Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2011, Az. 3 C 36/10

3. Senat | REWIS RS 2011, 5253

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Gegenstand

Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende Leistungspflicht


Leitsatz

1. Im Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG kann der Verfolgte eine rückwirkende Leistungsgewährung nach den Grundsätzen über den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, wenn er aufgrund eines Beratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde versäumt hat, den Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.

2. Ein Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde liegt regelmäßig vor, wenn sie einen Antragsteller, der bei ihr eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung begehrt, nicht darauf hinweist, dass die erstrebten Ausgleichsleistungen einen weiteren Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erfordern und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden.

3. Die rückwirkende Leistungspflicht ist nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 SGB X (juris: SGB 10) auf einen Zeitraum von längstens vier Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ausgleichsleistungen beansprucht werden, begrenzt. Die Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (juris: SGB 1).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ([X.]).

2

Seine Rehabilitierung nach diesem Gesetz beantragte er am 29. Dezember 1997 beim seinerzeit zuständigen [X.] des [X.]. Am 27. August 1999 beantragte er dort zusätzlich eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung, weil er - wie es in dem Antragsformular heißt - wegen seiner besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen wolle. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Einen Antrag auf Ausgleichsleistungen beim örtlichen Sozialamt stellte der Kläger damals nicht.

3

Mit [X.] vom 24. Februar 2006 erkannte das zuständig gewordene [X.] für Soziales und Familie des [X.] den Kläger als Verfolgten im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes an und setzte die [X.] vom 22. Juli 1974 bis zum 2. Oktober 1990 als Verfolgungszeit fest.

4

Nach mündlicher Beantragung von Ausgleichsleistungen nach § 8 [X.] durch die Ehefrau des [X.] am 28. Februar 2006 ging am 8. März 2006 ein schriftlicher Antrag des [X.] beim Beklagten, dem zuständigen Sozialleistungsträger, ein. Auf dem [X.] war handschriftlich vermerkt, der Antrag werde rückwirkend ab Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen gestellt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30. März 2006 monatliche Ausgleichsleistungen ab dem 1. März 2006; Leistungen für frühere [X.]räume lehnte er ab.

5

Der Widerspruch des [X.] hiergegen blieb erfolglos, ebenso sein Widerspruch gegen die Einstellung der Zahlungen von Juli 2006 bis Ende Januar 2007, die der Beklagte wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten verfügt hatte. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 führte das [X.] Landesverwaltungsamt aus, Ausgleichsleistungen würden beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt. Der erforderliche schriftliche Antrag sei beim zuständigen Sozialamt erst am 8. März 2006 eingegangen. Dem Kläger seien daher Ausgleichsleistungen ab dem frühest möglichen [X.]punkt bewilligt worden. Eine rückwirkende Gewährung der Leistungen sei nicht möglich.

6

Der Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für die [X.]räume 29. Dezember 1997 (Stellung des Rehabilitierungsantrags) bis 28. Februar 2006 und 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2007 zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2009 für die letztgenannte [X.] stattgegeben; für die [X.] vor dem 1. März 2006 hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, es fehle insoweit der in § 8 [X.] vorausgesetzte förmliche Antrag. Es handele sich um eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Verlust des Anspruchs für zurückliegende Monate führe. Den Beklagten treffe kein eigenes Verschulden, insbesondere habe er selbst keine Aufklärungspflichten verletzt, und er müsse sich auch das Verschulden einer fremden Behörde, die in die Leistungsgewährung eingeschaltet sei, nicht zurechnen lassen. Wiedereinsetzung könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Davon abgesehen sei der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, den Antrag bei der zuständigen Behörde früher zu stellen. In dem von ihm ausgefüllten Antragsformular sei er ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, den Antrag unter Vorlage einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Da dem [X.] kein Beratungs- oder Informationsfehler unterlaufen sei, bestehe kein Anlass, auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen früheren Leistungsbeginn festzusetzen.

