Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. I ZR 282/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2505

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 282/97Verkündet am:13. April 2000Walz,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaMattscheibe[X.] §§ 23, 24, 95a)Eine freie Benutzung geschützter [X.] aus einer Fernsehshow kann [X.] anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Showübernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 [X.] - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.b)Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, [X.] Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik [X.] kann.UWG § 1Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine [X.] über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.[X.], [X.]eil vom 13. April 2000 - [X.] [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. April 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 23. Oktober 1997 im Ko-stenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufgehoben.In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Ur-teil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 1. März1996 zurückgewiesen.Die Kosten des ersten [X.] hat die Klägerin zu 11/20, [X.] zu 9/20 zu tragen.Die Kosten des zweiten [X.] werden der Klägerin zu 1/[X.] [X.] zu 2/3 auferlegt.Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 10/11, die Beklagtezu 1/11 zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin produziert die Fernsehshow des privaten [X.] "[X.] ist heiß" samt der darin enthaltenen Werbung. Die am [X.] gesendete Folge dieser Show bewarb in einer Spielszene das [X.] Beklagte strahlt als Pay-TV-Unternehmen ihr [X.] verschlüsselt aus. Zu ihrem Programm gehört aber auch die [X.] unverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehsendung "[X.]".Diese hat sich nach Darstellung der [X.] eine wöchentliche Fernsehkritikin satirischer und parodierender Form zum Ziel gesetzt.Am 8. Mai 1994 befaßte sich "[X.]" u.a. mit der Fernsehshow"[X.] ist heiß" vom 26. April 1994. In diesen Beitrag, der eine Gesamtlän-ge von 1:25 Minuten hatte, waren [X.] aus der Fernsehshow- einschließlich des Werbespots "[X.]" - mit einer Gesamtdauer von [X.] Sekunden übernommen worden. Diese Folge wurde am 8. Januar und [X.] 1995 erneut gesendet.Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht nur originäre Inhaberin [X.] an der von ihr produzierten Fernsehshow "[X.] istheiß", sondern habe von ihrer Muttergesellschaft auch sämtliche urheberrecht-lichen Nutzungsrechte an der Sendung vom 26. April 1994 erworben. Die [X.] dem Fernsehsender [X.] eingeräumten ausschließlichen Senderechteseien zeitlich begrenzt gewesen. Die Beklagte habe mit der Verwertung [X.] am 8. Mai 1994 ausgestrahlten Sendefolge von "[X.]" [X.] der Klägerin zur Vervielfältigung, Vorführung und Sendung der Fern-sehshow verletzt. Die Beklagte mache demgegenüber zu Unrecht geltend, die- 4 -aus der Fernsehshow übernommenen Ausschnitte seien in "[X.]"als einem selbständigen Werk lediglich frei, insbesondere zu [X.], benutzt worden. Mit der Benutzung der [X.] aus [X.] habe die Beklagte zudem eine fremde Leistung ausgebeutet [X.] wettbewerbswidrig gehandelt.Die Klägerin hat wegen der Sendung "[X.]" vom 8. Mai 1994- als [X.] zu 4 und 5 - auch Unterlassungsansprüche wegen [X.] Herabsetzung eines Wettbewerbers gestellt, die sie in der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] zurückgenommen hat. Sie hat [X.] Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erhoben wegen der Übernah-me von Ausschnitten aus zwei Sendungen ihrer Fernsehserie "[X.]" ineine am 30. April 1995 ausgestrahlte Folge von "[X.]".Die Klägerin hat - soweit für den Gegenstand des Revisionsurteils nochvon Bedeutung - vor dem [X.] beantragt,1.es zu unterlassen, den Beitrag "[X.]" aus der Sendung "[X.]" vom 8. Mai 1994 in unveränderter Form gemäß beiliegenderVideoaufzeichnung Anlage [X.] zu vervielfältigen, vorzuführen undzu senden,2....3.an die Klägerin angemessenen Schadensersatz in Höhe von [X.] 10.000,-- DM zu [X.] 5 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen diese [X.] sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt. Sie hat im [X.] ihre Klage dahingehend erweitert, daß sie auch wegen der Übernahme [X.] aus einer weiteren Sendung der Serie "[X.]" in die Folgevon "[X.]" vom 7. Januar 1996 Unterlassung ([X.] 3) und Schadensersatz verlangt hat. Den auf Schadensersatz gerichtetenAntrag hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht dahingehend geändert, [X.] nunmehr beantragt hat festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihrden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß den [X.] bis 3 entstanden ist und noch entstehen wird.Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß den im [X.] gestellten Anträgen verurteilt (O[X.] ZUM-RD 1998, 124).Diese Entscheidung hat die Beklagte mit ihrer Revision angefochten,soweit das Berufungsgericht ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat undsoweit es die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, den Beitrag "[X.]"aus der Sendung "[X.]" vom 8. Mai 1994 gemäß der Videoauf-zeichnung Anlage [X.] in unveränderter Form im Gebiet der [X.] zu vervielfältigen, vorzuführen und zu senden.Der [X.] hat die Revision der [X.] nur insoweit angenommen, [X.] sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen der Verwertung [X.] "[X.]" und die darauf bezogene Verpflichtung zum [X.].Die Beklagte beantragt nunmehr, das Berufungsurteil im Umfang derAnnahme der Revision aufzuheben und insoweit die Berufung der Klägerin ge-- 6 -gen das landgerichtliche [X.]eil zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, [X.] der [X.] auch insoweit zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] hat im Umfang der Annahme Erfolg.[X.] Der Klägerin stehen wegen der Verwendung von Ausschnitten aus [X.] "[X.] ist heiß" für den Beitrag "[X.]" in der Sendung "[X.]" keine Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 95, 16, 19, 20 [X.] Unterlassung und Schadensersatz zu.1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habedurch die Verwertung des Beitrags "[X.]" in der Sendung "[X.]"vom 8. Mai 1994 das Recht der Klägerin als Filmherstellerin an den benutztenAusschnitten aus der Sendung "[X.] ist heiß" verletzt. Die Klägerin sei [X.] Inhaberin der Rechte an den Filmaufnahmen für die [X.] "[X.] ist heiß", die urheberrechtlich als [X.] zu werten seien.Die zwischenzeitliche Rechtseinräumung an den Sender [X.] sei im Zeitpunktder Verletzungshandlungen bereits wieder beendet gewesen.Aus den Filmaufnahmen für die Fernsehsendung seien - als Laufbildfol-gen geschützte - Ausschnitte in die Sendung "[X.]" übernommenworden. Dabei handele es sich um die Spielszene, mit der [X.] beworbenwerde, und um Bilder, die den Moderator [X.] als [X.] zeigten.Entgegen der Ansicht der [X.] sei insoweit keine freie Benutzung, auch- 7 -nicht in der Form der Parodie, anzunehmen. Der Beitrag "[X.]" in der Sen-dung "[X.]" werde in seinem Gesamteindruck bestimmt durch dieunverändert übernommenen Ausschnitte. Diese würden lediglich ergänzt [X.] sich anschließende Darbietung von [X.], der dazu eine Art persiflie-renden Kommentars abgebe. Die Übernahmen seien auch nicht als notwendi-ges Mittel einer Parodie anzusehen. Es möge zwar sein, daß in "[X.]" der gedankliche Inhalt der [X.] der Klägerin antithematisch - in derForm des [X.] - behandelt worden sei. Dazu sei es aber nichterforderlich gewesen, zuerst Originalteile des von der Klägerin hergestelltenFilms (einschließlich der Titel und Warenbezeichnungen) ablaufen