Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. V ZR 124/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10648

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 124/09 vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 7. Januar 2010 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. Mai 2009 wird [X.]. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-gen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist aus den dargelegten Gründen auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] (§ 453 Abs. 2 ZPO). Zwar rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Be-rufungsgericht die Zurückweisung des [X.] rechtsfehlerhaft auf § 533 ZPO gestützt hat, der nur für den von dem Beklagten im [X.] erhobenen [X.], aber nicht für die von dem Kläger im Wege der Replik erklärte Aufrechnung gilt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich - wie hier - um eine Vollstreckungsgegenklage handelt (vgl. zu § 530 Abs. 2 ZPO a.F.; [X.], Urt. v. 28. Mai 1990, [X.], NJW-RR 1990, 1470). Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die [X.] des Fehlers auf. Da nach § 2040 Abs. 2 BGB eine Aufrechnung gegen eine zum Nachlass gehörende [X.] mit einem Anspruch gegen einen Miterben nicht zulässig ist, hätte etwas dazu ausgeführt werden müssen, warum der Klä-ger dennoch gegen den titulierten Kaufpreisanspruch der Erben-gemeinschaft mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer
- 3 - von ihm behaupteten Entwendung von Maschinenteilen durch den Beklagten zu 1 aufrechnen kann. Daran fehlt es. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.256,26 •. Krüger [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 O 375/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - 4 U 91/07 -

Meta

V ZR 124/09

07.01.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. V ZR 124/09 (REWIS RS 2010, 10648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10648

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4 U 91/07

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