Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. 2 ARs 321/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1261

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[X.]/03vom10. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Verdachts des Betruges pp.[X.].: (111 Js 1238/02 - Staatsanwaltschaft [X.] = 1009 Js 004459/02 - Staatsanwaltschaft [X.] und [X.] 111 Js 384/03 - = Staatsanwaltschaft [X.] = 780 Js 2061/00 - Staatsanwaltschaft [X.]), Amtsgericht [X.][X.].: 3 [X.]/03 Generalstaatsanwaltschaft [X.][X.].: [X.] (Staatsanwaltschaft [X.]), Landgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 10. Oktober 2003 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:Die Verfahren der Amtsgerichte [X.] (111 Js 1238/02)und [X.] (111 Js 384/03) werden zu dem bei [X.] [X.] rechtshängigen Verfahren [X.].Gründe:Der [X.] ist für die Entscheidung als gemeinschaftlichesoberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig.Die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist zulässig undzweckmäßig. In den Verfahren, die bei Gerichten unterschiedlicher Rangord-nung rechtshängig sind, ist das Hauptverfahren jeweils [X.] 3 -Ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht sowohl in persönli-cher als auch in sachlicher Hinsicht. Das Landgericht [X.] hat die Bereit-schaft erklärt, die mit der Anregung der Übernahme vorgelegten Verfahren [X.] [X.] und [X.] zu übernehmen. Die Ange-klagten hatten rechtliches Gehör.[X.][X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 321/03

10.10.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. 2 ARs 321/03 (REWIS RS 2003, 1261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1261

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