Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 ARs 203/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9875

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070617B2ARS203.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 203/17
2 [X.]/17

vom
7. Juni
2017
in dem Bußgeldverfahren
gegen

Az.: II 38 OWi 337 Js-OWi 575/15 (3/17) AG [X.]
Az.: 706 OWi-337 Js 575/15

128/15 AG [X.]

-
2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2017 gemäß §
46 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit §
14 StPO beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem
Amtsgericht [X.]
übertragen.

Gründe:
I.

mit Sitz in [X.] erließ am 16.
Februar 2015 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 250 Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ord-nungswidrigkeit, die er auf dem N.

begangen haben soll. Darin liege ein Verstoß gegen §
7 Abs.
1 BinSchAufgG in Verbindung mit §
3 Abs.
1, §
25 Nr.
1 BinSchPatentV und §
16 Abs.
5 Nr.
8, §
17 Abs.
2 Nr.
9 BinSchUO.
Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft die Sache dem [X.] vorgelegt. Dieses
Gericht hat sich durch Beschluss vom 16. Februar 2017 für unzuständig erklärt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Ver-waltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit 1
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der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. [X.] gemessen habe die Außenstelle Nord der [X.] bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der [X.] bezeichnet worden, jedoch habe sie die An-schrift des Hauptsitzes nicht angegeben.
Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht [X.] hat sich dieses [X.] durch Beschluss vom 2.
März 2017 für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] vorgelegt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der [X.] der [X.] in [X.] begründe keine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und [X.] von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Gene-raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in [X.]. Auch wenn eine Außenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß §
68 Abs.
1 OWiG maßgeblich.
Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß §
36 Abs.
2 oder
3 OWiG übertragen worden [X.]. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine [X.] durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 ge-nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selb-ständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen.

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4
-
II.
1. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte [X.] und [X.] gemäß § 46 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit §
14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen.
2. Gemäß §
68 Abs.
1 Satz
1 in Verbindung mit §
36 Abs.
1 Nr.
1 OWiG und in Verbindung mit §
7 Abs.
5 und 6 BinSchAufgG ([X.] des [X.] auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Binnenschifffahrtsauf-gabengesetz

BinSchAufgG vom 15. Februar 1956, [X.]. II S.
317, Neube-kanntmachung am 5.
Juli 2001, [X.]. I S.
2026) in der bis zum 31.
Mai 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht [X.] für die Entscheidung über den [X.] den Bußgeldbescheid zuständig.
a) Für die Entscheidung ist nach §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG das Amtsge-richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. [X.] ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat [X.], OWiG, 82.
Lfg., §
68 Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 3.
Aufl., 17.
Lfg., §
68 Rn.
2).
Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatori-schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. [X.] eine Nebenstelle den [X.], ist für den Sitz der Behörde
im Sinne von §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG
grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. [X.] für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwal-tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen 4
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5
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Gegebenheiten (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 15.
Ed., §
68 Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.] aaO).
Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von [X.] folgt gemäß §
36 Abs.
1 Nr.
1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Buß-geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§
36 Abs.
1 Nr.
2 OWiG); dieser kann gemäß §
36 Abs.
2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vor-nehmen.
§
7 Abs.
5 BinSchAufgG in der bis zum 31.
Mai 2016 geltenden [X.] hat insow

36 Abs.
1 Nr.
1 des [X.] ist die Wasser-
und Schifffahrtsdirektion.

7 Abs.
6 Satz
1 BinSchAufgG in jener Fassung hat dies g ist nur die Wasser-
und Schifffahrtsdi--
und [X.], welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den [X.]wasserstraßen der [X.] Ost-seeküste, der schleswig-holsteinischen [X.], der [X.] und ihren Zuflüssen, dem [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] hatte, war nach dieser Rechtslage zur [X.] örtlich und sachlich
zuständig.
Der Umstand, dass die Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] durch Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 ([X.]. 2013, S.
422 ff.) neu geordnet worden ist (zur Begründung der späteren gesetzlichen Regelung vgl. [X.]. 497/15 S.
25 ff.) und die -

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-

bezeichnet ist, berührt die ursprünglich durch §
7 Abs.
5 und 6 BinSchAufgG begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2014

3 A 223/13, [X.] 2015, 117, 118 f.). Soweit §
7 Abs.
5 BinSchAufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung bestimmt hat, d-nungswidrigkeiten ist die Wasser-

7 Abs.
6 Satz
1 BinSchAufgG die örtliche Zuständigkeit der Wasser-
und Schifffahrtsdi-rektion zugewiesen hat, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wur-de, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung, welche auch die chließt.
Der Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den [X.] sind die Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene [X.] eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum In-krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von [X.]be-hörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz

WSVZuAnpG) vom 24.
Mai 2016 ([X.].
I S.
1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von [X.]behörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwal-tung des [X.] ([X.]

WSVZuAnpV) vom 2.
Juni 2016 ([X.].
I S.
1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser-
und Schifffahrtsdirekti-onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der [X.] zuständig bleiben, [X.]
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7
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verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des [X.]ministeri-ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blie-ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständi-ge Behörden (vgl. [X.], DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.
b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbe-scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von [X.] nach §
7 Abs.
5 BinSchAufgG in der ab dem 1.
Juni 2016 geltenden [X.] der [X.] zugewiesen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 4.
Aufl., §
68 Rn.
7; [X.]/[X.]/[X.] aaO, §
68 Rn.
2).
Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Grube

12

Meta

2 ARs 203/17

07.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 ARs 203/17 (REWIS RS 2017, 9875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9875

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