7

Mit seiner Revision begehrt der Kläger Ausgleichsleistungen für die [X.] vom 1. September 1999 bis zum 28. Februar 2006 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage. Zur Begründung macht er geltend: Sein Begehren sei nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt. Er sei von der Rehabilitierungsbehörde nicht über die Erforderlichkeit eines weiteren Antrags beim Sozialamt informiert worden, wie nach den auch im Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde anzuwendenden §§ 14 und 15 [X.] geboten gewesen sei. In der unterlassenen Beratung liege eine Pflichtverletzung, die zu seinem finanziellen Nachteil geführt habe. Die Beratungspflichtverletzung der Rehabilitierungsbehörde sei dem Beklagten zuzurechnen, weil die Zuständigkeitsbereiche zweier Stellen arbeitsteilig eng miteinander verknüpft seien, die Rehabilitierungsbehörde im maßgeblichen [X.]punkt aktueller Ansprechpartner gewesen sei und anhand der ihr bekannten Umstände habe erkennen können, dass dringender Beratungsbedarf in einer wichtigen Frage bestehe. Dass das Verfahren auf zwei Behörden aufgeteilt sei, ändere nichts; denn entscheidend sei die Sicht des Antragstellers. Es könne auch nicht darauf ankommen, bei welcher Behörde zuerst ein Antrag gestellt werde. Zu einer konkreten Beratung habe hinreichender Anlass bestanden, weil er sich ersichtlich in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befunden und deshalb Ausgleichsleistungen nach § 8 [X.] erstrebt habe. Das Formular der Rehabilitierungsbehörde habe jedoch den Eindruck erweckt, als sei mit dem Antrag auf Erteilung der Rehabilitierungsbescheinigung alles Erforderliche für den Erhalt von Ausgleichsleistungen getan. Abgesehen davon sei auch dieser Antrag nicht bearbeitet und das reguläre langwierige Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden. Er sei daher so zu stellen, als hätte er mit dem Antrag auf Erteilung der (vorläufigen) Rehabilitierungsbescheinigung gleichzeitig Ausgleichszahlungen gemäß § 8 [X.] beantragt. Die Gewährung nachträglicher Ausgleichsleistungen laufe auch nicht dem Gesetzeszweck zuwider, denn bei einem Hinweis der Rehabilitierungsbehörde hätte er einen rechtzeitigen Antrag gestellt und die Leistungen erhalten.

8

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

Der Kläger wendet si[X.]h mit der zulässigen Revision (§ 27 Abs. 1 [X.]) gegen das Urteil des [X.], soweit dort Ansprü[X.]he für die [X.] vom 1. September 1999 bis zum 28. Februar 2006 verneint worden sind. Die im Klageverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he für davor liegende [X.]räume verfolgt er ni[X.]ht weiter; in diesem Umfang ist das Urteil re[X.]htskräftig geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO).

Mit der Ablehnung von Ansprü[X.]hen für die no[X.]h streitige [X.] verletzt das Urteil zwar Bundesre[X.]ht. Für die [X.] bis eins[X.]hließli[X.]h 31. Dezember 2001 stellt es si[X.]h jedo[X.]h aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar, sodass die Revision in diesem Umfang zurü[X.]kzuweisen ist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Hingegen kann für die [X.] ab 1. Januar 2002 ohne weitere Tatsa[X.]henfeststellungen ni[X.]ht ents[X.]hieden werden, ob die Klage Erfolg hat. In diesem Umfang ist die Sa[X.]he daher zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Verwaltungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Ausglei[X.]hsleistungen kann der Kläger ni[X.]ht unmittelbar na[X.]h Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] beanspru[X.]hen. Dana[X.]h erhalten Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] unter näher bestimmten Voraussetzungen Ausglei[X.]hsleistungen in gesetzli[X.]h bestimmter Höhe. Die Leistung ist aber im Sinne von § 16 Abs. 2 des [X.] ([X.]), das gemäß § 25 Abs. 4 [X.] für das Verfahren na[X.]h dem [X.] (d.h. §§ 8 und 9 [X.]) gilt, von einem Antrag abhängig, mit dem der Verfolgte seine Bedürftigkeit verdeutli[X.]ht (vgl. au[X.]h Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 [X.] 22.83 - BVerwGE 69, 5 <9> = [X.] 436.0 § 97 [X.] Nr. 3). Dieser Antrag ist konstitutive Voraussetzung für das Entstehen des Anspru[X.]hs, weshalb § 8 Abs. 5 [X.] bestimmt, dass Ausglei[X.]hsleistungen beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden.

