Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 6 StR 484/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7706

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2022 im Adhäsionsausspruch

a) dahin geändert, dass Zinsen ab dem 21. Juni 2022 zu zahlen sind;

b) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen halten die Adhäsionsentscheidungen revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. [X.] hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten [X.] gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 − 6 [X.] −, juris Rdnr. 5; [X.], Beschluss vom 9. Januar 2020 − 5 StR 587/19 −, juris Rdnr. 1). Rechtshängigkeit ist hier mit Eingang des [X.] bei Gericht am 20. Juni 2022 ([X.], [X.]. 20-28) eingetreten.

2. Darüber hinaus ist der Feststellungsanspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin aufzuheben, weil die Strafkammer den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 − 6 StR 307/21 −, juris Rdnr. 7). Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2022 − 6 [X.] −, juris Rdnr. 5). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das [X.] bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes auf [X.] in den [X.]ick genommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 2. August 2021 − 1 [X.]/21 −, NStZ-RR 2021, 347).“

3

Dem schließt sich der Senat an und sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit von einer Entscheidung über den [X.] ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Sander     

  

Feilcke     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 484/22

15.12.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Verden, 22. Juli 2022, Az: 3 KLs 18/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 6 StR 484/22 (REWIS RS 2022, 7706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7706

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6 StR 643/21

6 StR 307/21

1 StR 135/21

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