Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. I ZR 132/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3187

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/04 Verkün[X.]et am: 28. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]/[X.][X.] [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ein Bestan[X.]teil (hier: [X.]), [X.]er in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: [X.][X.]) neben einem Stammbestan[X.]teil (hier: [X.]) [X.]ie konkrete Ware o[X.]er Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs-kraft über eine selbstän[X.]ig kennzeichnen[X.]e Stellung verfügen. Stimmt [X.]ieser Bestan[X.]teil mit einem älteren Zeichen überein, kann [X.]ies zu einer Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne führen. [X.], [X.]. v. 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom 28. Juni 2007 [X.]urch [X.] [X.] un[X.] [X.], Dr. Schaffert un[X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen [X.]as [X.]eil [X.]es 2. Zivilsenats [X.]es [X.] vom 29. Juli 2004 wir[X.] auf Kosten [X.]er [X.]n zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestan[X.]: Die Klägerin ist auf [X.]em Gebiet [X.]er Datenkommunikation un[X.] Informati-onstechnik tätig. Sie firmiert seit [X.]em 7. August 1989 als "[X.] Gesell-schaft für Datenkommunikation mbH" un[X.] ist Inhaberin [X.]er am 6. Mai 1991 ein-getragenen Wort-/Bil[X.]marke Nr. 11 75 842 1 - 3 - für Datenverarbeitungsgeräte un[X.] Computer, Organisationsberatung, Installati-on un[X.] Montage von elektronischen Datenverarbeitungsgeräten, Reparatur un[X.] Instan[X.]haltung von elektronischen Datenverarbeitungsgeräten, Erstellen von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, Dienstleistungen eines Ingeni-eurs. Die [X.] ist [X.]as größte inlän[X.]ische Telekommunikationsunterneh-men. Sie ist Inhaberin [X.]er am 29. Januar 1997 angemel[X.]eten un[X.] in [X.]en [X.] eingetragenen Wort-/Bil[X.]marke Nr. 397 03 680 2 sowie [X.]er am 23. Januar 1997 angemel[X.]eten Wortmarke Nr. 397 02 720 "[X.][X.]", [X.]eren Schutz sich u.a. erstreckt auf [X.]as Erstellen von [X.] für [X.]ie Datenverarbeitung, Dienstleistungen einer Datenbank, insbe-son[X.]ere Vermietung [X.]er Zugriffszeiten zu un[X.] Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln un[X.] Liefern von Daten, Nachrichten un[X.] Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen un[X.] Computern, Projektierung un[X.] Pla-nung von Einrichtungen für [X.]ie Telekommunikation. Die [X.] verwen[X.]et im geschäftlichen Verkehr un[X.] in ihrer Werbung für Netz[X.]ienstleistungen für Ge-schäfte im [X.] auch [X.]as Kennzeichen "[X.][X.]". Die Klägerin sieht [X.]arin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. 3 Die [X.] ist bereits [X.]urch Anerkenntnisurteil [X.]es Senats vom 3. April 2003 ([X.]) verpflichtet, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Netz[X.]ienstleistungen für auf [X.] basieren[X.]e Geschäfte [X.]as Kennzeichen 4 - 4 - "[X.][X.]" zu verwen[X.]en, unter [X.]iesem Kennzeichen Netz[X.]ienstleistun-gen für auf [X.] basieren[X.]e Geschäfte anzubieten o[X.]er in [X.]en Verkehr zu bringen, un[X.] [X.] über Verletzungshan[X.]lungen zu erteilen. Im vorliegen[X.]en Rechtsstreit nimmt [X.]ie Klägerin [X.]ie [X.] wegen [X.]er Verletzung ihrer Kennzeichenrechte auf Feststellung [X.]er Verpflichtung zum Scha[X.]ensersatz un[X.] hilfsweise nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]es [X.] auf Feststellung [X.]er Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Li-zenzgebühr in Anspruch. Die [X.] ist [X.]er Klage entgegengetreten. Sie hat [X.]ie Einre[X.]e [X.]er Verjährung erhoben. 