Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. NotZ 8/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2336

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[X.] [X.] vom 1. August 2006 in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 1. August 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] bei dem [X.] vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für den [X.] wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem [X.]. und gleichzeitig bei dem [X.]zugelassen. Am 20. November 1998 wurde er zum Notar mit Amtssitz [X.]bestellt. 1 - 3 - Mit Verfügung vom 6. September 2005 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung als Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] in Aussicht genommen habe, weil der Antragsteller in [X.] geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art sei-ner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Bereits zuvor - mit Verfügung vom 4. Juli 2005, die unangefochten blieb - hatte der [X.] den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorläufig seines Amtes enthoben. 2 Den gegen die Ankündigung der endgültigen Amtsenthebung (Verfügung vom 6. September 2005) gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die [X.] für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorliegen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. 3 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, jedoch unbegründet. Das [X.] hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorliegen, d.h. dass der Antragsteller in [X.] geraten ist und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. 4 - 4 - 1. Ausgangspunkt ist der vom [X.] in dem angefochtenen Beschluss festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung, die der Senat sich zu Eigen macht. 5 Folgende Vorgänge und Umstände kennzeichnen danach - zusammen-fassend - die wirtschaftliche Lage des Antragstellers: 6 - Es kam im [X.]raum 2003 bis 2005 in mehr als 20 Fällen zu Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, wobei dieser die jeweils offe-nen Beträge dann bezahlte. - Rückstände beim [X.]und bei der [X.]führten im Jahre 2003 und im Jahre 2005 zur Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnhauses des Antragstellers (Erbbaurecht) in [X.] . Die Verfahren werden zwar zur [X.] nicht betrieben. Davon, dass die betreffenden Verbind-lichkeiten "reguliert" wären, kann indessen keine Rede sein. Nach den vom Antragsteller behaupteten "Stillhalteabkommen" mit den [X.] der Antragsteller monatlich mehr als 3.500 • zu zahlen. Dass dies regel-mäßig geschieht, ist nicht belegt und auch nicht nach den Einkommensver-hältnissen des Antragstellers nachweislich sichergestellt. Dass zwischenzeit-lich (im März 2006) das Konto Nr. 88047 des Antragstellers bei der [X.]ausgeglichen worden ist (Belege Anlage 6 und 6a zum Schriftsatz vom 24. Juli 2006), besagt nichts über den Stand der [X.] bei beiden Banken insgesamt. - Weiter bestehen titulierte Verbindlichkeiten über 25.500 • (Prof. Dr. M. , mit dem monatliche Ratenzahlung in Höhe von 3.000 • vereinbart ist; belegt ist eine Teilzahlung vom 30. März 2006, Anlage 7) und 37.000 • (N. - 5 - [X.]; Versäumnisurteil, gegen das der Antragsteller zwar Einspruch [X.] hat, wobei aber offen ist, wie er sich gegen den Anspruch verteidigen will). - Dass die Verbindlichkeiten des Antragstellers aus vorhandenem (Grund-) Vermögen ausgeglichen werden könnten, ist nicht erkennbar. - Mit den Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers geht einher, dass er in die Gefahr der Begehung strafbarer [X.]ndlungen gerät, was die Behandlung von auf seinen Geschäftskonten eingehenden Fremdgeldern angeht. Daraus resultieren die Verurteilung vom 10. März 2005 durch das [X.]. wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 • ( StA [X.]. ; Tatzeit: Ende 2001) und vier weitere Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2003 und 2004 (S. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. September 2005) sowie das Ermittlungsverfah-ren StA [X.]. ; letzteres mit dem Vorwurf, von einem Versicherer für eine Mandantin erhaltene Beträge nicht weitergeleitet zu ha-ben, der auch nicht durch die vorgelegte Bescheinigung der Staatsanwalt-schaft [X.]