründen. Spätestens das Hinzufügen des Adjektivs „[X.]“ führe die Unterscheidungskraft des Zeichens „Betriebsrente“ somit herbei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „Betriebsrente“ keine offizielle Bezeichnung, sondern lediglich eine umgangssprachliche Wendung darstelle, während der offizielle Begriff „betriebliche Altersvorsorge“ laute. Dabei sei die von der Markenstelle angesprochene Tatsache, dass das Wort „Betriebsrente“ im [X.] zu finden sei unerheblich, denn eine „[X.] Betriebsrente“ gebe es nicht. Da es sich nicht um eine vom [X.]n Staat, sondern vom Arbeitgeber gewährte Rente handele, sei nicht ersichtlich, wieso für Mitbewerber der Anmelderin die Kombination der Worte „[X.]“ und „Betriebsrente“ freizuhalten sei. Die regionale Verbreitung einer Sache werde nämlich gerade nicht durch das Wort „[X.]“ sondern durch Adjektive wie beispielsweise „innerhalb [X.]s“, „deutschlandweit“, „für/in ganz [X.]“ dargestellt. Soweit spezielle Software zum Thema „betriebliche Altersvorsorge“ existiere, betreffe diese eben nicht die „[X.] Betriebsrente“. Darüber hinaus ergebe sich ein Eintragungsanspruch in Bezug auf die Bezeichnung „[X.] Betriebsrente“ aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da ähnliche Marken, die die Anmelderin näher bezeichnet, zur Eintragung gelangt seien.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos.

Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der begehrten Dienstleistungen die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Bei der Auslegung der absoluten [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] (Richtlinie des [X.] und des [X.] 2008/95/[X.]) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) - [X.] m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der [X.] zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten ([X.] GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - [X.]; [X.] [X.] 2012, 147 (Nr. 32) - [X.]). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten [X.] - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - [X.]; [X.]. 2005, 135 (Nr. 19) - [X.]; [X.], 411 (Nr. 8) - STREETBALL).

Die hier verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen des Finanzwesens und der [X.] richten sich an allgemeine Verkehrskreise und [X.]. „Dienstleistungen von Rentenkassen“ richten sich speziell an Körperschaften, Versicherungen oder Unternehmen, die Renten verwalten bzw. auszahlen. Die übrigen Dienstleistungen wenden sich an gewerblich tätige Unternehmer. Auszugehen ist von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).

b) Das angemeldete Zeichen besteht aus dem Adjektiv „[X.]“ und dem Substantiv „Betriebsrente“. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff der „Betriebsrente“ eine betriebliche, d. h. vom Arbeitgeber gewährte Rente beschrieben wird ([X.], [X.]s Universalwörterbuch, 7. Aufl.). Als „Betriebsrente“ oder „betriebliche Altersvorsorge“ bezeichnet man Versorgungsleistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die Betriebsrente wird im [X.] ([X.]) geregelt und näher definiert. Für die Prüfung von [X.] kommt es - entgegen der Ansicht der Anmelderin - nicht darauf an, ob die Bezeichnung „Betriebsrente“ eine offizielle Bezeichnung darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Begriff „Betriebsrente“ als Synonym für „Betriebliche Altersvorsorge“ benutzt und verstanden wird und darüber hinaus sogar lexikalisch nachweisbar ist. Für die Beurteilung eines [X.] ist es unerheblich, wenn andere Begriffe mit gleichem Aussagegehalt existieren ([X.] GRUR 2004, 674 (57, 101) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 42) - [X.]; [X.] GRUR Int. 2010, 503 (Nr. 38) - [X.]; [X.], 760 (Nr. 13) - LOTTO).

Durch das vorangestellte Adjektiv „deutsch“ wird diese Betriebsrente dahingehend präzisiert, dass sie die [X.]n bzw. [X.] betrifft (vgl. „deutsch“: [X.], [X.]s Universalwörterbuch, 7. Aufl.). Die Markenstelle hat darüber hinaus zutreffend dargelegt, dass es sich bei der Begriffskombination „[X.] Betriebsrente“ um eine gängige und vom Verkehr umfangreich verwendete Sachbezeichnung handelt. Sie hat hierzu Belege aus ihrer Internetrecherche vorgelegt, in denen es u. a. heißt:

- „Zusätzliche Regulierung gefährdet [X.] Betriebsrenten“ ([X.] Anhörung im [X.] 8.12.2010)

- „[X.]n Betriebsrenten droht erhebliche Kürzung - Die [X.] plant strengere Eigenkapitalvorschriften für Betriebsrenten“

 (www.welt.de/wirtschaft/Artikel vom 25.6.2012)

- „Altersvorsorge - Regierung kämpft für [X.] Betriebsrente“

(www.faz.net/Artikel vom 25.6.2012).