5 Das [X.] hat [X.]ie Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat [X.]em Feststellungsantrag hinsichtlich [X.]er Verpflichtung zum Scha[X.]ensersatz für [X.]ie [X.] ab 1. Januar 2000 stattgegeben un[X.] für [X.]ie [X.] [X.]avor [X.]ie Verpflichtung [X.]er [X.]n festgestellt, [X.]er Klägerin nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]es Bereiche-rungsrechts eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen. 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt [X.]ie [X.] ihr Ziel [X.]er Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, [X.]ie Revision zurückzuweisen. 7 - 5 - Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung ausge-führt: 8 Die Feststellungsklage sei zulässig. Das erfor[X.]erliche Feststellungsinte-resse liege aufgrun[X.] [X.]er Beson[X.]erheiten im gewerblichen Rechtsschutz vor, obwohl auch im Wege [X.]er Stufenklage auf - noch unbezifferte - Leistung hätte geklagt wer[X.]en können. Das erfor[X.]erliche Rechtsschutzinteresse sei gegeben, weil zum [X.]punkt [X.]er Rechtshängigkeit [X.]er Klage noch keine vollstän[X.]ige [X.] erteilt gewesen sei. Die spätere [X.]serteilung berühre [X.]en Fort-bestan[X.] [X.]es [X.] nicht. 9 Die Feststellungsklage sei auch begrün[X.]et. Der Scha[X.]ensersatzan-spruch [X.]er Klägerin folge für [X.]ie [X.] ab [X.]em 26. Juli 2000 aus [X.]er Bin[X.]ungs-wirkung [X.]er rechtskräftigen Vorverurteilung zur Unterlassung [X.]er streitgegen-stän[X.]lichen Zeichennutzung. Einer Verurteilung aus einer vertraglichen Unter-lassungspflicht komme Rechtskraftwirkung für [X.]en Scha[X.]ensersatzanspruch zu. Entsprechen[X.]es müsse für [X.]ie Verurteilung aus einer gesetzlichen Unter-lassungspflicht gelten. Die Bin[X.]ungswirkung, [X.]ie auch [X.]ie Rechtswi[X.]rigkeit [X.]er Han[X.]lungen erfasse, könne aber erst ab [X.]em 26. Juli 2000, [X.]er letzten [X.] im Vorverfahren, eintreten. 10 Für [X.]en [X.]raum [X.]avor folge [X.]er Scha[X.]ensersatzanspruch grun[X.]sätz-lich aus Markenrecht. Die [X.] sei (gering) kennzeichnungskräftig. Trotz weitgehen[X.]er klanglicher un[X.] bil[X.]licher I[X.]entität [X.]es Begriffs "[X.]" mit [X.]em angegriffenen Zeichen "[X.][X.]" schei[X.]e aller[X.]ings eine unmittel-11 - 6 - bare [X.] aus. Der [X.] "[X.]", [X.]er sich im [X.] als Hinweis auf [X.]ie [X.] [X.]urchgesetzt habe, präge [X.]as angegriffene Zeichen [X.]erart, [X.]ass [X.]ie "sprechen[X.]e" Angabe "[X.]" vollstän[X.]ig [X.]a-hinter zurücktrete. Zwischen [X.]er [X.] sowie [X.]em Unternehmenskennzeichen "[X.]" [X.]er Klägerin un[X.] [X.]em angegriffenen Zeichen "[X.][X.]" für i[X.]entische Dienstleistungen bestehe aber eine [X.] im weite-ren Sinne. Der Verkehr könne [X.]ie Zeichen zwar auseinan[X.]erhalten, gehe aber vom Vorliegen organisatorischer o[X.]er wirtschaftlicher Zusammenhänge aus. Ihm sei bekannt, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]en Stammbestan[X.]teil "[X.]" ihren Zeichen voranstelle. Der Verkehr könne [X.]eshalb verführt sein zu glauben, [X.]ie [X.] habe sich [X.]ie Klägerin einverleibt un[X.] [X.]as bisherige Recht [X.]er Klägerin erwor-ben. 12 Soweit [X.]ie markenrechtlichen Scha[X.]ensersatzansprüche für [X.]ie [X.] vor [X.]em 1. Januar 2000 verjährt seien, folge [X.]er Anspruch aus Bereicherungsrecht. 13 I[X.] Die Revision [X.]er [X.]n hat keinen Erfolg. Die zulässige Feststel-lungsklage ist in [X.]em vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfang begrün-[X.]et. Die Beurteilung [X.]es Scha[X.]ensersatz- un[X.] Bereicherungsanspruchs [X.]er Klägerin [X.]urch [X.]as Berufungsgericht hält [X.]er revisionsrechtlichen Nachprüfung je[X.]enfalls im Ergebnis stan[X.]. 14 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. 15 a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfor[X.]erliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es entfällt im gewerblichen Rechtsschutz in [X.]er Regel nicht schon 16 - 7 - [X.]ann, wenn [X.]er Kläger im Wege [X.]er Stufenklage auf Leistung klagen könnte ([X.], [X.]. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, [X.], 1177 f. = [X.], 1164 - Feststellungsinteresse II, m.w.[X.]; [X.]. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, [X.], 900, 901 = [X.], 1238 - Feststellungsinteresse III). Dafür sprechen pro-zessökonomische Erwägungen, weil [X.]ie Scha[X.]ensberechnung auch nach erteil-ter [X.] häufig Schwierigkeiten bereitet un[X.] eine eingehen[X.]e Prüfung [X.]er Berechnungsmetho[X.]e [X.]es Scha[X.]ens erfor[X.]ert. Zu[X.]em schützt [X.]ie Feststel-lungsklage [X.]en Verletzten in stärkerem Maße vor Verjährung. Die Erhebung [X.]er Stufenklage hat nur eine Hemmung [X.]er Verjährung zur Folge, [X.]ie gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 un[X.] 2 BGB sechs Monate nach einem Stillstan[X.] [X.]es Verfahrens en[X.]et. Soll [X.]ie Verjährungsfrist nicht weiterlaufen, muss [X.]er Verletzte nach Er-teilung [X.]er [X.] innerhalb [X.]ieser sechs Monate [X.]en Prozess fortsetzen. Dies ist beson[X.]ers problematisch bei Streit über [X.]ie Vollstän[X.]igkeit [X.]er [X.]. Es entspricht zu[X.]em prozessualer Erfahrung, [X.]ass [X.]ie Parteien nach [X.] [X.] un[X.] Rechnungslegung in vielen Fällen aufgrun[X.] [X.]es [X.] auch ohne Inanspruchnahme [X.]er Gerichte zu einer Scha[X.]ensregu-lierung fin[X.]en. Deshalb besteht kein Anlass, aus prozessualen Grün[X.]en [X.]em Verletzten zu gebieten, [X.]as Gericht nach Rechnungslegung mit einem Streit über [X.]ie Höhe [X.]es [X.] zu befassen ([X.] [X.], 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Diese Grun[X.]sätze gelten auch [X.]ann, wenn [X.]er Verletzte auf Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzverpflichtung klagt, nach[X.]em [X.]er Verletzer rechtskräftig zu Unterlassung un[X.] [X.] verurteilt wor[X.]en ist. Der Verletzte ist nicht verpflich-tet, [X.]ie Erteilung [X.]er [X.] abzuwarten o[X.]er im Wege [X.]er Vollstreckung [X.]urchzusetzen, um erst [X.]ann auf Leistung zu klagen. Eine [X.]erartige Verpflich-tung wür[X.]e [X.]azu führen, [X.]ass [X.]er Verletzer [X.]en Eintritt [X.]er Verjährung [X.]urch verzögerte [X.]serteilung herbeiführen könnte. Der Verletzte, [X.]er bei seiner 17 - 8 - ersten Klage keine Scha[X.]ensersatzansprüche gelten[X.] gemacht hat, ist [X.]eshalb nicht gehin[X.]ert, im [X.] an [X.]en ersten Prozess eine Scha[X.]ensersatzklage zu erheben. Diese kann vor erteilter [X.] zweckmäßig nur auf Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht gerichtet sein. Nach[X.]em [X.]ie [X.] [X.]ie [X.] vor Erhebung [X.]er Klage unstreitig nicht erteilt hat, ist [X.]ie Feststel-lungsklage auch nicht mißbräuchlich. b) Die Klägerin war nicht verpflichtet, ihre zulässig erhobene Feststel-lungsklage nach erteilter [X.] auf eine Leistungsklage umzustellen. Grun[X.]-sätzlich besteht keine Verpflichtung [X.]es Verletzten, von [X.]er Feststellungsklage auf [X.]ie Leistungsklage überzugehen, wenn letztere währen[X.] [X.]es Prozesses möglich wir[X.] ([X.], [X.]. v. 18.12.1986 - I ZR 67/85, [X.], 524, 525 - [X.]. [X.]). Eine Ausnahme hat [X.]er [X.] le[X.]iglich [X.]ann angenommen, wenn [X.]er Kläger lange vor Been[X.]igung [X.]es ersten Rechtszugs zur Leistungsklage hätte übergehen können, ohne [X.]ass [X.]a[X.]urch [X.]ie [X.] verzögert wor[X.]en wäre ([X.], [X.]