zu lassen,um sie dann zu kommentieren. Zur parodierenden antithematischen Darstel-lung in Anknüpfung an den Inhalt des Films der Klägerin hätte es vielmehr ge-nügt, dessen Darstellung nachzuahmen.Die Beklagte könne sich wegen der Benutzung der [X.]auch nicht auf das Zitatrecht berufen. Der Beitrag in der Sendung "[X.]" mache keine selbständigen Ausführungen, die mit den [X.] würden. Er beschränke sich vielmehr darauf, die zitierten Bildteile durchsprachlich-bildliche Weiterführung zu ergänzen und dadurch ins Lächerliche zuziehen.2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden [X.] unbeanstandet davon ausgegangen, daß für die Werbesendung und dieübernommenen Ausschnitte zwar kein urheberrechtlicher Werkschutz, insbe-sondere nicht der Schutz von Filmwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 [X.],- 8 -in Anspruch genommen werden kann, daß die übernommenen [X.] als [X.] gemäß § 95 [X.] Schutz genießen.b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die [X.] Laufbildrechte nicht verletzt worden, weil hier eine freie Benutzung im [X.] des - auf [X.] entsprechend anwendbaren - § 24 [X.] gegeben ist.Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt befugt wäre,Rechte aus Verletzungshandlungen, die in dem hier maßgeblichen Zeitraumstattgefunden haben, geltend zu machen.(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einefreie Benutzung geschützter [X.] (§ 95 [X.]) auch dann anzunehmensein kann, wenn diese - wie hier - unverändert in ein selbständiges Werk über-nommen worden sind (vgl. [X.]Z 122, 53, 60 f. - Alcolix; [X.], [X.]. [X.], [X.], 191, 205, 206 - [X.] gilt vor allem dann, wenn sich das neue Werk mit der benutzten [X.] auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie, aber auch einer aufdie Vorlage bezogenen Satire der Fall ist. Entscheidend ist auch in einem sol-chen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage [X.] einen so [X.] inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzuse-hen ist. Ein solcher innerer Abstand kann sich auch aus einer Auseinanderset-zung mit dem urheberrechtsfreien Inhalt und der Tendenz der Vorlage ergeben.Eine bloße parodistische Zielsetzung gibt noch keinen Freibrief für unfreieEntlehnungen (vgl. [X.], [X.]. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69, [X.] 1971, 588, 590- [X.]). Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommtes aber nicht - über die Anforderungen des § 24 [X.] hinaus - darauf an, obdie Übernahmen "erforderlich" waren. Ein solches Kriterium würde auch nichtdem Wesen urheberrechtlich geschützter eigenschöpferischer Werke entspre-- 9 -chen, weil deren Wirkung stets abhängig ist von den eingesetzten Mitteln, [X.] daher für die konkrete eigenpersönliche Schöpfung stets auch im eigentli-chen Sinn erforderlich sind. Bei unveränderten Übernahmen ist allerdings einstrenger Maßstab bei der Prüfung, ob ein selbständiges Werk vorliegt, ange-bracht (vgl. [X.] [X.], 191, 205, 206 - [X.]) Das Berufungsgericht hat es aber versäumt, genau festzustellen,welche geschützten [X.] aus der Fernsehshow "[X.] ist heiß" in denbeanstandeten Beitrag "[X.]" übernommen worden sind, und danach durchVergleich dieses Beitrags mit den verwendeten Elementen zu bestimmen, obtrotz der Übernahmen in der Gesamtschau ein selbständiges Werk entstandenist (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 142/86, [X.] 1988, 812, 814 - Ein [X.]; [X.]Z 122, 53, 58 f. - Alcolix, m.w.N.). Dementsprechend sinddie Darlegungen, mit denen es eine unfreie Entnahme begründet hat, wie [X.] mit Recht rügt, lediglich pauschale, in dieser Form nicht nachvollzieh-bare Äußerungen. Das Berufungsgericht ist damit seiner Aufgabe, die Beson-derheiten des Falles im einzelnen darzulegen und zu werten, nicht gerecht ge-worden. Der [X.] kann jedoch