Die vorgelegten Belege lassen erkennen, dass der Begriff „[X.] Betriebsrente“ als Synonym für „[X.] betriebliche Altersvorsorge“ verwendet wird. Auch das maßgebliche Gesetz wird regelmäßig als „Gesetz zur Betrieblichen Altersversorgung“/„[X.]“ bezeichnet. Dementsprechend handelt es sich um einen generischen Begriff, der eine bestimmte Rentenart umschreibt. Durch das Attribut „[X.]“ wird dieser Begriff mittels einer geografischen Angabe präzisiert und so ein Bezug zu [X.] bzw. den [X.]n hergestellt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sind lokalisierende Zusätze, wie Ortsangaben oder Bezugnahmen auf ein Land gerade nicht geeignet, [X.] im Übrigen nicht schutzfähiger Zeichen zu überwinden. Vielmehr ist der Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu entnehmen, dass derartige geografische Angaben geeignet sind, Merkmale von Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, weil der Verkehr darin keinen Herkunftshinweis, sondern einen sachbezogenen geografischen Hinweis erblickt.

Auch die bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind, vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu [X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 ([X.]) - Postkantoor; [X.], 710 (Nr. 13) - [X.]) führt vorliegend daher nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des [X.] hinausgehen würde. Vielmehr ergibt sich aus der Wortfolge der unmittelbare und direkte Hinweis darauf, dass die Dienstleistungen eine Betriebsrente in [X.] bzw. für die [X.]n betreffen. Soweit die Anmelderin anmerkt, dass es eine „[X.] Betriebsrente“ nicht gebe, erscheint diese Aussage gekünstelt, da eine „[X.] Betriebsrente“ schlicht eine Betriebsrente ist, die einen Bezug zu [X.] aufweist. Genau in diesem Sinne wird das Adjektiv „deutsch“ wie bereits dargelegt, im [X.] erklärt ([X.] = [X.] betreffend; vgl. auch [X.], 276 - Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V.; [X.] (pat) 212/05 - [X.] Druckservice; [X.] (pat) 21/08 - Allfinanz [X.] Vermögensberatung; [X.]/08 - [X.] BKK; [X.]/2010-4 - [X.] Gesetzliche Unfallversicherung).

Dementsprechend kann das Zeichen Art und Bestimmung der begehrten Dienstleistungen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich, dem Finanzwesen und Tätigkeiten bei der Erstellung einer Speziellen Software für die Organisation betrieblicher Altersvorsorge i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bezeichnen.

Im Hinblick auf die unter Klasse 35 begehrten Dienstleistungen ergibt sich ein entsprechender Bezug bereits aus dem Verzeichnis selbst, das u. a. „betriebswirtschaftliche Beratung in versorgungsrechtlichen Fragen sowie hinsichtlich betrieblicher Altersvorsorge, Outsourcing in versorgungsrechtlichen Fragen und Outsourcing-Dienste in der Auszahlung von Betriebsrenten“ beinhaltet. Da für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorgung verschiedene Durchführungswege zur Verfügung stehen ([X.], Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds, vgl. §§ 1 ff. [X.]) sind bei der Auswahl des [X.] neben der gewünschten Höhe der zugesagten Leistung [X.] u. a. diverse steuer- und bilanzrechtliche sowie unternehmenspolitische Aspekte zu berücksichtigen. Dies bedingt, dass sowohl Finanzdienstleistungen als auch betriebswirtschaftliche Dienstleistungen, insbesondere Beratungsdienste zur Unterstützung des Arbeitgebers erforderlich sind und entsprechend spezialisierte Dienstleistungen an Arbeitgeber offeriert werden.