a) Einen förmli[X.]hen Antrag in diesem Sinne hat der Kläger erst am 8. März 2006 gestellt. Zwar spri[X.]ht viel dafür, dass die gegenüber dem [X.] im August 1999 verlangte Erteilung einer vorläufigen Rehabilitierungsbes[X.]heinigung einen sol[X.]hen Antrag bereits mit umfasste. Denn Ausglei[X.]hsleistungen, die - wie unten zu zeigen - eine besondere Sozialleistung im Sinne der §§ 11 ff. [X.] sind, gelten als beantragt, wenn der Antragsteller zum Ausdru[X.]k bringt, sie in Anspru[X.]h nehmen zu wollen. Ob dies der Fall ist, ist dur[X.]h Auslegung na[X.]h Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008 - [X.]/9b [X.] 18/07 R - juris Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], § 16 Rn. 5; [X.], in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialre[X.]ht, § 16 [X.] Rn. 3). Na[X.]h der Formulierung im [X.] musste es si[X.]h der Rehabilitierungsbehörde aber aufdrängen, dass der Kläger Ausglei[X.]hsleistungen begehrte, und zwar so bald wie mögli[X.]h. Denn genau darauf zielte sein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Rehabilitierungsbes[X.]heinigung, die gemäß § 18 Abs. 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h Grundlage für Leistungen na[X.]h dem [X.] in sol[X.]hen Fällen ist, in denen die Erteilung einer (endgültigen) Rehabilitierungsbes[X.]heinigung voraussi[X.]htli[X.]h längere [X.] in Anspru[X.]h nehmen wird. Wie dieser Antrag im Fall des [X.] zu verstehen war, mag aber auf si[X.]h beruhen; denn jedenfalls hat au[X.]h ein sol[X.]her Antrag ni[X.]ht die für die Gewährung zuständige Stelle errei[X.]ht, was aber Voraussetzung dafür ist, um den Anspru[X.]h zu begründen (für die Sozialhilfe vgl. Urteil vom 9. Februar 1984, a.a.[X.], 5 <7>). Ausglei[X.]hsleistungen na[X.]h dem [X.] werden gemäß § 24 Abs. 2 [X.] von den örtli[X.]hen Trägern der Sozialhilfe gewährt (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des [X.]). Ein im Antrag auf Erteilung der vorläufigen Rehabilitierungsbes[X.]heinigung enthaltener Antrag auf Ausglei[X.]hsleistungen wäre jedo[X.]h im Berei[X.]h der Rehabilitierungsbehörde verblieben, sodass au[X.]h § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht hilft. Denn die dort für den Fall der Weiterleitung vorgesehene Fiktion der Antragstellung im [X.]punkt des Eingangs beim unzuständigen Leistungsträger setzt voraus, dass der Antrag den zuständigen Leistungsträger, hier den Beklagten, tatsä[X.]hli[X.]h errei[X.]ht. Dies ist mangels Weiterleitung aber ni[X.]ht ges[X.]hehen.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt mit Bli[X.]k auf einen sol[X.]hen konkludenten Antrag auf Gewährung von Ausglei[X.]hsleistungen ni[X.]ht in Betra[X.]ht. § 27 des [X.] ([X.]), das gemäß § 25 Abs. 4 [X.] maßgebend ist, setzt voraus, dass der Kläger verhindert war, eine gesetzli[X.]he Frist einzuhalten. § 8 Abs. 5 [X.] normiert indes keine gesetzli[X.]he Frist, sondern regelt ledigli[X.]h das Verhältnis zwis[X.]hen Leistungsbeginn und Antragstellung. Die Antragstellung ist eine Anspru[X.]hsvoraussetzung und selbst (abgesehen von § 23 [X.]) ni[X.]ht an eine Frist gebunden; der Auss[X.]hluss der Leistungsgewährung vor dem Monat der Antragstellung stellt keine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist dar (vgl. au[X.]h BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - [X.] [X.]/10 R - juris Rn. 23 zum Antragserfordernis na[X.]h § 37 [X.]I; a.A. zum Antragserfordernis na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.]: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 [X.] 38.95 - NJW 1997, 2966 = [X.] 454.71 § 27 [X.] Nr. 2 = NJW 1997, 2966).