. v. 31.1.1952 - [X.], [X.] § 256 ZPO Nr. 5 = NJW 1952, 546 [LS]). Für einen [X.]erartigen Ausnahmefall fehlen hier Anhaltspunkte. Die [X.] hat [X.] nicht nur am 29. August 2003, son[X.]ern nochmals am 9. Januar 2004 erteilt un[X.] [X.]amit erst nach [X.]er erst-instanzlichen mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vom 14. Oktober 2003 un[X.] nur wenige Tage vor [X.]er Verkün[X.]ung [X.]es erstinstanzlichen [X.]eils am 13. Januar 2004. Damit war [X.]er Klägerin eine Bezifferung [X.]es Scha[X.]ensersatzanspruchs o[X.]er [X.]es - bei Verjährung [X.]es markenrechtlichen Anspruchs eingreifen[X.]en - berei-cherungsrechtlichen Anspruchs erst zu einem [X.]punkt möglich, zu [X.]em [X.]er Übergang zur Leistungsklage eine Verzögerung [X.]er Sachentschei[X.]ung zur Fol-ge gehabt hätte. 18 - 9 - 2. Der Klägerin steht [X.]er beantragte Scha[X.]ensersatzanspruch gegen [X.]ie [X.] zu. Das Berufungsgericht hat [X.]ie Feststellung [X.]er [X.] aller[X.]ings rechtsfehlerhaft für [X.]ie [X.] ab [X.]em 26. Juli 2000, [X.]em Tag [X.]er letzten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung im Hauptsacheverfahren 6 [X.] vor [X.]em [X.], auf eine Bin[X.]ungswirkung [X.]es Aner-kenntnisurteils [X.]es erkennen[X.]en Senats vom 3. April 2003 ([X.]) ge-stützt. Eine solche Bin[X.]ungswirkung [X.]ieses Unterlassungsurteils für [X.]en vorlie-gen[X.]en Scha[X.]ensersatzprozess besteht nicht (vgl. [X.] 150, 377, 383 - [X.]). Der noch unverjährte Scha[X.]ensersatzanspruch ab [X.]em 1. Januar 2000 steht [X.]er Klägerin aber aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 [X.] zu. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht eine [X.] zwischen [X.]em angegriffenen Zeichen "[X.][X.]" un[X.] [X.]er [X.] bejaht. 19 a) Die Beurteilung [X.]er [X.] i.S. [X.]es § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen [X.]en in Betracht zu ziehen-[X.]en Faktoren, insbeson[X.]ere [X.]er Ähnlichkeit [X.]er Zeichen un[X.] [X.]er Ähnlichkeit [X.]er mit ihnen gekennzeichneten Waren o[X.]er Dienstleistungen sowie [X.]er [X.] [X.]er älteren Marke, so [X.]ass ein geringerer Gra[X.] [X.]er Ähnlichkeit [X.]er Waren o[X.]er Dienstleistungen [X.]urch einen höheren Gra[X.] [X.]er Ähnlichkeit [X.]er Zeichen o[X.]er [X.]urch eine erhöhte Kennzeichnungskraft [X.]er älteren Marke aus-geglichen wer[X.]en kann un[X.] umgekehrt ([X.], [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.]. 12 = [X.], 92 - cocco[X.]rillo; [X.] 167, 322 [X.]. 16 - Malteserkreuz). 20 b) Das Berufungsgericht ist zutreffen[X.] un[X.] von [X.]en Parteien [X.] im Umfang [X.]es von [X.]er Klägerin verfolgten Anspruchs von [X.] ausgegangen. 21 - 10 - c) Die Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts zur Kennzeichnungskraft [X.]er [X.] lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 22 Allein kennzeichnen[X.]er Bestan[X.]teil [X.]er [X.] ist [X.]er Wortbestan[X.]-teil "[X.]". Denn [X.]er Verkehr orientiert sich bei einer komplexen Wort-/Bil[X.]marke erfahrungsgemäß an [X.]em Wortbestan[X.]teil, wenn - wie vorlie-gen[X.] - [X.]er Bil[X.]bestan[X.]teil keine ins Gewicht fallen[X.]e grafische Gestaltung [X.] (vgl. [X.] 167, 322 [X.]. 30 - Malteserkreuz, m.w.[X.]; vgl. auch Büscher, [X.], 802, 809). Der rein beschreiben[X.]e Wortbestan[X.]teil "Ges. für [X.]" hat gleichfalls keine Kennzeichnungskraft. 23 Der allein kennzeichnen[X.]e Bestan[X.]teil "[X.]" besitzt als in [X.]er [X.] nicht vorhan[X.]enes Fantasie- un[X.] Kunstwort einen ei-genschöpferischen Gehalt. Er hat [X.]amit trotz beschreiben[X.]er Anlehnung an [X.]ie von [X.]er [X.] erfassten Netz[X.]ienstleistungen ("[X.]" für "zwischen" o[X.]er als abkürzen[X.]e Anspielung auf "international" sowie "[X.]" für "Verbin-[X.]ung/verbin[X.]en") je[X.]enfalls geringe originäre Kennzeichnungskraft. Es liegt [X.] rein beschreiben[X.]e Angabe ohne Kennzeichnungskraft vor, son[X.]ern nur ein beschreiben[X.]er Anklang. Auch bei Kenntnis von [X.]er Be[X.]eutung [X.]er Begriffe "inter" un[X.] "connect" kann [X.]er Verkehr keine klare, umfassen[X.]e un[X.] erschöp-fen[X.]e Zuor[X.]nung zu [X.]en konkreten Dienstleistungen [X.]er Klägerin vornehmen (vgl. [X.], [X.]. