Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 4 StR 432/21

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1971

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Erfordernis eines unbedingten Adhäsionsantrages nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2021 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger; die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen Verbreitung jugendpornographischer Schriften sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu bezahlen, und festgestellt, dass die Forderung des Adhäsionsklägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die jeweiligen Schuldsprüche, die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind frei von Rechtsfehlern.

3

2. Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand, weil es an einem wirksam gestellten Adhäsionsantrag gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlt, dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 – 4 [X.] und vom 18. Juli 2018 – 4 [X.] Rn. 29, mwN).

4

a) Wird ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine – nunmehr unbedingte – Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 – 4 [X.] und vom 6. Juni 2017 – 2 StR 536/16, jeweils mwN).

5

b) Die im [X.] am 7. Juni 2021 verlesenen Adhäsionsanträge wurden nur „für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ gestellt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des [X.]s vom 10. Juni 2021 ist bis zum Beginn der [X.] keine weitere Antragstellung erfolgt.

6

Daher liegen ordnungsgemäß gestellte Adhäsionsanträge nicht vor.

7

c) Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und zum Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren.

8

3. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Adhäsionsverfahren ergibt sich aus § 472a Abs. 2 StPO.

Quentin     

      

Bender     

      

Bartel

      

Rommel     

      

Maatsch     

      

Meta

4 StR 432/21

18.01.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 10. Juni 2021, Az: 8 KLs 2/21

§ 404 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 4 StR 432/21 (REWIS RS 2022, 1971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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