2. Einen früheren Leistungsbeginn für die Gewährung der Ausglei[X.]hsleistungen kann der Kläger dem Grunde na[X.]h aber im Wege des sozialre[X.]htli[X.]hen Herstellungsanspru[X.]hs verlangen. Dieser ist darauf geri[X.]htet, in Fällen von Pfli[X.]htverletzungen eines [X.] denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zuständige Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialre[X.]htsverhältnis erwa[X.]hsenden Pfli[X.]hten ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - [X.], 76 <79>; umfassend zu Entstehung und Entwi[X.]klung dieses Anspru[X.]hs S[X.]hmidt-De [X.]aluwe, Der sozialre[X.]htli[X.]he Herstellungsanspru[X.]h, [X.] 1992, [X.] ff.).

a) Diese Grundsätze, die für das Sozialre[X.]ht entwi[X.]kelt worden sind, sind hier anwendbar. Zwar können sie na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]ht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsre[X.]hts übertragen werden (vgl. etwa Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 [X.] 48.86 - BVerwGE 79, 192 <194>. [X.] Einwänden ist ihre Anwendung auf im Verwaltungsre[X.]ht geregelte besondere Sozialleistungsansprü[X.]he aber ni[X.]ht ausgesetzt. Sie sind deshalb s[X.]hon in der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] dort zumindest in Betra[X.]ht gezogen worden, wo Pfli[X.]htverletzungen in einem sozialre[X.]htli[X.]h geprägten Verwaltungsverfahren dur[X.]h Naturrestitution auszuglei[X.]hen sind und keine Spezialregelungen bestehen (vgl. - einen Herstellungsanspru[X.]h jeweils nur wegen des Fehlens einzelner Voraussetzungen verneinend - Bes[X.]hluss vom 21. September 1998 - BVerwG 2 [X.]6.98 - [X.] 239.1 § 15 [X.] Nr. 1 sowie Urteil vom 18. April 1997 a.a.[X.]; offen gelassen für das Re[X.]ht der Ausbildungsförderung hingegen im Urteil vom 23. Februar 2010 - BVerwG 5 [X.] 13.09 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 17).

Auf Leistungen na[X.]h dem [X.] des Berufli[X.]hen Rehabilitierungsgesetzes ist der Herstellungsanspru[X.]h dana[X.]h anzuwenden. Sie sind ihrer Natur na[X.]h steuerfinanzierte Sozialleistungen im Sinne des § 11 Satz 1 [X.]; die Ausglei[X.]hsleistung na[X.]h § 8 [X.] ordnet der Gesetzgeber als "Zus[X.]hlag" zu anderen Sozialleistungen ein (vgl. Begründung des Entwurfs eines [X.] vom 19. Mai 1993, BTDru[X.]ks 12/4994 S. 46 f. zu §§ 7 und 8). Die Nähe zum Sozialre[X.]ht zeigt si[X.]h etwa darin, dass die Ausglei[X.]hsleistungen beim Bezug einer Rente aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung gekürzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Leistungsbezug wurzelt mithin in einem sozialre[X.]htli[X.]hen Verhältnis, das allein wegen seines Bezugs zur berufli[X.]hen Rehabilitierung im besonderen Verwaltungs- und ni[X.]ht im Sozialre[X.]ht geregelt ist. Folgeri[X.]htig hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 4 [X.] für das Verfahren na[X.]h dem [X.] (§§ 8 f. [X.]) die Geltung des [X.] und [X.] bestimmt (vgl. Begründung zum Entwurf des [X.], a.a.[X.] S. 52).

