Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2019, Az. 1 BvR 2237/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 2161

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnden Darlegungen zur Wahrung der Beschwerdefrist - zudem Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung trotz fachrechtlicher Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen nicht erkennbar


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch dient sie der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers. Sie ist bereits unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen.

2

Der Beschwerdeführer hat weder zu dem Zeitpunkt des Zugangs der angegriffenen Entscheidung vorgetragen noch ergibt sich dieser ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Es ist deshalb nicht möglich zu prüfen, ob die [X.]beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewahrt wurde (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. September 2019 - 1 BvR 1789/19 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.).

3

Die [X.]beschwerde lässt im Übrigen entgegen den Erfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Obwohl das Amtsgericht fachrechtlich fehlerhaft § 1696 Abs. 1 [X.] statt § 1696 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 1684 Abs. 4 Satz 2 [X.] als Maßstab für die Abänderung des unbefristeten [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 38; [X.], Buchleither v. [X.], Urteil vom 28. April 2016, [X.], §§ 52 ff.; [X.], Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18 -, juris, Rn. 18; [X.], Beschluss vom 27. Dezember 2018 - 9 UF 86/18 -, juris, Rn. 20; [X.], in: [X.], [X.], Stand: 19.03.2019, § 1696 Rn. 30 und 115) angewendet und auch das [X.] § 1696 Abs. 2 [X.] nicht genannt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass in der Sache die von [X.] wegen an eine Entscheidung über die Fortdauer eines unbefristeten [X.] zu stellenden Anforderungen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 36 ff.) nicht vorgelegen haben könnten.

4

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2237/19

28.10.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 9. August 2019, Az: 3 UF 174/19, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1684 Abs 4 S 2 BGB, § 1696 Abs 1 BGB, § 1696 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2019, Az. 1 BvR 2237/19 (REWIS RS 2019, 2161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2161

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