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, [X.], 468, 469 = [X.], 1093 - [X.]; [X.]. v. 26.6.1997 - I ZR 56/95, [X.], 845, 846 = [X.], 1091 - Immo-Data; [X.]. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, [X.], 492, 494 = [X.], 523 - [X.]). 24 - 11 - [X.]) Das Berufungsgericht hat auch zutreffen[X.] angenommen, [X.]ass für eine unmittelbare [X.] [X.]ie Übereinstimmung [X.]es allein kennzeich-nen[X.]en Bestan[X.]teils [X.]er [X.] "[X.]" mit [X.]em Bestan[X.]teil "[X.]" [X.]er angegriffenen Bezeichnung nicht genügt. Denn [X.]er Bestan[X.]-teil "[X.]" prägt [X.]as angegriffene Zeichen nicht [X.]erart, [X.]ass [X.]er weitere Bestan[X.]teil "[X.]" im Rahmen [X.]es Gesamtein[X.]rucks weitgehen[X.] in [X.]en [X.] tritt. 25 Bei [X.]er Beurteilung [X.]er Ähnlichkeit sin[X.] [X.]ie sich gegenüberstehen[X.]en Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen un[X.] in ihrem Gesamtein-[X.]ruck miteinan[X.]er zu vergleichen. Das schließt nicht aus, [X.]ass unter [X.] ein o[X.]er mehrere Bestan[X.]teile eines komplexen Kennzeichens für [X.]en Ge-samtein[X.]ruck prägen[X.] sein können, [X.]en [X.]as Kennzeichen im Ge[X.]ächtnis [X.]er angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. [X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 28 f. = WRP 2005, 1505 - [X.] LIFE; [X.]. v. 12.6.2007 - [X.]/05 P, [X.], 700 [X.]. 41 - [X.]/Shaker [Limoncello]; [X.] 167, 322 [X.]. 18 - Malteserkreuz, jeweils m.w.[X.]). 26 Der [X.] "[X.]" tritt im angegriffenen Zeichen nicht weitge-hen[X.] in [X.]en Hintergrun[X.], obwohl er Unternehmens- un[X.] Serienkennzeichen [X.]er [X.]n ist. Zwar ist in [X.]er Rechtsprechung [X.]es Senats anerkannt, [X.]ass bei zusammengesetzten Zeichen ein Bestan[X.]teil, [X.]er für [X.]en Verkehr erkennbar Unternehmens- un[X.]/o[X.]er Serienkennzeichen ist, im Allgemeinen in [X.]er Be[X.]eu-tung für [X.]en Gesamtein[X.]ruck zurücktritt, weil [X.]er Verkehr [X.]ie eigentliche Pro-[X.]uktkennzeichnung in [X.]erartigen Fällen im an[X.]eren Bestan[X.]teil erblickt. Dieser Erfahrungssatz besagt aber nicht, [X.]ass [X.]ie tatrichterliche Wür[X.]igung [X.]es [X.] unter Heranziehung aller Umstän[X.]e nicht zu einem abweichen[X.]en [X.] - 12 - gebnis führen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 2.4.1998 - [X.], [X.], 927, 929 = [X.], 872 - [X.]; [X.]. v. 4.2.1999 - [X.], [X.], 583, 584 = [X.], 662 - [X.] DI RECOARO; [X.]. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, [X.], 342, 344 - [X.]/[X.], je m.w.[X.]). Dies ist vorliegen[X.] [X.]er Fall. Nach [X.]en [X.] Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts be-steht keine Neigung [X.]es Verkehrs zur Verkürzung [X.]es mehrglie[X.]rigen angegrif-fenen Zeichens "[X.][X.]". Danach wir[X.] [X.]er [X.]urch [X.]as bekannte "[X.]" herausgestellte Bezug zur [X.]n auch bei mün[X.]licher Aussprache regelmäßig zum Aus[X.]ruck gebracht, zumal [X.]er Bestan[X.]teil "[X.]" nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Vernachlässigt [X.]er Verkehr [X.]en vorangestellten Bestan[X.]teil "[X.]" nicht, kommt [X.]iesem je[X.]enfalls eine [X.]as ange-griffene [X.] mitprägen[X.]e Be[X.]eutung zu. 28 Zu Recht wen[X.]et sich [X.]ie Klägerin aber gegen [X.]ie Annahme [X.]es [X.]s, [X.]er Bestan[X.]teil "[X.]" trete vollstän[X.]ig in [X.]en [X.]. Das Berufungsgericht hat [X.]abei [X.]en Erfahrungssatz vernachlässigt, [X.]ass [X.]er Verkehr in einem neben [X.]em erkennbaren Unternehmens- un[X.] Serienkenn-zeichen vorhan[X.]enen Bestan[X.]teil im Allgemeinen [X.]ie eigentliche [X.] erblickt (für [X.]as Unternehmenskennzeichen: [X.], [X.]. v. 14.3.1996 - [X.], [X.], 404, 405 = [X.], 739 - [X.]; [X.]. