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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:220817B2ARS317.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 317/17
2 AR 196/17
vom
22. August
2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Vorwurfs des Betruges u.a.
Antragstellerin:
[X.].: 6 Ws 106/17
Kammergericht [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. August
2017
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 3.
August 2017 gegen den Beschluss des [X.]s vom 27.
Juli 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf §
304 Abs.
4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwer-fen. Der [X.] hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antrag-stellerin, der der
Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen [X.]sentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre.
Der [X.] weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Appl
Eschelbach
Grube
1
2
Meta
22.08.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 2 ARs 317/17 (REWIS RS 2017, 6347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6347
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