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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:090118B2ARS434.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 434/17
2 AR 248/17
vom
9. Januar
2018
in der Anzeigesache
gegen
1.
2.
wegen
des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage
hier: Anhörungsrüge
Antragstellerin:
[X.].: 4 Ws 205/17
Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar
2018
beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 11.
November 2017 gegen den Beschluss des [X.]s vom 26.
Oktober 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.
2. Die Ablehnungsgesuche gegen [X.] am [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung eines Rechtsbeistandes wird abgelehnt.
Gründe:
1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwer-fen. Der [X.] hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antrag-stellerin, der der Verwerfungsantrag des [X.] vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des [X.]s zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre.
2. [X.] ist unzulässig, nachdem der [X.] mit Be-schluss vom 26.
Oktober 2017 über die Beschwerde der Antragstellerin ent-schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer 1
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Gehörsrüge verbunden wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
März 2013
2 StR 534/12, [X.], 214).
3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges [X.] kommt nicht in Betracht.
4. Der [X.] weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
[X.] Eschelbach [X.]
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4
Meta
09.01.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 2 ARs 434/17 (REWIS RS 2018, 15975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15975
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