anhand der vorgelegten Videobänder, [X.] unstreitig ist, selbst beurteilen, daß hier eine freie Benutzung vorliegt.Auf diese Möglichkeit sind die Parteien in der mündlichen Revisionsverhand-lung hingewiesen worden. Der beanstandete Beitrag "[X.]" ist auch in dermündlichen Revisionsverhandlung in Augenschein genommen worden.aa) Bei der am 26. April 1994 gesendeten Folge der Sendereihe "[X.] ist heiß" (Dauer etwa 30 Minuten) handelt es sich um eine Fernsehshow,die im Studio mit einem vielköpfigen Publikum aufgezeichnet worden ist. [X.] Spielrunden müssen Kandidaten - meist im Wettbewerb mitein-ander - die Preise verschiedenartiger Markenartikel erraten, die in der [X.] -präsentiert und gewürdigt werden. Wer dabei treffsicher ist, kann diese [X.] als Preise von nicht unbeträchtlichem Wert gewinnen. Es handeltsich der Sache nach um eine Werbesendung für Markenartikel, die - nicht nurals Gewinne - als besonders begehrenswert herausgestellt werden. [X.] wird während der Wiedergabe der Showveranstaltung in der linkenunteren Ecke des Bildes das Wort "Werbesendung" eingeblendet. Die Fern-sehshow wird zusätzlich durch Werbeblöcke unterbrochen. Das [X.] der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnetwerden.Die Eröffnungsszene zeigt - in einem übergeblendeten goldenen Rah-men - das im Studio vor dem Auftritt des Moderators heftig applaudierende Pu-blikum, darüber groß das kreisförmige, plakettenartige Logo der Sendung mitder Inschrift "[X.] ist heiß". Unter diesem Logo wird dann das Logo [X.] [X.], ein aufgeschnittener Kürbis, eingeblendet, dessen [X.] Werbepartner der Show bezeichnet wird. Die Kandidaten werden auf [X.] gerufen, dann erscheint - begleitet von starkem Applaus - der Moderatorder Show.Nach der [X.] mit vier Kandidaten und einem [X.] wird eine Spielszene eingeschaltet, in der das Mittel [X.], ein Bla-senstärkungsmittel, beworben wird. Diese Szene spielt in einer Ecke eines Ge-schäfts, in der nur Packungen von [X.] aufgebaut sind. Eine Verkäuferin [X.], weitere Packungen in einem Regal aufzustellen. Eine junge Frau tritt- erkennbar mit einer kurzen Frage - rasch an die Verkäuferin heran, erhält [X.] "hinten links" und geht zügig weiter in die bezeichnete Richtung, inder ein Toilettenschild zu sehen ist. Unmittelbar darauf nähert sich eine anderejunge Frau mit der Frage "Verzeihung, Toiletten?". Sie dankt für die Antwort- 11 -"hinten links, is' aber im Moment besetzt" mit einem Lächeln und geht ebensorasch auf die Toiletten zu. Unmittelbar darauf nähert sich - um das Regal ver-legen herumschleichend [X.], der von [X.] , demzweiten Moderator der Show, gespielt wird. Er spricht von hinten die Verkäufe-rin an: "[X.] Sie Fräulein ...", die darauf aber nur mit einer kurzenKopfbewegung und den Worten reagiert "Schon gut, hinten links". Nun schiebtsich [X.] ins Bild und erklärt: "Nein, ich suche [X.], das natürliche Mit-tel zur Stärkung der Blasenfunktion." Die Verkäuferin wendet sich ihm erfreutzu und überreicht eine Packung [X.] mit den Worten: "[X.], bitte schön, dasind Sie in Apotheken und Reformhäusern genau richtig!" Die Packung wirddarauf groß ins Bild gehalten. Eine Sprecherin erklärt dazu im Off, daß [X.] als [X.], Kapsel oder auch als Tee erhältlich sei.Im späteren Verlauf der Show "[X.] ist heiß" wird - nach [X.] und Werbeblöcken - vor dem "Superpreis" eine [X.], die - auch mit den begleitenden Worten eines "Erzählers" im Off - aufdas Märchen "Vom [X.] und seiner Frau" anspielt. Dem [X.], der vomModerator [X.] mit übertriebenen pantomimischen Gesten dargestelltwird, geht eines Tages "ein gar wundersamer Fisch" ins Netz. Dieser versprichtihm, er dürfe sich etwas wünschen, wenn er ihn leben lasse. Der [X.]schlägt überrascht die Hände vor den Mund, streckt sich verkrampft [X.] die Augen. Er wünscht sich - eine Unterwasserkamera.Eine solche Kamera wird ins Bild gesetzt und werbemäßig herausgestellt. Der[X.] freut sich wie ein Kind, eilt nach Hause und erzählt seiner Frau [X.]