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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517B5STR175.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 175/17
vom
11. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit hinsichtlich der Strafzumessungserwägung des [X.], dass der Angek
r-bot des § 46 Abs. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Febru-ar
1999
4 [X.], [X.]St 44, 361), schließt der Senat angesichts der moderaten Strafe aus, dass das Urteil hierauf beruht.
Mutzbauer [X.] Schneider
Dölp
Mosbacher
Meta
11.05.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 175/17 (REWIS RS 2017, 11066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11066
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