. vom 5. April 2006 ausgeräumt worden ist. 2. Das Beschwerdevorbringen führt - auch unter Berücksichtigung, dass für die Feststellung der Amtsenthebungsgründe im gerichtlichen Vorabverfahren der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende [X.]punkt maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - [X.] 15/03 - NJW-RR 2004, 710) - zu keiner anderen Beurteilung. Nach den [X.], insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller weiterhin nicht bereit ist, seine wirtschaftliche Lage umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 3. November 7 - 6 - 2003 aaO), hat nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 (Interessen der Rechtsuchenden gefährdende wirtschaftliche Verhältnisse und Art der Wirtschaftsführung) liege vor, sondern auch die Feststellung, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten, nämlich (weiterhin) nicht imstande ist, seinen laufenden Verpflichtun-gen nachzukommen. a) Soweit der Antragsteller sich auf die "Einnahmen-Überschuss-Rech-nung" vom 1. bis zum 31. Dezember 2005 beruft, aus der sich für das [X.] ein Gewinnüberschuss in Höhe von 112.407,37 • seiner Kanzlei ergeben soll (Anlage 3), ist schon fraglich, ob die darin genannten Zahlen einen Anhalt dafür geben, was dem Antragsteller persönlich im Jahre 2005 monatlich zur Verfügung gestanden hat. Darüber hinaus weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass diese Aufstellung nur bedingt aussagefähig ist, weil sie von der Sozietät des [X.] mit dem Rechtsanwalt und Notar [X.]stammt. Schließlich fehlen für 2006 Belege, die eine Einkommensprognose für die Zukunft erlauben könnten, völlig. Die vom Antragsteller angekündigte Bescheinigung eines Steu-erberaters über den gegenwärtigen Vermögensstatus fehlt bisher. 8 b) Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 10. April 2006 [X.] (Zahlungen pp.) angesprochen und die dazu angekündigten [X.] mit Fax vom 24. Juli 2006 und Schriftsatz vom selben Tag (eingegangen am 25. Juli 2006) vorgelegt hat, lässt sich auch daraus nicht auf eine grundlegende Ordnung der finanziellen Angelegenheiten des Antragstellers schließen. 9 Es fehlt nach wie vor eine Gesamtübersicht von Schulden, Vermögen, laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben. Der Hinweis auf einzelne Zah-lungen an Gläubiger einschließlich der regelmäßigen Begleichung von [X.] - 7 - tern, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Anlage 8) und Krankenkas-senbeiträgen (hier fehlen auch die angekündigten Belege) reicht ebenso wenig aus wie der Beleg einzelner Honorareingänge auf den Geschäftskonten der [X.] (Anlagen 1a, 1b; siehe auch Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. Januar 2006) - ohne dass der Verbleib und die konkrete Verwendung derselben klar ist - und die Benennung einzelner Vermögenswerte und von Einkünften der Familienangehörigen (Anlagen 15-31). Der Antragsteller räumt im Übrigen im Beschwerdeverfahren selbst ein, dass bezüglich der Immobilien [X.] bestehen. Dass die zur [X.] 5.376,71 • monatlich für beide [X.] betragenden Zahlungen an das [X.]
(Anlage 14a zum Schriftsatz vom 10. April 2006) sich durch Verkauf von zwei Immobilien auf 2.800 • verringer-ten, ist bisher nicht ersichtlich. Die Kaufverträge liegen zwar vor (Anlagen 4, 5), über den Vollzug (Kaufpreiszahlung pp.) ist jedoch nichts bekannt. [X.] fehlt es an den vom Antragsteller angekündigten aktuellen [X.] über Kredite und monatliche Zahlungen nach Tilgung durch die [X.]. Die Behauptung des Antragstellers, seine Vermögenslage habe sich nicht nur verbessert, sondern sei "stabil und sehr solide", ist danach - weiter-hin - ohne Substanz. In die gegenteilige Richtung deutet, dass zwischenzeitlich ein weiterer Mandant des Antragstellers gegen diesen den Vorwurf erhoben hat, zu Unrecht [X.] einbehalten zu haben (Klageschrift vom 12. Mai 2006). Dieser neuerliche gegen den Antragsteller erhobene [X.] ist noch nicht ohne weiteres dadurch erledigt, dass der Prozessbe-vollmächtigte des [X.] zwischenzeitlich eine "Ehrenerklärung" zugunsten des Antragstellers abgegeben hat (Schreiben vom 21. Juli 2006). Als weitere Verbindlichkeit ist schließlich noch die Geldbuße von 4.000 • hinzugekommen, die das Anwaltsgericht [X.]am 8. Mai 2006 gegen den Antragsteller wegen 11 - 8 - des Vorgangs, der Gegenstand des Strafverfahrens StA [X.]. (oben zu 1) war, zusätzlich - neben einem Verweis - als anwaltsge-richtliche Maßnahme verhängt hat. 3. Der Hinweis des Antragstellers auf die besondere Lage der - nach seiner Ansicht: zu vielen - Notare in [X.]

in Abhängigkeit von den vom [X.]ver-gebenen Beurkundungsaufträgen hilft, wie bereits das [X.] aus-geführt hat, im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Es kommt im Blick auf die Interessen der Rechtsuchenden allein darauf an, ob die Tatbestände des § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 [X.] gegeben sind. 12 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 12/05 -

Meta

NotZ 8/06

01.08.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. NotZ 8/06 (REWIS RS 2006, 2336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2336

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