Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Aufrechterhaltung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung und Fehlen milderer Mittel - zur uU entscheidenden Bedeutung des einem Umgang und seiner Durchsetzung entgegenstehenden Kindeswillens - Verzicht auf Befristung aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt
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