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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B2ARS417.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 417/17
2 AR 265/17
vom
14. November
2017
in der Anzeigesache
gegen
1. Richterin am [X.]
2. Richter am [X.]
3. Richter am [X.]
wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung
Antragstellerin:
[X.].: 3 Ws 852/16 Oberlandesgericht Karlsruhe
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. November
2017
be-schlossen:
1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 8. November 2017 gegen den Beschluss des [X.]s vom 23. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.
2. Die Ablehnungsgesuche gegen [X.] am [X.], [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird [X.].
Gründe:
Zu 1.)
Ein [X.] liegt nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwer-fen. Der [X.] hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antrag-stellerin, der der Verwerfungsantrag des [X.] vor Erlass der angefochtenen [X.]sentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre.
Zu 2.)
Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der [X.] mit Be-schluss vom 23. Oktober 2017 über
die Beschwerde der Antragstellerin ent-schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entschei-1
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dung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März
2013
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2 StR 534/12, [X.], 214).
Zu 3.)
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Rechtsmittel kommt nicht in Betracht.
Der [X.] weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
[X.]
Eschelbach
Grube
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4
Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 2 ARs 417/17 (REWIS RS 2017, 2429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2429
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