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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 435/10 2 AR 275/10 vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung [X.].: 23 Ds 203 Js 217/10 Amtsgericht [X.] [X.].: [X.]/10 Amtsgericht [X.] [X.].: 203 Js 217/10 Staatsanwaltschaft [X.] Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Dezember 2010 gemäß § 12 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird auf das [X.] übertragen. - 2 -
Gründe: Der in [X.] wohnhafte Angeklagte hat nach dem [X.] in [X.] ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen. Daran sollen drei weitere Personen beteiligt gewesen sein, von denen zwei in [X.] wohnen. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift benennt elf Zeugen, von denen zehn in [X.] zu laden sind. Unter diesen Umständen ist die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht [X.] zweckmäßig. 1 [X.] [X.]
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22.12.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 2 ARs 435/10 (REWIS RS 2010, 52)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 52
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