Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 3 StR 133/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12127

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417B3STR133.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 133/17
vom
25. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung von der [X.] zu [X.] des Angeklagten angeführte Erwägung, er habe den Ausgang und die Folgen der Brandlegung allein dem Zufall überlassen, indem er sich nach der Tat umgehend vom [X.] entfernte, erscheint vor dem Hinter-
[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417B3STR133.17.0
grund des §
306e StGB bedenklich.
Die Formulierung lässt besorgen, dass die Kammer
dem Angeklagten das Fehlen eines [X.] angelastet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2011 -
3
StR 62/11, juris Rn.
5 mwN).
Es ist indes auszuschließen, dass die maßgeb-lich nach erzieherischen Aspekten zu bemessende Jugendstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.
[X.]Schäfer Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 133/17

25.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 3 StR 133/17 (REWIS RS 2017, 12127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12127

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