. Diese beginnt sofort mit dem Wünschen und verlangt zuerst eineneue Spülmaschine und danach einen Fernseher. Sodann wünscht sich der[X.] ein Motorrad und eine Pauschalreise an einen Strand in der [X.]. Dies alles wird groß im Bild gezeigt, angepriesen und vom- 12 -[X.] und seiner Frau mit kindlichem Entzücken bestaunt. Alles sind zugleichPreise, die kurz darauf eine von zwei Kandidatinnen gewinnt, weil sie genauerals die andere den Gesamtpreis erraten hat.bb) Der (etwa 1:25 Minuten dauernde) Beitrag "[X.]" in "[X.]" übernimmt die [X.] aus der Sendung "[X.] istheiß" mit dem Publikum im Studio bis zur Einblendung des Logos von [X.](etwa 15 Sekunden), überblendet aber bald den Hinweis "Werbesendung" mitden Worten "Idioten [X.]". Nach Erscheinen des Logos "[X.]"wird unmittelbar der Werbespot für [X.] angeschlossen. Dieser wird (in einerDauer von etwa 24 Sekunden) unverändert übernommen bis zu den [X.] - vom Moderator [X.] gespielten - jüngeren Mannes: "Nein, ichsuche [X.], das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion." Es folgtein Umschnitt auf [X.], der eine Packung [X.] vorzeigt, im Hinter-grund groß das Logo der Sendung "[X.] ist heiß". In Mimik und Gestikeinen Werbespot parodierend preist [X.] das Produkt [X.], [X.]-Pipifax, der leckere Blasendurchpuster für die ganzeFamilie. Jetzt mit lustigen Pinkelrekorden und [X.] in jeder Packung."Es folgt ein Schnitt auf die Bildfolge aus "[X.] ist heiß", in der sichder Moderator [X.] - in Ölzeug und Blue Jeans den [X.] spielend -grimassierend streckt, bevor er sich eine Unterwasserkamera wünscht. [X.] sich Bilder mit der Hüftpartie eines Mannes in Blue Jeans an, dersein Wasser in die Hose läßt, dann wieder Originalbilder aus "[X.] istheiß" mit dem Moderator [X.], wie sich dieser als [X.] die Hände vor [X.] schlägt und - erneut - die Bildfolge, in der sich dieser streckt ([X.] in dieser Szene etwa vier Sekunden).- 13 -[X.] dazu im [X.] kann endlich wieder strullen wie [X.].[X.], macht das einen Spaß. [X.] - stärkt die Blase, nicht dasGehirn."Danach tritt wieder [X.] auf - wie vorher für [X.] mit einer Pak-kung in der Hand "werbend":"Ihr Partner in Sachen Wasserlassen. [X.]-Pipifax. Trinken Siees und verpissen Sie sich!"In der Art eines Abspanns für den Beitrag "[X.]" zeigen nun verschie-dene Ausschnitte aus der Eröffnungssequenz der Show "[X.] ist [X.] 15 Sekunden) wieder das heftig applaudierende Publikum und dann [X.] des Moderators, dies alles überblendet mit der goldenen Umrahmung,sowie zum Schluß das Logo der Show. Im Off kommentiert [X.]:"Diese Sendung wurde live vor Publikum in einer geschlossenenAnstalt aufgenommen. Publikum und Moderatoren befinden sichin psychiatrischer Behandlung. Bis zum nächsten [X.]) Das Berufungsgericht hat seinen Vergleich der in den Beitrag"[X.]" übernommenen Original-[X.] aus "[X.] ist heiß" und [X.] des Beitrags selbst auf die Beobachtung beschränkt, in "[X.]" werde möglicherweise der gedankliche Inhalt der [X.] lächerlichgemacht. Gemeint ist damit wohl, daß der Beitrag "[X.]" das Thema [X.] aus "[X.] ist heiß", in der für das Blasenstärkungsmittel[X.] geworben wird, ins [X.] ist zutreffend, daß der Beitrag "[X.]" in seinem Hauptteil [X.] zunächst fast vollständig wiedergibt und danach das gesundheit-liche Problem, das durch das Mittel [X.] gelöst werden soll, und die [X.] für dieses Mittel - durch Umkehrung der für das Mittel behaupteten Wir-kung - in grober, wohl für viele abstoßender Form satirisch behandelt. Der [X.] versucht das Thema - durch eine Spielszene in betont freund-licher und lichter Atmosphäre - als etwas ganz Natürliches zu behandeln, alsein häufiges Problem auch junger Menschen, das leicht zu beheben sei. [X.] suggeriert, es sei völlig unnötig, sich auf einem Schleichweg nach demBlasenstärkungsmittel [X.] zu erkundigen; Verkäuferinnen seien vielmehrsehr erfreut, ein solches Mittel anbieten zu können. Der Beitrag "[X.]" setztdem drastisch eine ganz andere Behandlung des Themas entgegen. Nicht nurdas Problem selbst, sondern auch die betont behutsame und abgehobene Artdes [X.]s, mit dem Thema umzugehen, wird satirisch ins Ge-genteil verkehrt.