b) Der sozialre[X.]htli[X.]he Herstellungsanspru[X.]h greift ein, wenn ein Leistungsbere[X.]htigter in einem bestehenden oder angebahnten Sozialre[X.]htsverhältnis, das auf einem Anspru[X.]h auf Sozialleistung beruht, dur[X.]h die Verletzung sozialbehördli[X.]her Pfli[X.]hten einen Na[X.]hteil erlitten hat. Dabei kann es si[X.]h um Nebenpfli[X.]hten handeln wie diejenigen zur Auskunft, Betreuung und Beratung (§§ 14, 15 [X.]) oder zur verständnisvollen Förderung (BSG, Urteile vom 18. Dezember 1975 - 12 RJ 88/75 - [X.], 126 <127 f.>, vom 26. Juni 1991 - 8 [X.] 15/90 - [X.] 3-5795 § 4 [X.] , vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92 - [X.] 3-1200 § 14 [X.] Nr. 12 und vom 22. Oktober 1996 - 13 [X.] - [X.] 3-1200 § 14 [X.] Nr. 22 ). Die Wertung gilt erst re[X.]ht, wenn eine Hauptpfli[X.]ht verletzt wird wie diejenige, über den an die Behörde herangetragenen Leistungsantrag eine re[X.]htmäßige Ents[X.]heidung zu treffen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.] KR 6/06 R - [X.] 4-2500 § 44 Nr. 11 = juris Rn. 16). Das re[X.]htswidrige Handeln oder Unterlassen kann dabei au[X.]h von einer anderen Behörde ausgegangen sein, sofern es dem zuständigen Sozialleistungsträger zugere[X.]hnet werden kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - [X.], 89).

Es liegt nahe, wie der Kläger betont, dass der Herstellungsanspru[X.]h hier bereits dadur[X.]h begründet wird, dass die Rehabilitierungsbehörde seinen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Rehabilitierungsbes[X.]heinigung ni[X.]ht bes[X.]hieden hat, was sie in angemessener [X.] hätte tun müssen. Die vorläufige Rehabilitierungsbes[X.]heinigung dient dazu, eine zügige Leistungsgewährung si[X.]herzustellen, wenn die bei den [X.] konzentrierten Verfahren na[X.]h § 1 Abs. 1 [X.] - wie im Fall des [X.] - längere [X.] in Anspru[X.]h nehmen; denn nur bei zügiger Gewährung können die Leistungen na[X.]h dem [X.] oder [X.] ihren Zwe[X.]k erfüllen (vgl. Begründung des Entwurfs eines [X.], a.a.[X.] S. 51 zu § 18), ähnli[X.]h wie die Sozialhilfe einen gegenwärtigen Bedarf zeitnah zu befriedigen (vgl. Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 [X.] 26.02 - [X.] 435.12 § 44 [X.] Nr. 10). Die Ni[X.]htbes[X.]heidung eines Antrags, der auf die Herstellung einer Anspru[X.]hsvoraussetzung für die Ausglei[X.]hsleistungen - den Na[X.]hweis der Verfolgteneigens[X.]haft - zielt, ist jedenfalls eine hinrei[X.]hende behördli[X.]he Pfli[X.]htverletzung.

Dies mag aber dahinstehen; denn jedenfalls hat die Rehabilitierungsbehörde die Pfli[X.]ht verletzt, den Kläger über die Notwendigkeit zu beraten, zusätzli[X.]h zum Antrag auf vorläufige Rehabilitierungsbes[X.]heinigung beim Sozialamt einen Antrag auf Ausglei[X.]hsleistungen na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] zu stellen, um sie bei Erteilung der Bes[X.]heinigung gemäß § 8 Abs. 5 [X.] rü[X.]kwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erhalten. Zu einer sol[X.]hen Beratung war die Behörde dur[X.]h § 14 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet, wona[X.]h jeder Anspru[X.]h auf Beratung über seine Re[X.]hte und Pfli[X.]hten na[X.]h dem Sozialgesetzbu[X.]h hat. Die Beratungspfli[X.]ht greift bereits im Vorfeld eines dur[X.]h Antragstellung begründeten Sozialre[X.]htsverhältnisses, und sie verpfli[X.]htet den Leistungsträger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses, auf klar zutage tretende Gestaltungsmögli[X.]hkeiten hinzuweisen (BSG, Urteile vom 29. September 1987 - 7 [X.] - [X.], 179 und vom 10. Dezember 2003 - [X.] VJ 2/02 R - [X.], 34 m.w.N.). Ein sol[X.]her Anlass war im Fall des [X.], wie dargetan, gerade dann klar erkennbar, wenn in seinem Antrag auf vorläufige Rehabilitierungsbes[X.]heinigung ni[X.]ht zuglei[X.]h ein Antrag auf Ausglei[X.]hsleistungen zu sehen wäre, der die [X.] na[X.]h § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgelöst hätte. Für die Rehabilitierungsbehörde war ohne Weiteres ersi[X.]htli[X.]h, dass der re[X.]htsunkundige Kläger unverzügli[X.]h in den Genuss der Ausglei[X.]hsleistungen kommen wollte und zu Unre[X.]ht davon ausging, alles Nötige dafür getan zu haben. In dieser Lage bestand zudem eine Pfli[X.]ht na[X.]h § 16 Abs. 3 [X.], darauf hinzuwirken, dass der Kläger unverzügli[X.]h den sa[X.]hdienli[X.]hen Antrag stellte.

