Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.05.2012, Az. 24 W (pat) 534/10

24. Senat | REWIS RS 2012, 5927

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PRIME Research" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 052 616.8

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 31. Mai 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und der Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] der zur Eintragung für die Dienstleistungen

2

„[X.]: Kommunikationsforschung, [X.]“

3

angemeldete Wortmarke 30 2009 052 616.8 / 42

4

[X.]

5

durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Eintragung versagt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, „[X.]“ sei [X.] gebildet. Bei „[X.]“ handele es sich um ein Wort, das auch im Inland vornehmlich als [X.] Adjektiv mit den Bedeutungen „wesentlich“ bzw. „erstklassig“ aufgefasst werde. Der nachgestellte Wortbestandteil „Research“, ein im [X.] geläufiger Begriff für „Forschung, Untersuchung, Recherche“, sei mit der Bedeutung „Markt- und Meinungsforschung“ bereits in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die hier entscheidungserheblichen Verkehrskreise der [X.] mächtig seien und [X.] im hier betroffenen Dienstleistungsbereich Fach- und Geschäftssprache sei, werde der angesprochene Verkehr die Bedeutung der Wortkombination ohne weiteres mit „erstklassige (Markt-, Meinungs-) Forschung, Untersuchung“ bzw. „wesentliche (Markt-, Meinungs-) Forschung, Untersuchung“ verstehen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen „Kommunikationsforschung, [X.]“ weise die angemeldete Marke somit lediglich anpreisend darauf hin, dass erstklassige (Markt- und Meinungs-) Forschung, erstklassige Untersuchungen bzw. vorzügliche Recherchen angeboten und erbracht würden bzw. die angebotenen Forschungs- und Analysedienstleistungen als die wesentliche Forschung bzw. die wesentlichen Untersuchungen anzusehen seien. Nach alledem liege die Annahme fern, dass der Verkehr die Bezeichnung „[X.]“ als individuellen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werde. Auch Mitbewerbern der Anmelderin müsse es schließlich unbenommen bleiben, „[X.]“ für die beanspruchten Dienstleistungen als beschreibende Sachangabe zu verwenden. Das Zeichen sei insoweit zusätzlich freihaltebedürftig, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

6

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält „[X.]“ für einen lexikalisch nicht nachweisbaren Phantasiebegriff, dem, aus zwei fremdsprachigen Wörtern zusammengesetzt, kein allgemein verständlicher Bedeutungsinhalt zukomme. „[X.]“ komme bereits im [X.] Sprachgebrauch nur in bestimmten feststehenden Ausdrücken vor und sei dem [X.] Verkehr nahezu ausschließlich als Bestandteil des Begriffs „prime time“ zur Bezeichnung der Hauptsendezeit von Fernsehsendern bekannt. Im Sinne von „erstklassig“ werde der Wortbestandteil hingegen weder in relevantem Maße verwendet, noch habe das [X.] eine solche Verwendung nachgewiesen. Ein Aufspaltung des Gesamtbegriffs in seine Wortbestandteile sei markenrechtlich nicht zulässig. Angesichts dessen verfüge das nicht im Interesse von Wettbewerbern freihaltebedürftige Zeichen über das zur Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Eine Eintragung des Begriffs „[X.] Standard“ habe das [X.] in einer früheren Entscheidung lediglich deshalb abgelehnt, weil es sich um einen im allgemeinen Sprachgebrauch der Börse gängigen Begriff gehandelt habe, welcher für entsprechende Dienstleistungen beansprucht worden sei ([X.], 33 W (pat) 106/04, Entscheidung vom 12. September 2006,– [X.] Standard). Schließlich verweist die Anmelderin auf eine Reihe ihrer Ansicht nach einschlägiger Voreintragungen. Insbesondere habe das [X.] die hiesige Anmeldung für eintragungsfähig erachtet.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 16. Juni 2010 aufzuheben.

