Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 2 ARs 317/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6347

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220817B2ARS317.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 317/17
2 AR 196/17

vom
22. August
2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Vorwurfs des Betruges u.a.

Antragstellerin:

[X.].: 6 Ws 106/17
Kammergericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. August
2017
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 3.
August 2017 gegen den Beschluss des [X.]s vom 27.
Juli 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf §
304 Abs.
4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwer-fen. Der [X.] hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antrag-stellerin, der der
Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen [X.]sentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre.
Der [X.] weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Appl

Eschelbach

Grube

1
2

Meta

2 ARs 317/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 2 ARs 317/17 (REWIS RS 2017, 6347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6347

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