Diese sozialre[X.]htli[X.]hen Nebenpfli[X.]hten trafen au[X.]h die Rehabilitierungsbehörde, obwohl sie ni[X.]ht selbst der Leistungsträger war, dem gegenüber na[X.]h § 14 Satz 2 [X.] die Re[X.]hte aus § 8 Abs. 1 [X.] geltend zu ma[X.]hen waren. In Fällen, in denen eine Behörde - wie unter [X.]) zu zeigen - arbeitsteilig in den Vorgang einer Leistungsgewährung einer anderen Behörde einges[X.]haltet ist, deren Verfahren si[X.]h na[X.]h dem [X.] ri[X.]htet, wie es § 25 Abs. 4 [X.] vorsieht, entfalten die den Leistungsträger na[X.]h jenem Gesetz treffenden Pfli[X.]hten Vorwirkung im Rehabilitierungsverfahren. Gerade der vorliegende Fall, in dem der Sozialleistungsträger na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konstruktion aus Gründen, die ihrerseits Beratungspfli[X.]hten auslösen würden, keine Kenntnis von den Vorgängen haben kann, zeigt, dass der Zwe[X.]k der sozialre[X.]htli[X.]hen Nebenpfli[X.]hten ni[X.]ht erfüllt werden könnte, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren frei von ihnen wäre. Au[X.]h kann die Beratungspfli[X.]ht in einem gestuften Verfahren ni[X.]ht von der Zufälligkeit abhängig sein, bei wel[X.]her Behörde einer der nötigen Anträge zuerst gestellt wird.

[X.]) Dem Beklagten ist das Verhalten der Rehabilitierungsbehörde als eigene Verletzung von Nebenpfli[X.]hten zuzure[X.]hnen. Eine sol[X.]he Zure[X.]hnung ist nur dann mögli[X.]h, wenn eine Funktionseinheit in der Weise besteht, dass ein anderer Leistungsträger oder eine andere Behörde in den Verwaltungsablauf derjenigen Behörde arbeitsteilig einges[X.]haltet ist, gegen die der Herstellungsanspru[X.]h geri[X.]htet wird, diese Behörde si[X.]h also für die Erfüllung der ihr obliegenden sozialre[X.]htli[X.]hen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages einer anderen Behörde oder Stelle bedient (stRspr, vgl. BSG, Urteile vom 30. September 2009 - [X.] [X.] - [X.], 245 <255>, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 17/96 - [X.], 177<180>, vom 22. Oktober 1996 - 13 [X.] - [X.] 3-1200 § 14 [X.] Nr. 22 , vom 29. Oktober 1992 - 10 [X.] 24/91 - [X.], 217 <218> und vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 68/83 - [X.], 288 <290>; ebenso BVerwG, Bes[X.]hluss vom 21. September 1998, a.a.[X.]).

