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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 378/15
vom
17. November
2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 27.
Mai 2015 wird
mit der Maßgabe
als unbegründet [X.], dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt,
die
auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 9. April 2013 geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Geset-zes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist
-
anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) -
kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 1967 -
2 [X.], [X.]St 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2014 -
5 [X.]/14).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin
Meta
17.11.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. 4 StR 378/15 (REWIS RS 2015, 2264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2264
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 378/15 (Bundesgerichtshof)
Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe
5 StR 166/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 433/09 (Bundesgerichtshof)
5 StR 352/19 (Bundesgerichtshof)
4 StR 245/19 (Bundesgerichtshof)
Umfang der materiellen Rechtskraft einer Adhäsionsentscheidung