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, [X.], 897, 898 = [X.], 1186 - [X.]; [X.] [X.], 583, 584 - [X.] DI RECOARO; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 143/98, [X.], 164, 166 = [X.], 165 - [X.]; [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 882 = [X.], 1228 - City Plus; für [X.]en Stammbestan[X.]teil einer Zeichenserie: [X.], [X.]. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, [X.], 977, 977 f. = [X.], 571 - [X.]/[X.]-29 - 13 - [X.]rano; [X.] [X.], 342, 344 - [X.]/[X.]). Ein Bestan[X.]teil mit pro[X.]uktkennzeichnen[X.]er Funktion, [X.]er - wie hier - über [X.] verfügt, tritt im Regelfall in [X.]er Wahrnehmung [X.]es Verkehrs nicht [X.] zurück. Beson[X.]ere Umstän[X.]e, [X.]ie ausnahmsweise zu einem an[X.]eren Er-gebnis führen könnten, hat [X.]as Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sin[X.] von [X.]er [X.]n auch nicht vorgetragen wor[X.]en. Trotz [X.]er Bekanntheit [X.]es Unternehmens- un[X.] Serienkennzeichens "[X.]" un[X.] [X.]er pro[X.]uktkennzeichnen[X.]en Funktion [X.]es weiteren Bestan[X.]teils "[X.]-[X.]" ist aller[X.]ings nicht [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]er Verkehr [X.]iese Be-stan[X.]teile statt als einheitlichen Herkunftshinweis als zwei voneinan[X.]er zu un-terschei[X.]en[X.]e Zeichen auffasst mit [X.]er Folge, [X.]ass [X.]ie Übereinstimmung [X.]er [X.] mit [X.]em Bestan[X.]teil "[X.]" zu einer unmittelbaren Ver-wechslungsgefahr führen könnte (vgl. zur Möglichkeit [X.]er Wahrnehmung eines [X.]s als Zweitkennzeichen im Rahmen [X.]er Markenverletzung [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - Marlboro-Dach; [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 - [X.]; im Rahmen [X.]er rechtserhalten[X.]en Benutzung [X.], [X.]. [X.], [X.], 592 [X.]. 13, 14 = [X.], 958 - bo[X.]o Blue Night). Der Verkehr wir[X.] mehrere [X.]e regelmäßig nur [X.]ann als jeweils eigenstän[X.]ige Zeichen wahrnehmen, wenn sie voneinan[X.]er abgesetzt sin[X.]. Das ist bei [X.]em angegriffenen Zeichen nicht [X.]er Fall. Die Bestan[X.]teile "[X.]" un[X.] "[X.]" sin[X.] vielmehr in [X.]er Wortmarke [X.]urch einen Bin[X.]estrich un[X.] in [X.]er Wort-/Bil[X.]marke [X.]urch eine Reihe hinter [X.]en Buchstaben [X.]urchlaufen[X.]er "Digits" in einer Weise miteinan[X.]er verbun[X.]en, [X.]ie eine Zusammengehörigkeit als [X.] [X.]okumentiert (vgl. [X.] [X.], 342, 344 - [X.]/ [X.]; BPatG [X.], 64, 66 - [X.][X.]/[X.]). 30 - 14 - e) Zutreffen[X.] hat [X.]as Berufungsgericht eine [X.] unter [X.]em Aspekt eines [X.] verneint. Diese Art [X.]er [X.] setzt voraus, [X.]ass [X.]ie Zeichen in einem Bestan[X.]teil übereinstimmen, [X.]en [X.]er Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens erkennt, un[X.] [X.]ass er [X.]eshalb nachfolgen[X.]e Bezeichnungen, [X.]ie einen wesensgleichen Stamm aufweisen, [X.]em Inhaber [X.]es [X.] zuor[X.]net ([X.], [X.]. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, [X.], 542, 544 = [X.], 534 - [X.], m.w.[X.]; [X.]. [X.], [X.], 544, 547 = [X.], 537 - [X.]). Vorliegen[X.] besteht aber gera[X.]e keine Übereinstimmung in einem Stammbe-stan[X.]teil; vielmehr stimmt [X.]ie [X.] umgekehrt mit [X.]em weiteren, pro-[X.]ukti[X.]entifizieren[X.]en Bestan[X.]teil [X.]es angegriffenen Zeichens überein. 31 f) Die Übereinstimmung [X.]es allein kennzeichnen[X.]en Bestan[X.]teils [X.]er [X.] mit [X.]em Bestan[X.]teil "[X.]" [X.]er angegriffenen Marke [X.] aber, wie [X.]as Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unter Berücksichtigung [X.]er Dienstleistungsi[X.]entität un[X.] trotz [X.]er geringen Kennzeichnungskraft [X.]er [X.] eine [X.] im weiteren Sinne. 