Diese Voraussetzungen treffen auf die in Rede stehenden Verwaltungsverfahren zu. Sie sind verfahrensre[X.]htli[X.]h aufeinander bezogen und materiell-re[X.]htli[X.]h miteinander verzahnt. Eine entspre[X.]hende Verfahrensstufung hat der [X.] für das Verhältnis der Rehabilitierung zu den darauf aufbauenden Ansprü[X.]hen auf Ausglei[X.]h von Folges[X.]häden des rehabilitierten Eingriffs (§ 1 Abs. 1 [X.]) bereits angenommen (Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 [X.] 1.03 -BVerwGE 119, 102 <104 f.>). Hier gilt ni[X.]hts anderes. Die Feststellung der Verfolgteneigens[X.]haft in einer Rehabilitierungsbes[X.]heinigung ist aus Gründen der Vereinfa[X.]hung und Bes[X.]hleunigung des Verfahrens bei den auf Länderebene zentral eingeri[X.]hteten [X.] konzentriert; anderen Behörden ist eine eigenständige Prüfung insoweit verwehrt (vgl. § 22 Abs. 3 [X.], § 12 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehaG). Demgemäß sind die Zuständigkeiten der Rehabilitierungsbehörde und des [X.] so zu bestimmen, dass Doppelprüfungen mit der Gefahr einander widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen mögli[X.]hst vermieden werden (Bes[X.]hluss vom 29. April 2004 - BVerwG 3 [X.]18.03 - juris Rn. 11). Dabei entfaltet die vorläufige Rehabilitierungsbes[X.]heinigung, anders als die endgültige Bes[X.]heinigung na[X.]h § 17 [X.], jedo[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h [X.], die in vers[X.]hiedenen Verwaltungsverfahren zum Tragen kommen kann; sie ist vielmehr auss[X.]hließli[X.]h "als Grundlage für Leistungen na[X.]h dem [X.] oder [X.]" des Berufli[X.]hen Rehabilitierungsgesetzes vorgesehen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Aus der hier maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des Leistungsbere[X.]htigten dienen damit beide Verwaltungsstellen der Errei[X.]hung desselben Zieles und treten ihm als Einheit gegenüber.

d) Der Herstellungsanspru[X.]h verpfli[X.]htet den Beklagten als zuständigen Sozialleistungsträger dazu, jenen Zustand herzustellen, der ohne die ihm zuzure[X.]hnende Pfli[X.]htverletzung der Rehabilitierungsbehörde bestehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2003 - [X.] RA 38/02 R - [X.], 1 <16 Rn. 64>). Hat die Pfli[X.]htverletzung die Versäumung von Anträgen oder Antragsfristen zur Folge gehabt, darf si[X.]h der Sozialleistungsträger ni[X.]ht auf die eingetretenen Re[X.]htsfolgen berufen, sondern muss den Bere[X.]htigten so behandeln, als sei sein Antrag re[X.]htzeitig und ordnungsgemäß gestellt worden (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29. September 1987 - 7 [X.] - [X.], 179 <182 ff.> m.w.N.). So verhält es si[X.]h hier, denn hätte die Rehabilitationsbehörde den Kläger bei seiner Antragstellung am 27. August 1999 über die Notwendigkeit eines weiteren Antrages bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 24 Abs. 2 [X.]) belehrt, kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Kläger den Antrag zeitnah auf den Weg gebra[X.]ht hätte.

Allerdings kann der Kläger Ausglei[X.]hsleistungen dem Grunde na[X.]h ni[X.]ht bereits ab dem 1. September 1999 (dem auf die vermutli[X.]he Antragstellung folgenden Monat), sondern erst ab dem 1. Januar 2002 (bis zum 28. Februar 2006) verlangen. Das Bundessozialgeri[X.]ht s[X.]hränkt den Umfang einer rü[X.]kwirkenden Leistungserbringung im Wege des sozialre[X.]htli[X.]hen Herstellungsanspru[X.]hs na[X.]h dem Re[X.]htsgedanken des § 44 Abs. 4 [X.] auf einen [X.]raum von längstens vier Kalenderjahren vor dem Begehren auf rü[X.]kwirkende Gewährung einer Leistung ein (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007 - [X.]3 R 58/06 R - NZS 2008, 274 <275 f.>). Dabei ist der Vier-Jahres-[X.]raum vom Beginn des Jahres an zu re[X.]hnen, in dem das Begehren erhoben worden ist. Der [X.] ma[X.]ht si[X.]h diese Re[X.]htspre[X.]hung, die zwis[X.]hen den [X.]en des Bundessozialgeri[X.]hts für (hier ni[X.]ht betroffene) Rentenansprü[X.]he umstritten ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2003 - [X.] RA 38/02 R - [X.], 1 <17 f. Rn. 68 ff.>), für den Berei[X.]h der Ausglei[X.]hsleistungen na[X.]h dem Rehabilitierungsre[X.]ht zu eigen. Dementspre[X.]hend kann der Kläger, der am 8. März 2006 den formgere[X.]hten Antrag auf rü[X.]kwirkende Zahlung gestellt hat, na[X.]h § 44 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 25 Abs. 4 [X.] die Ausglei[X.]hsleistungen rü[X.]kwirkend bis vier Kalenderjahre vor dem 1. Januar 2006 verlangen. Für die [X.] vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001 ist die Klage daher in jedem Falle unbegründet, im Ergebnis vom Verwaltungsgeri[X.]ht also zu Re[X.]ht abgewiesen worden. In diesem Umfang ist die Revision des [X.] zurü[X.]kzuweisen.