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beschränkt sich der Beitrag"[X.]" aber nicht darauf, das Problem, bei dem das Mittel [X.] helfen soll,dessen Behandlung in dem [X.] und das Mittel selbst durchUmkehrung der Wirkung des Mittels ins Lächerliche zu ziehen. Das Berufungs-gericht hat nicht beachtet, daß [X.] nach den eingangs verwendeten[X.]n aus der Show "[X.] ist heiß" mit seiner antithemati-schen "Werbung" für das Mittel [X.] zu einer Kritik an der Show selbst über-geht und sie in satirischer Form mit der Wertung "Idioten [X.]""belegt", die schon bei den Eingangssequenzen dem Wort "Werbesendung"überblendet war. Es geht dem Beitrag dabei darum, die ganze Show "[X.]ist heiß" mit beißendem Spott zu überziehen. Der Moderator [X.], der [X.] in dem [X.] nach [X.] als einem "natürlichen- 15 -Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion" gefragt hatte, wird nun in seiner Rolleals [X.] nach [X.] des wundersamen Fisches durch geschickte [X.] als jemand hingestellt, der [X.] dümmlich-primitiv als ein Mittel zurErleichterung des [X.] verwendet. Die übertriebene, von [X.] Reaktion des [X.]s auf die Aussicht, sich so schöne [X.] wünschen zu können, wie sie die Show präsentiert, wird durch Einbindungder Bilder in einen anderen Zusammenhang als "blödsinniges" Verhalten [X.]. Dies leitet über zu einer Kritik an der Show "[X.] ist heiß" als sol-cher. Nachdem der in der Show als einer der Moderatoren maßgeblich mitwir-kende [X.] durch die Art und Weise, wie er - nach dem Inhalt des [X.] - das Mittel [X.] eingesetzt hat, als nicht mehr bei Sinnen "bloß-gestellt" worden ist, wird im folgenden suggeriert, daß diese Bildfolge Ausdruckfür das insgesamt anspruchslose Niveau der gesamten Show sei. Sie wird alsein Stück aus dem [X.] hingestellt, das nicht zufällig unter dem [X.] eines - in die Satire mit umgekehrter Wirkung eingeführten - Mittels zurStärkung der Blasenfunktion stehe.Es werden zwar - nach einer weiteren kurzen "Werbung" von [X.]- nur noch [X.] aus der Show "[X.] ist heiß" ge-zeigt, diese sind aber so ausgewählt, daß sie nun - nach dem Lächerlichma-chen des Sponsorprodukts [X.] und des Moderators [X.] - sozusagen mitspitzen Fingern als eine Art von Realsatire und als "Beleg" für die mit beglei-tenden Worten im Off ausgedrückte [X.] angeführt werden können.Der eingangs gezeigte, unnatürlich heftig wirkende Applaus des Publikums,das sich freiwillig eine derart einfältige, nur der Werbung für Markenartikel die-nende Show ansieht, und das exaltiert wirkende pantomimische Spiel des Mo-derators [X.] in der [X.]szene werden abschließend als Hinweis auf einenverwirrten Geisteszustand präsentiert. Der goldene Rahmen, in dem in den- 16 -Eingangssequenzen der [X.] und Moderator gezeigt wer-den, erscheint nun als eine Anspielung auf das gute Aufbewahrtsein in einergeschlossenen psychiatrischen Anstalt.dd) Mit dem Beitrag "[X.]" ist insgesamt ein neues [X.] geschaffen worden (§ 24 [X.]). Es mag sein, daß die darin gestaltetesatirische Kritik als selbst nicht gelungen, geschmacklos, bösartig, gehässigoder ungerechtfertigt, vielleicht sogar als rechts- oder sittenwidrig angesehenwird. Für die Beurteilung eines Werkes als freie Benutzung im Sinne des Urhe-berrechtsgesetzes ist dies alles ohne Belang. In dieser Beziehung gilt für dieurheberrechtliche Beurteilung nichts anderes als für die Bewertung einer per-sönlichen geistigen Schöpfung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk (vgl.dazu auch [X.], Urheberrecht, § 2 [X.] Rdn. 44 ff.; [X.],Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 157 f., 221, jeweils m.w.