32 aa) [X.] im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmen[X.]er Bestan[X.]teil i[X.]entisch o[X.]er ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wir[X.], in [X.]er er neben einem Unternehmens-kennzeichen o[X.]er Serienzeichen eine selbstän[X.]ig kennzeichnen[X.]e Stellung behält, un[X.] wenn wegen [X.]er Übereinstimmung [X.]ieses Bestan[X.]teils mit [X.]er älte-ren Marke bei [X.]en angesprochenen Verkehrskreisen [X.]er Ein[X.]ruck hervorgeru-fen wir[X.], [X.]ass [X.]ie fraglichen Waren o[X.]er Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinan[X.]er verbun[X.]enen Unternehmen stammen ([X.] [X.], 1042 [X.]. 30 ff. - [X.] LIFE; [X.] 167, 322 [X.]. 18 - Malteserkreuz). Dasselbe 33 - 15 - gilt, wenn [X.]er Inhaber einer Markenserie ein zusammengesetztes Zeichen be-nutzt, [X.]as [X.]en bekannten Bestan[X.]teil [X.]er Markenserie mit einem Bestan[X.]teil kombiniert, [X.]er mit einem an[X.]eren nicht o[X.]er weniger bekannten Kennzeichen übereinstimmt. Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen ist nämlich [X.]er bereits erörterte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]er Verkehr in einem neben [X.]em erkennbaren Unternehmens- un[X.] Serienkennzei-chen vorhan[X.]enen Bestan[X.]teil grun[X.]sätzlich [X.]ie eigentliche Pro[X.]uktkennzeich-nung erblickt (s.o. unter [X.] unter Hinweis auf [X.] [X.], 977 - [X.]/ [X.]-[X.]rano; [X.], 342, 344 - [X.]/[X.]). Dem Bestan[X.]teil kommt [X.]amit eine eigenstän[X.]ige, pro[X.]uktbezogene Kennzeichnungsfunktion zu, [X.]ie ihm eine selbstän[X.]ig kennzeichnen[X.]e Stellung verleiht. Stimmt [X.]er selb-stän[X.]ig kennzeichnen[X.]e, pro[X.]uktbezogene Bestan[X.]teil mit einer an[X.]eren Marke überein, besteht grun[X.]sätzlich [X.]ie Gefahr, [X.]ass [X.]er Verkehr [X.]iese an[X.]ere [X.] [X.]em Inhaber [X.]es Unternehmens- o[X.]er Serienkennzeichens zuor[X.]net un[X.] meint, sie bezeichne [X.]essen Pro[X.]ukte o[X.]er Dienstleistungen, o[X.]er [X.]ass [X.]er Verkehr je[X.]enfalls [X.]avon ausgeht, [X.]ie Waren o[X.]er Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinan[X.]er verbun[X.]enen Unternehmen. So liegt [X.]er Fall hier. [X.]) Die [X.] stimmt mit [X.]em selbstän[X.]ig kennzeichnen[X.]en Be-stan[X.]teil "[X.]" [X.]er angegriffenen Bezeichnung "[X.][X.]" über-ein. Es besteht [X.]eshalb [X.]ie Gefahr, [X.]ass [X.]er Verkehr [X.]ie [X.] ge[X.]ank-lich mit [X.]er [X.]n als Inhaberin [X.]es bekannten Serien- un[X.] Unternehmens-kennzeichens "[X.]" in Verbin[X.]ung bringt. 34 Das Berufungsgericht hat [X.]azu unangegriffen festgestellt, [X.]ass [X.]em [X.] sowohl [X.]ie Zeichenstrategie [X.]er [X.]n als auch [X.]er Umstan[X.] bekannt ist, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]en mit ihrem bekannten Unternehmenskennzeichen übereinstimmen[X.]en Bestan[X.]teil "[X.]" als Stammbestan[X.]teil einer Zeichenserie 35 - 16 - mit weiteren, auf [X.]ie jeweiligen Dienstleistungsbereiche bezogenen Bestan[X.]tei-len kombiniert. Aus [X.]er pro[X.]uktbezogenen Kennzeichnungsfunktion [X.]es Be-stan[X.]teils "[X.]" folgt seine selbstän[X.]ig kennzeichnen[X.]e Stellung in [X.]er zusammengesetzten Marke [X.]er [X.]n, für [X.]ie angesichts [X.]er Bekanntheit [X.]es mit [X.]iesem Bestan[X.]teil kombinierten Unternehmens- un[X.] Serienkennzei-chens auch [X.]ie geringe Kennzeichnungskraft ausreicht. Denn je bekannter [X.]as Unternehmens- un[X.] Serienkennzeichen ist, [X.]esto [X.]eutlicher tritt [X.]ie eigenstän-[X.]ige, pro[X.]uktbezogene Kennzeichnungsfunktion [X.]es weiteren Bestan[X.]teils in [X.]en Vor[X.]ergrun[X.], [X.]ie [X.]ie selbstän[X.]ig kennzeichnen[X.]e Stellung begrün[X.]et. [X.] [X.]em Vorbringen [X.]er Revision ergibt sich aus [X.]er Rechtsprechung [X.]es Gerichtshofs [X.]er Europäischen Gemeinschaften nicht, [X.]ass eine selbstän[X.]ig kennzeichnen[X.]e Stellung eine zumin[X.]est [X.]urchschnittliche Kennzeichnungs-kraft voraussetzt. Soweit [X.]er Gerichtshof in [X.]er Entschei[X.]ung "[X.] LIFE" [X.]ie normale Kennzeichnungskraft [X.]es Bestan[X.]teils erwähnt ([X.] [X.], 1042 [X.]