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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617B3STR218.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 218/17
vom
27. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
Juni 2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf das [X.] bemerkt der Senat ergänzend:
Die Feststellung des [X.], der Angeklagte habe die Einfuhr des Rauschgifts in die [X.] dadurch unterstützt, dass er dem Mitangeklagten [X.].
vor Antritt von dessen Fahrt in die [X.] den [X.] Teil des [X.] in bar übergeben
habe, wird durch eine nach [X.] Maßstab (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragen.
Das [X.] hat in diesem [X.]usammenhang angenommen, der Angeklagte sei in die Hintergründe der
Tat eingeweiht gewesen und u.a. darauf abgestellt, er habe gewusst, dass seine Ehefrau in größerem Umfang mit Drogen handelte sowie dabei mit [X.].
zu-sammenarbeitete, der Angeklagte und [X.].
seien befreundet gewesen
und der übergebene Geldbetrag sei für eine Kurierfahrt innerhalb [X.] zu hoch
gewesen.
Damit hat die [X.] ihre Überzeugung auf tragfähige Indizien ge-stützt und aus diesen mögliche Schlüsse gezogen.
Es kann dahinstehen, ob die Handlungen des Angeklagten nach der Sicher-stellung der Betäubungsmittel als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sind (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 -
5 [X.], [X.], 1460; Beschluss vom 28. Mai 2008 -
1 [X.], [X.], 2276). Dies hat auf den Schuldspruch kei-nen Einfluss; denn der Angeklagte verwirklichte die Voraussetzungen der § 29a Abs.
1 Nr. 2 BtMG, §
27 StGB bereits durch die Übergabe des Teils des [X.] an [X.].
. Auch die Strafzumessung hat im Ergebnis Bestand. Die [X.] durfte
die Tätigkeit des Angeklagten nach der Sicherstellung jedenfalls nach §
46 Abs. 2 StGB als Nachtatverhalten, das Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat und auf deren Unrechtsgehalt zulässt, strafschärfend ge-wichten. Es ist auszuschließen, dass das [X.] auf eine geringere Strafe er-kannt hätte, hätte es diese Überlegung angestellt, anstatt anzunehmen, der Ange-klagte habe erneut den Betäubungsmittelhandel seiner Ehefrau in für sich genom-men strafbarer Weise unterstützt.
Becker
Schäfer Spaniol
Ri[X.] Dr. Berg befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
[X.]
Meta
27.06.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 3 StR 218/17 (REWIS RS 2017, 9042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9042
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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