e) Soweit dem Kläger unter dem Gesi[X.]htspunkt der hypothetis[X.]hen Kausalität oder eines Mitvers[X.]huldens anzulasten ist, dass er trotz der von ihm gesehenen Notwendigkeit, alsbald Ausglei[X.]hsleistungen zu erhalten, über Jahre untätig geblieben ist, wird dieser Erwägung dur[X.]h die Regelung des § 44 Abs. 4 [X.] generalisierend Re[X.]hnung getragen.

3. Ob die Voraussetzungen der Leistungsgewährung in der [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2006 vollständig vorliegen, bedarf weiterer Sa[X.]haufklärung. Zwar ist der Kläger Verfolgter na[X.]h § 1 Abs. 1 [X.] mit Wohnsitz im Geltungsberei[X.]h des Berufli[X.]hen Rehabilitierungsgesetzes. Seine Verfolgteneigens[X.]haft und das Fehlen von Auss[X.]hließungsgründen na[X.]h § 4 [X.] (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) sind mit Bes[X.]heid der Rehabilitierungsbehörde vom 24. Februar 2006 unanfe[X.]htbar und bindend (§ 22 Abs. 3 [X.], §12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG) festgestellt worden. Hingegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsa[X.]henfeststellungen ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden, ob der Kläger im gesamten Leistungszeitraum in seiner wirts[X.]haftli[X.]hen Lage besonders beeinträ[X.]htigt war, wie es § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] weiter voraussetzt. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat hierzu, von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus konsequent, keine Feststellungen getroffen; dem [X.] ist es verwehrt, dies selbst zu tun. Die Sa[X.]he ist daher zur Aufklärung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des [X.] in der maßgebli[X.]hen [X.] (1. Januar 2002 bis 28. Februar 2006) zurü[X.]kzuverweisen. Soweit si[X.]h dabei Ansprü[X.]he ergeben, sind Ausglei[X.]hsleistungen in der Höhe zuzuspre[X.]hen, die für den jeweiligen [X.]raum gesetzli[X.]h festgelegt gewesen sind.

4. Zum Zinsbegehren, das im Falle eines Klageerfolgs Bedeutung erlangt, weist der [X.] vorsorgli[X.]h darauf hin, dass weder Prozess- no[X.]h Verzugszinsen verlangt werden können, weil sie für Ausglei[X.]hsleistungen na[X.]h dem Berufli[X.]hen Rehabilitierungsgesetz ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehen sind (vgl. au[X.]h BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 [X.] - [X.] 1993, 719). Stattdessen kommt § 44 Abs. 1 [X.] entspre[X.]hend zur Anwendung, wona[X.]h Ansprü[X.]he auf Geldleistungen na[X.]h Ablauf eines Kalendermonats na[X.]h dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen sind.

Meta

3 C 36/10

30.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Meiningen, 8. Oktober 2009, Az: 8 K 108/08 Me, Urteil

§ 8 Abs 1 BerRehaG, § 8 Abs 5 BerRehaG, § 18 BerRehaG, § 22 BerRehaG, § 24 Abs 2 BerRehaG, § 25 Abs 4 BerRehaG, § 14 S 1 SGB 1, § 14 S 2 SGB 1, § 15 SGB 1, § 16 Abs 2 SGB 1, § 44 Abs 1 SGB 1, § 27 SGB 10, § 44 Abs 4 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2011, Az. 3 C 36/10 (REWIS RS 2011, 5253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5253

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M 17 K 14.3002

12 B 19.795

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