9

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1, 2, § 64 Abs. 2 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen die Schutzfähigkeit wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rn. 62 - [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., Rn. 51 - [X.]; [X.], 395, 397, Rn. 18 - [X.], [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 610, Rn. 59 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rn. 26 - SAT.2; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rn. 60 – [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.], 850, Rn. 28 - [X.]; [X.], 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen muss „[X.]“ für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] „Kommunikationsforschung, [X.]“ die Eintragung in das Markenregister gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt bleiben.

Der erste Wortbestandteil „[X.]“ leitet sich von lateinisch „prima“, die Erste, „primus“, der Erste ab und bezeichnet im [X.] in der Musik den Einklang zweier Töne der gleichen Tonhöhe sowie den ersten Ton, den Grundton einer diakonischen Tonleiter. Im Verlagswesen stellt eine „[X.]“ die auf dem unteren Rand der ersten Seite eines Druckbogens angebrachte Signatur dar, die die Reihenfolge des Bogens sowie den Titel und den Verfasser eines Buches angibt (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, S. 1373). Zu den im [X.] lexikalisch nachweisbaren Wörtern desselben Stammes zählen die „[X.]l“ als die erste Blume des Frühlings, die „[X.] Rate“ als der Zinssatz, den in [X.] Banken für ihre Kredite berechnen und der die Funktion eines Leitzinses hat, die „[X.]“, die beste und günstigste Zeit für Fernsehsendungen, der „[X.]“, ein junger, kurz nach der Gärung abgefüllter [X.] Rotwein, die „Primgeige“, die erste Geige in einem Streichquartett, die „Primzahl“, die nur durch sich selbst und durch eins teilbar ist, und der „Primus“, der Klassenbeste einer höheren Schule (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, S. 1373). Im [X.] hat das Adjektiv „prime“ als Synonym für „major, chief“ die Bedeutung „haupt-, wesentlich, hauptsächlich, oberster, höchster, häufigster“ und als Synonym für „excellent“ die Bedeutung „erstklassig, bester, hervorragender“ (vgl. [X.], Großwörterbuch [X.], 2005, [X.]). Im Branchenbuch „Gelbe Seiten“ finden sich bundesweit 85 Einträge zum Stichwort „[X.]“, bei denen es sich ganz überwiegend um Unternehmensbezeichnungen handelt. Wie die weiteren der Anmelderin mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandten Nachweise zeigen, wird „[X.]“ als vorangestellter Wortbestandteil nicht nur innerhalb [X.] Unternehmensbezeichnungen, sondern auch in der inländischen Presseberichterstattung, so beispielsweise in der Wortkombination „[X.]-Gymnasien“ verwendet, um auf die hervorragende Qualität des mit dem nachfolgenden Nomen bezeichneten Objekts hinzuweisen. Bereits die Markenstelle hat nachgewiesen, dass „prime“ im Inland als werbeüblicher Hinweis auf Qualitätsklassen u. a. von Ferienwohnungen verwendet wird.

Im Zusammenhang mit dem bereits im [X.] lexikalisch nachweisbaren Begriff „Research“ im Sinne von „Markt- und Meinungsforschung“ (vgl. [X.], [X.] ebenda, S. 1445) sowie den hier beanspruchten Dienstleistungen „Kommunikationsforschung“ und „[X.]“ wird zumindest der durch diese Dienstleistungen angesprochene inländische Fachverkehr, für welchen [X.] zu einer der wichtigsten Handelssprachen gehört und dessen Verständnis für die Frage der Unterscheidungskraft allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 - Matratzen [X.]/[X.]), das Markenwort in seiner Gesamtheit ausschließlich als werbeüblichen Sachhinweis auf erstklassige, beste, hervorragende Markt- und Meinungsforschung, und damit als zugleich objektiv beschreibende Produktmerkmalsbezeichnung dieser Dienstleistungen auffassen.

 Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, wenn ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 - [X.]; [X.] 2003, 450, 453, Rn. 32 - [X.], [X.] 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; [X.] 2004, 111, 115, Rn. 38 - Biomild).

