Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. V ZR 121/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 270

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 121/01Verkündet am:7. Dezember 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 1992 im Ko-stenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags auf [X.] Löschung der für die [X.] eingetragenen [X.] aufgehoben.In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1989 kaufte die [X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin) von dem Kläger Grundbesitz inH. zum Preis von 4.900.000 [X.]. 1.500.000 [X.] wurden bezahlt, ein Teilbetragvon 3.400.000 [X.] sollte zum 31. Dezember 1990 fällig sein. Bei [X.] von vier Wochen nach Fälligkeit sollte der Kläger zum [X.] berechtigt sein. Am Tag der Fälligkeit verlängerten die [X.] -tragsparteien diese Frist in einer notariellen [X.] bis zum31. Juli 1991. Mit Schreiben vom 2. September 1991 erklrte der [X.] vom Vertrag. Der [X.] hat Zug um Zug gegen Zahlung von1.477.262,93 [X.] die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung,die [X.] der Löschung der fr die [X.] eingetragenenGrundschuld von 1.800.000 [X.] und die Feststellung des Annahmeverzugshinsichtlich des Betrages von 1.500.000 [X.] verlangt. Die Kferin hat sich [X.] am 28. August 1991 vereinbarte weitere Stundung unter Verzicht auf dasvertragliche Rcktrittsrecht berufen. Das [X.] hat der Klage stattgege-ben. Die Berufungen der Kferin und ihrer Streithelferin hat das [X.] zurckgewiesen. Nachdem die Kferin Revision eingelegt hatte, wurder ihr Vermögen am 1. Februar 1993 der Konkurs eröffnet und der [X.] Konkursverwalter ernannt. Das unterbrochene Revisionsverfahren hat der[X.] zchst hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung und derFeststellung des Annahmeverzugs aufgenommen. Insoweit ist die als Revisiondes Beklagten behandelte Revision mangels rechtzeitiger [X.] vom 6. Mai 1994 als unzulssig verworfen worden.Der zur [X.] angemeldeten Forderung in Höhe von1.259.028,10 [X.] aus dem Freischaffungsanspruch hat der Beklagte in [X.] 759.028,10 [X.] widersprochen. Mit Schriftsatz vom 27. Mrz 2001 hat der[X.] den Rechtsstreit auch hinsichtlich des [X.] aufge-nommen. Den Klageantrag auf [X.] der Löschung der [X.] er umgestellt und beantragt nunmehr, eine dem [X.] im [X.] das Vermögen der Gemeinschuldnerin zustehende Forderung von928.549,24 [X.] (759.028,10 [X.] und weitere 169.521,14 [X.]) zur [X.] festzustellen. Der Beklagte beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben- 4 -und den umgestellten Antrag abzuweisen. Der [X.] beantragt die Zurckwei-sung der Revision nach Maßgabe des umgestellten Antrags.[X.]:Die Revision hat Erfolg.[X.] Umstellung des Klageantrags ist zulssig. Dies ist entschieden frden Fall, daß der [X.] auch als Revisionsklr den Anspruch als Konkurs-forderung weiterverfolgt ([X.], Urt. v. 23. Dezember 1953, [X.], [X.] 146 KO Nr. 5; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 146 [X.]. 2 d). Nichts anderes gilt, wenn der [X.] Revisionsbeklagter ist.