. 37), ist [X.]ies auf [X.]ie vom nationalen Gericht gestellte Vor-lagefrage zurückzuführen. Aus [X.]em Gesamtzusammenhang [X.]er Entschei-[X.]ungsgrün[X.]e ergibt sich, [X.]ass grun[X.]sätzlich je[X.]er unterschei[X.]ungskräftige Be-stan[X.]teil über selbstän[X.]ige Kennzeichnungskraft verfügen kann. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, [X.]er Verkehr könne bei Wahrnehmung von "[X.][X.]" glauben, [X.]ie im Markt be[X.]euten[X.]e, auf Expansion ausgerichtete [X.] habe sich [X.]ie Klägerin einverleibt o[X.]er [X.]eren bisheriges Recht erworben. Diese Beurteilung ist entgegen [X.]em Vorbringen [X.]er Revision nicht erfahrungswi[X.]rig. Sie stimmt vielmehr mit [X.]en zuvor genannten [X.] überein un[X.] folgt [X.]araus, [X.]ass [X.]er mit [X.]er [X.] über-einstimmen[X.]e Bestan[X.]teil "[X.]" in [X.]er angegriffenen Bezeichnung über eine selbstän[X.]ig kennzeichnen[X.]e Stellung verfügt. 36 - 17 - g) Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] un[X.] von [X.]en Parteien unbeanstan[X.]et bejaht. Das für [X.]en Scha[X.]ens-ersatzanspruch erfor[X.]erliche Verschul[X.]en liegt vor. Die [X.] hat zumin[X.]est fahrlässig gehan[X.]elt. 37 3. Unter [X.]en gegebenen Umstän[X.]en be[X.]arf es keiner Entschei[X.]ung, ob sich [X.]ie mit [X.]er Klage gelten[X.] gemachten Ansprüche auch aus einer Verletzung [X.]es Unternehmenskennzeichens "[X.]" [X.]er Klägerin ergeben. 38 4. Soweit für [X.]ie [X.] vor [X.]em 1. Januar 2000 gegenüber [X.]em zeichen-rechtlichen Scha[X.]ensersatzanspruch [X.]ie Verjährungseinre[X.]e gemäß § 20 [X.]nG [X.]urchgreift, steht [X.]er Klägerin - wie [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] an-genommen hat - ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu, [X.]er sich aus [X.]er in § 20 Satz 2 [X.] enthaltenen Rechtsfolgenverweisung auf § 852 BGB er-gibt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 20 R[X.]n. 34). 39 5. Die Revision [X.]er [X.]n ist [X.]aher mit [X.]er Kostenfolge [X.]es § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 40 Eine Än[X.]erung [X.]er Kostenentschei[X.]ung [X.]es Berufungsgerichts von Amts wegen ist entgegen [X.]em Vorbringen [X.]er Revisionserwi[X.]erung nicht veran-lasst. Das Berufungsgericht hat [X.]ie Klägerin mit einem Viertel [X.]er Kosten [X.]es erst- un[X.] zweitinstanzlichen Verfahrens belastet, weil es [X.]ie auf Verletzungs-han[X.]lungen aus [X.]er [X.] vor [X.]em 1. Januar 2000 beruhen[X.]en Ansprüche nur nach [X.]em Hilfsantrag un[X.] nicht nach [X.]em Hauptantrag zugesprochen hat. Es hat [X.]ie Kostenquote vertretbar [X.]amit begrün[X.]et, [X.]ass [X.]er aufgrun[X.] [X.]es [X.] zugesprochene Bereicherungsanspruch gegenüber [X.]em mit [X.]em Haupt-antrag gelten[X.] gemachten Scha[X.]ensersatzanspruch weniger weit reicht, weil 41 - 18 - nur [X.]ie Abrechnungsmetho[X.]e [X.]er Lizenzanalogie zur Verfügung steht, währen[X.] bei [X.]em Scha[X.]ensersatzanspruch [X.]ie [X.]rei anerkannten Arten [X.]er Scha[X.]ensbe-rechnung eröffnet gewesen wären. Insbeson[X.]ere richtet sich [X.]er Bereiche-rungsanspruch nicht auf Herausgabe [X.]es Verletzergewinns, [X.]er nur im Rahmen eines Scha[X.]ensersatzanspruchs gelten[X.] gemacht wer[X.]en kann ([X.] 99, 244, 248 f. - [X.]. 5 I). [X.] Pokrant Büscher
Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.]ung vom 13.01.2004 - 41 O 123/03 KfH - [X.], Entschei[X.]ung vom 29.07.2004 - 2 U 36/04 -

Meta

I ZR 132/04

28.06.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. I ZR 132/04 (REWIS RS 2007, 3187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3187

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