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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:220416BVZB143.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 143/13
vom
22. April 2016
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 2. Dezember 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
htsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Stadt
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2013 -
4 XIV 7/13 B -
LG Göttingen, Entscheidung vom 13.09.2013 -
11 [X.] -
Meta
22.04.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2016, Az. V ZB 143/13 (REWIS RS 2016, 12495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12495
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