[X.] Die Angriffe der Revision bringen das Berufungsurteil nicht zu [X.]) Das Berufungsgericht ist der Meinung, der [X.] sei wirksam [X.] zurckgetreten. Es kinstehen, ob die Parteien eine Ver-einbarung getrofftten, nach der die Zahlungsfrist bis zum 31. [X.] unter Verzicht auf das dem [X.] ab dem 29. August 1991 zustehendeRcktrittsrecht verlrt werden sollte. Eine solche Vereinbartte so-wohl nach dem Gesetz als auch nach dem Willen der Parteien der nicht ge-- 5 -wahrten notariellen Form bedurft. Der Wirksamkeit des Rcktritts stehe auchnicht der Einwand unzulssiger Rechtsaustgegen, da fr eine solcheEinwendung nur die Vorm 28. August 1991 in Betracht kmen, [X.] des [X.]s an diesem Tag den Eintritt der [X.] jedoch nicht verursacht habe.b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das [X.] habe nicht von einer Formrftigkeit der Vereinbarung vom28./29. August 1991 ausrfen, mit der die Zahlungsfrist bis31. Dezember 1991 unter Verzicht auf das dem [X.] vier Wochen ab dem29. August 1991 zustehende vertragliche Rcktrittsrecht verlrt werdensollte.aa) Die Revision meint zwar, diese Stundungsabrede sei nur wegennicht [X.] Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung [X.] und der Finanzierung notwendig geworden und habe diebeidseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstcksvertrag nicht wesentlichverrt. Damit lier die Voraussetzungen vor, unter denen die Recht-sprechung eine Ausnahme vom Zwang zur notariellen Form nach § 313 Satz 1[X.] erlaube. Dies stehe auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung desSenats vom 6. November 1981 ([X.], NJW 1982, 434, 435), weil [X.] nicht wie dort von drei auf acht Jahre, sondern nur umweitere ff Monate erweitert werden sollte.bb) Selbst wenn man insoweit der Auffassung der Revision folgenkte, bleibt doch der Umstand, [X.] die Vertragsparteien hier eine Beurkun-dung der Stundungserweiterung verabredet haben. Entgegen der Meinung der- 6 -Revision ist dies nicht das Ergebnis einer fehlerhaften Auslegung durch dasBerufungsgericht, sondern der eindeutige Wortlaut des Schreibens der Kfe-rin vom 29. August 1991, so [X.] die gesetzliche Auslegungsregel des § 154Abs. 2 [X.] eingreift.cc) Dies gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn [X.] ihrer Auffassung ausgeht, die Parteien seien bei der Abrede vom28./29. August 1991 nur irrtmlich von einer Formrftigkeit der Vereinba-rung ausgegangen ([X.]/[X.], [X.], 60. Aufl. § 154 Rdn. 4; [X.], [X.] 1970, 1778).c) Entgegen der Meinung der Revision steht der Wirksamkeit des [X.] auch nicht der Einwand der unzulssigen Rechtsaus(§ 242 [X.])entgegen. Die Kferin hat am 28. August 1991 nicht gezahlt, und zu einerformltigen Fristverlrung ist es nicht gekommen. Dem steht auch das vonder Revision als rgangen gerte Schreiben der Kferin vom 19. August1991 nicht entgegen, mit dem der [X.] im wesentlichen nur gebeten wird,sicr die mitgeteilte Rcktrittsabsicht "noch einmal Gedanken zu machen".Warum der [X.] allein deshalb nochmals Gelegenheit zu einer sterenZahltte geben mssen, ist nicht einsichtig. [X.] auch der alsrgangen gerte Vortrag, die Kferin habe am 11. September 1991 dem[X.] die Zahlung des gesamten Restbetrages angeboten, nichts.2. Die Umstellung des Klageantrags macht es aber erforderlich, das [X.] -Der [X.] macht nun eine bezifferte Forderung geltend, die von demBeklagten fr nicht [X.] gehalten wird. Diese [X.]ung [X.] des Berufungsurteils. Da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zurEntscheidung reif ist, der zur [X.] festzustellende Betrag ist streitig,muûte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies [X.], die [X.] zur [X.] festzustellenden Forderung zuermitteln. Insoweit werden die Parteien die Mlichkeit haben, ihr [X.] zu erzen.Tropf[X.] KrrKleinGaier

Meta

V ZR 121/01

07.12.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. V ZR 121/01 (REWIS RS 2001, 270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 270

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