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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:080817B3STR170.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 170/17
vom
8. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August
2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 9.
Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Unterlassen eines Hinweises darauf, dass sich das Gericht nicht an eine durch den Vorsitzenden der [X.] zugesicherte "Obergren-ze" einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren gebunden gesehen habe, bemerkt der [X.] ergänzend:
[X.]:[X.]:BGH:2017:080817B3STR170.17.0
Es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine solche Zusicherung ergeben sollte: Im Gegenteil hat der Vorsitzende der [X.] in dem auch nach dem [X.] zutreffend nach §
243 Abs.
4 [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Frei-heitsstrafe von unter
sieben Jahren nach seiner Ansicht nicht zu vertre-ten sei und damit lediglich eine Untergrenze
benannt. Ferner hat er für seine Einschätzung ein umfängliches Geständnis des Angeklagten un-terstellt, zu dem es ausweislich der Urteilsgründe gerade nicht gekom-men ist.
[X.]
Schäfer Gericke
Tiemann Hoch
Meta
08.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 3 StR 170/17 (REWIS RS 2017, 6839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6839
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