Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. II ZR 397/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1033

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 397/02 Verkündet am: 25. Oktober 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in Schleswig
vom 18. Juli 2002 aufgehoben.

[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem [X.], mit dem die Beklagten ihren Beitritt zur [X.], [X.] in [X.], Fonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, [X.]) finanzierten. - 3 - [X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] in [X.].
[X.]ie Beklagten unterzeichneten eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds, mit der sie sich zum Beitritt mit einer Einlage von 50.000,00 [X.]M verpflichteten und einem Rechtsanwalt [X.] den notariellen Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandver[X.] nebst Vollmacht anboten. Ihre Einlage wurde in vollem Umfang durch einen von der Klägerin gewährten Festkredit finanziert, der durch eine - der Klägerin als Sicherheit abgetretene - Lebensversicherung des Beklagten zu 1 getilgt werden sollte.
[X.]ie [X.] stellte 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursan- trag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wurde 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsicht- lich des Fonds 15, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.]o. GmbH ohne Wissen der Anleger von den Grundstücksverkäufern und Bauträ-gern einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 17.102.276,00 [X.]M, nämlich etwa 6,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 24,88 Mio. [X.]M nur 10.707.097,00 [X.]M, also weniger als die Hälfte, in das Bauvorhaben geflossen waren.
[X.]ie Beklagten leisteten bis einschließlich [X.]ezember 1996 die monatli-chen Zinsraten an die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 27. März 1997 ließen sie den [X.]arlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Am - 4 - 10. November 2000 erklärten sie "wegen der falschen Beitrittswerbung" die fristlose Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der [X.].
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der [X.]arlehensvaluta einschließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, insgesamt 60.514,76 [X.]M. [X.]ie Beklagten berufen sich darauf, daß ihnen Einwendungen gegen die [X.] und deren Initiatoren zustünden, die sich die Klä-gerin entgegenhalten lassen müsse. Sie fordern widerklagend Rückzahlung an die Klägerin geleisteter Zinsen von 10.834,40 [X.]M sowie Rückabtretung der Lebensversicherung an den Beklagten zu 1.
[X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. [X.]ie Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage [X.] die Verurteilung der Klägerin nach ihren Widerklageanträgen erreichen. Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] [X.]ie Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu [X.] und haben ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung).
1. [X.]as Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft - 5 - grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG sein können. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-gen eines [X.], wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-unternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Von [X.] beeinflußt ist jedoch die Auffassung des [X.], ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere daran, daß den Beklagten gegen die [X.] bzw. deren Initiatoren keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.
[X.]ie Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer [X.] und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-spätung (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.; wegen des [X.] vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesell- schafter des Fonds, die [X.] und [X.]., [X.] sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-stehen (vgl. [X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
a) Wie der [X.]at in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, - 6 - kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die [X.] und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusam- [X.] mit dem hier betroffenen Fonds 15, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie ihr sicherungshalber abgetreten haben, und in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zu-rückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entspre-chend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des [X.]arlehensver-- 7 - [X.] an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eige-nem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten. [X.]er Beklagte zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner Lebensversicherung.
I[X.] [X.]er [X.]at kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. [X.]as Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem Umfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die sie nach dem Vortrag der Klägerin auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt ha-ben, im Wege des [X.] anrechnen lassen müssen, weil ihnen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407). [X.]ie Zurückverweisung gibt dem [X.] außer-dem Gelegenheit, dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, daß an die Beklag-ten [X.] und Mehrwertsteuerrückerstattungen [X.] seien und sie Erträgnisse des Fonds vereinnahmt hätten.
[X.]
[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 397/02

25.10.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. II ZR 397/02 (REWIS RS 2004, 1033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1033

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