Der Umstand, dass sich „[X.]“ derzeit nicht lexikalisch nachweisen lässt, spricht nicht für die Unterscheidungskraft des [X.]. Der Verkehr, der ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 635, Rn. 44 – Dreidimensionale Tablettenform II; [X.]. 2005, 135, Rn. 20 - Maglite; [X.], 269, 270 – [X.]; [X.], 502, 503 – [X.], [X.], 162,163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; [X.], 240, 241 - SWISS-ARMY; GRUR 2002, 261, 262 - [X.]), hat in der Regel keinen Anlass für semantische Differenzierungen und linguistische Bewertungen einer neuen Bezeichnung. Gerade in einer ihm in Teilen, insbesondere hinsichtlich des branchenspezifischen Fachvokabulars bekannten Fremdsprache wie der [X.] wird er auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Aussagen durchaus als solche, und damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen ([X.],11 51,1152 – Markt frisch; GRUR 2004,7 178,779 – [X.] DIREKT; [X.] GRUR 1996, 489 - Hautaktiv; [X.]E 40, 57 - Teleorder; [X.], [X.]/Hacker, Markenrecht, 10. Aufl., Rn. 107 zu § 8 [X.]).

An die Verwendung von Großbuchstaben innerhalb eines von zwei Markenbestandteilen ist der Verkehr als werbeübliches Gestaltungsmittel gewöhnt. Bereits die Markenstelle hat darauf hingewiesen, dass die hier zudem von einer Wortmarke beanspruchte Gestaltung des [X.] keine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirkt (vgl. [X.], 1153 - antiKALK; [X.] GRUR 2006, 229, Rn. 73, 74 - BioID).

Mit ähnlichen Erwägungen haben bereits in der Vergangenheit verschiedene Senate des [X.]s die Eintragungsfähigkeit von [X.] verneint (bzw. die Eintragung der jeweiligen Marken nur aufgrund ihrer spezifischen graphischen Ausgestaltung für zulässig erachtet (vgl. [X.] 27 W (pat) 58/05, Entscheidung vom 19. Juli 2005 - [X.] SHOES HANDMADE COLLECTION; [X.] 30 W (pat) 153/00, Entscheidung vom 23. Oktober 2000 - [X.] DISC), die entweder allein aus „[X.]“ bestehen (vgl. [X.] 32 W (pat) 189/96, Entscheidung vom 11. Februar 1998 - [X.]; [X.] 27 W (pat) 193/95, Entscheidung vom 25. März 1997 - [X.]) oder „[X.]“ einem anderen Nomen vorangestellt haben (vgl. [X.] 29 W (pat) 148/99, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - [X.] TEST). Zu diesen Entscheidungen zählt auch der von der Anmelderin angesprochene Beschluss des 33. Senats vom 12. September 2006, [X.] 33 W (pat) 106/04 – [X.] Standard. Die Behauptung der Anmelderin, eine Eintragung des Begriffs „[X.] Standard“ habe das [X.] dort lediglich deshalb abgelehnt, weil es sich um einen im allgemeinen Sprachgebrauch der Börse gängigen Begriff gehandelt habe, welcher für entsprechende Dienstleistungen beansprucht worden sei, trifft angesichts der Ausführungen auf S. 6 Mitte jener Entscheidung nicht zu.

Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin im Übrigen keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. [X.] [X.] 2008, 163, 167, Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rn. 63 - [X.]; [X.] [X.] 2007, 351, 352 f. - Topline; [X.], 333, 335 ff. - [X.]; [X.], 423 amazing discoveries; [X.], 425 - [X.]). Die von der Anmelderin angesprochene Voreintragung ihres Zeichens beim [X.] vermag schließlich schon wegen der Unterschiede im jeweils geltenden Verfahrensrecht keine Indizwirkung für die Frage des Bestehens absoluter Schutzhindernisse i. S. d. § 37 Abs. 1 [X.] in der [X.] zu entfalten (vgl. [X.], [X.]/Hacker, a. a. [X.], Rn. 46 zu § 8 [X.]).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 534/10

31.05.2012

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.05.2012, Az. 24 W (pat) 534/10 (REWIS RS 2012, 5927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5927

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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