Darüber hinaus kann sich auch das in [X.] begehrte Erstellen von Software speziell auf die Organisation betrieblicher Altersvorsorge beziehen, was bereits der von der Anmelderin begehrten Dienstleistung selbst zu entnehmen ist, da sie „Erstellen von Software für die Organisation betrieblicher Altersvorsorge“ angemeldet hat. Entsprechend spezialisierte Softwareunternehmen bzw. Softwareprogramme existieren auch bereits, wie sich aus der Internetrecherche der Markenstelle zutreffend ergibt, so z. B.:

- „…entwickelt … anspruchsvolle IT-Systemlösungen und berät Kunden erfolgreich bei der Umsetzung passgenauer [X.]. … Zu unseren Kunden zählen vor allem Versicherungsunternehmen der Personen- und Sachversicherung sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorgung und Banken.“

(http://cor.fja.com/de/geschaeftsfelder.html)

- „Software für betriebliche Altersvorsorge“ - Sie sehen alle verzeichneten Hersteller, Dienstleister, Großhändler und Händler für Software für betriebliche Altersvorsorge .“

(www.wlw.de/treffer/software-fuer-betriebliche-altersvorsorge.html)

- „Entwickler von Software zum Thema Betriebliche Altersvorsorgung und Rechenkernen zur Pensionsversicherungsmathematik“

(http://web2.cylex.de/firma-home/clever-software-gmbh-2062376.html).

Der Hinweis der Anmelderin, dass die Betriebsrente nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt werde, ändert daher nichts daran, dass auch Dritte Dienstleistungen für Arbeitgeber, die eine Betriebsrente gewähren oder gewähren wollen, anbieten und ihre Tätigkeit mit einem entsprechenden Hinweis präzisieren. Auch wenn die beanspruchten Dienstleistungen sich teilweise nicht an Arbeitnehmer, sondern an Unternehmer richten, besteht ein klarer Bezug zur Betriebsrente, da die Betriebsrente durch Unternehmer gewährt wird und diese einen hohen Beratungs- und Unterstützungsbedarf sowohl bei der Einführung als auch bei der Verwaltung und Auszahlung von Betriebsrenten haben. Darüber hinaus können sich spezielle Dienste z. B. aus dem Finanzwesen auch unmittelbar an Arbeitnehmer wenden, so können diese z. B. über die finanziellen Aspekte einer nach [X.]m Recht gewährten Betriebsrente beraten werden. Für die angesprochenen Dienstleistungen ergibt sich daher ohne weiteres, dass die mit dem begehrten Zeichen gekennzeichneten Dienstleistungen darauf ausgerichtet sind, die Unternehmer bei diesen Prozessen zu unterstützen (siehe Anmerkung Seite 10).

Das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zugrundeliegende Allgemeininteresse, nämlich das Freihaltungsbedürfnis solcher beschreibender Angaben ergibt sich daher ohne weiteres daraus, dass auch konkurrierende Dienstleistungsanbieter in der Lage sein müssen, ihre Dienstleistungen durch entsprechende Begriffe zu präzisieren. Daran ändert sich nichts dadurch, dass es vergleichbare Wortkombinationen gibt, die der Verkehr aus bestimmten Gründen als Herkunftsangabe wahrnimmt, weil es im Zusammenhang mit dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] geschützten Allgemeininteresse darauf ankommt, freihaltungsbedürftige Angaben vor einer Monopolisierung durch Dritte zu schützen. Dieses Schutzhindernis könnte, ebenso wie das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], nach § 8 Abs. 3 [X.] nur durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Für eine solche Verkehrsdurchsetzung bestehen vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte.

2.

Der begehrten Wortmarke steht zudem das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, weil es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

Einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c) [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der Rechtsprechung des [X.] zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen ([X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - [X.]). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.], 710 (Nr. 16) - [X.]; [X.], 850 (Nr. 19) - [X.] w. N.).

3.

Soweit die Markeninhaberin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.], 1093 (Nr. 8) - [X.]; zuletzt: [X.], 230 - [X.]; [X.] [X.] 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

Da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] vorliegen, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - [X.]; [X.] GRUR GRUR 2013, 522 (524) - [X.]s schönste Seiten m. w. N.).

Meta

33 W (pat) 45/12

22.10.2013

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 33 W (pat) 45/12 (REWIS RS 2013, 1791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1791

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