Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 175/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11066

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517B5STR175.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 175/17

vom
11. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit hinsichtlich der Strafzumessungserwägung des [X.], dass der Angek
r-bot des § 46 Abs. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Febru-ar
1999

4 [X.], [X.]St 44, 361), schließt der Senat angesichts der moderaten Strafe aus, dass das Urteil hierauf beruht.
Mutzbauer [X.] Schneider

Dölp

Mosbacher

Meta

5 StR 175/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 175/17 (REWIS RS 2017, 11066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11066

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