[X.] Schutz gegen Schmähkritik sowie gegen die Verbreitung rechts- und [X.] Werke ist nicht Aufgabe des Urheberrechts, sondern anderer [X.] Regelungen. Ebenso ist die Beurteilung von [X.].Die Frage, ob in einem Fall, in dem sich ein jüngeres Werk mit einer äl-teren, durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Vorlage auseinandersetzt,eine freie Benutzung vorliegt, ist vom Standpunkt eines Betrachters aus zu [X.], der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk [X.] Verständnis besitzt. Andernfalls würde der notwendige - und [X.] auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) auch gebotene - Frei-raum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen zu sehr eingeengt(vgl. [X.] [X.] 1971, 588, 589 - [X.]; [X.]Z 122, 53, 61 f.- Alcolix). Entscheidend ist die Gesamtwertung, welchen inneren Abstand das- 17 -neue Werk von den übernommenen geschützten Teilen wahrt. Es ist [X.] die Wertung nicht wesentlich, daß sich die Stilmittel des Beitrags "[X.]"in der Regel erst bei wiederholter Betrachtung erschließen und bei isoliertemSehen des Beitrags nicht durchweg erkennbar ist, welche [X.] der [X.] Show entnommen sind.Der Beurteilung des Beitrags "[X.]" als freie Benutzung steht nicht be-reits entgegen, daß dieser sehr kurze Beitrag zu 68 % (58 Sekunden bei einerGesamtdauer von 1:25 Minuten) [X.] aus der Fernsehshow "[X.] istheiß" übernommen hat und insbesondere eingangs - etwa 39 Sekunden lang -nur [X.] zeigt, bei denen lediglich - und auch dies nur [X.] - das Wort "Werbesendung" durch die Worte "Idioten [X.]" überblendet ist. Die benutzten Original-[X.] haben zusammengenommen nur eine kurze Dauer und bilden in der Gesamtbetrachtung einenintegrierenden, für die Gesamtwirkung wesentlichen Bestandteil des neuenurheberrechtlich schutzfähigen Werkes, dies nicht zuletzt auch deshalb, weilsie für sich betrachtet nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt aufwei-sen (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, [X.] 1991, 531, 532- Brown Girl I; [X.] aaO § 24 [X.] Rdn. 12). Bereits die se-zierende Auswahl der eingearbeiteten [X.] erweist sich in der [X.] als Teil der schöpferischen Leistung.In der Gesamtwirkung erscheinen die am Beginn stehenden Übernah-men als die Vorführung dessen, was im folgenden zum Gegenstand der satiri-schen Kritik wird. Der Hauptteil des Beitrags "[X.]" enthält unter [X.] montierter Laufbildsplitter aus der Show eine beißende eigene Kritik anderen Niveau. In den dazu eingesetzten Mitteln unterschreitet der Beitrag teil-weise selbst das seiner Ansicht nach kritikwürdige Niveau der [X.] -- zumindest aus herkömmlicher Sicht - noch erheblich, allerdings in der deutli-chen Absicht, die Show als eine schwachsinnige Form der Unterhaltung bloß-zustellen. Durch diesen Hauptteil wird die Grundlage dafür gelegt, daß dieübernommenen [X.] zum Schluß des Beitrags mit kommentie-renden Worten neu beleuchtet und bewertet werden können. Der [X.] erscheint damit als Einheit, als ein Werk, das mit geschickter Montage-technik darauf hinarbeitet, den Charakter der Fernsehshow mit Hilfe der [X.] und am Schluß aus ihr übernommenen [X.] satirisch bloßzustellenund als unter einem kulturellen Mindeststandard liegend zu decouvrieren. [X.] der [X.] dient so der Kritik an der Show selbst, aus der [X.] stammen, nicht lediglich dazu, die in dieser auftretenden Personen als sol-che zu treffen oder um mit dem entnommenen Material - unabhängig von [X.] - eigene Zwecke zu verfolgen (vgl. dazu auch - zur Parodie - [X.]aaO Rdn. 249 m.w.N.).I[X.] Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht Ansprüche der Klägerinaus § 1 UWG bejaht.1. Die in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Beitrags "[X.]" aus-drücklich gestellten Klageanträge stellen nicht auf ein Verhalten der [X.]im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab, sondern richten [X.] ihrem klaren Wortlaut nur gegen (nach dem Urheberrechtsgesetz rele-vante) Nutzungshandlungen. Dies zeigt sich insbesondere an der [X.] wie der Vervielfältigung und der Vorführung,die auch die Beklagte ohne weiteres vornehmen könnte, ohne im geschäftli-chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln. Aus dem Vorbringen derKlägerin in den Vorinstanzen ergibt sich aber unzweifelhaft, daß sie - unter Be-rufung auf § 1 UWG - auch deshalb Ansprüche gegen die Beklagte stellen- 19 -wollte, weil diese bei der Verwertung des Beitrags "[X.]" auch [X.] gehandelt habe.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber kein wettbe-werbswidriges Verhalten der [X.] im Sinne des § 1 UWG gegeben.a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte durch [X.] "[X.]" in der Sendung "[X.]" die Show "[X.] istheiß", ein Produkt der Klägerin, herabgesetzt habe. Die Klägerin stehe als Pro-duzentin von Filmen für Fernsehsender mit der [X.] als einem Sendeun-ternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte habe auch in [X.] gehandelt. Diese sei zwar bei der [X.], die zu den Pres-seunternehmen zu rechnen sei, nicht ohne weiteres zu vermuten, hier sei aberdie Beurteilung, daß eine Wettbewerbsabsicht gegeben sei, durch besondereUmstände gerechtfertigt. Wenn die Beklagte als Pay-TV-Sender eine Sendungwie "[X.]" ausnahmsweise unverschlüsselt ausstrahle, dann steheder Zweck, Interessenten auf ihr Programm aufmerksam zu machen, im [X.]. Dem entspreche die Gestaltung des angegriffenen Beitrags, mit demdie Beklagte die Werbesendung ihres Wettbewerbers [X.] ins Lächerliche [X.] habe. Als Wettbewerberin dürfe die Beklagte jedoch die Produkte [X.] nicht herabsetzen. Demgegenüber könne sie sich weder auf [X.] und Pressefreiheit noch auf die Kunstfreiheit berufen. Diese Grund-rechte schützten nicht solche wettbewerbswidrigen [X.]) Auch diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.(1) Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht die Annahme, daßdie Parteien Wettbewerber sind. Ein Wettbewerbsverhältnis ergibt sich [X.] 20 -daß die Fernsehsender, die Abnehmer der Produktionen der Klägerin sind, mitder [X.] im Wettbewerb um Zuschauer [X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nicht [X.] werden, daß die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt hat.Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen,daß keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht besteht, wenn ein Sende-unternehmen wie die Beklagte sein Programm an die Öffentlichkeit ausstrahlt(vgl. - zu [X.] - [X.], [X.]. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, [X.]1995, 270, 272 = [X.], 186 - [X.]; [X.]. v.30.4.1997 - [X.], [X.] 1997, 912, 913 = [X.], 1048 - Die [X.]; [X.]. v. 12.6.1997 - [X.], [X.] 1998, 167, 168 = [X.], 48- Restaurantführer). Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall etwas [X.] gilt, weil die Sendung "[X.]" mit ihrer Kritik an Sendungen ande-rer Rundfunksender ausnahmsweise unverschlüsselt ausgestrahlt wurde [X.] auch der Werbung für das eigene - werbefreie - Programm der [X.] dienen sollte. Denn die Beklagte handelte jedenfalls nicht [X.] Sinne des § 1 UWG.Bei der Aufnahme der Satire "[X.]" in ihr Programm handelte die [X.] im Rahmen ihrer Aufgabe als Sendeunternehmen, die Öffentlichkeit überVorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Mei-nungsbildung beizutragen. Zur Aufgabe der Presse- und Sendeunternehmenals öffentliche Medien gehört auch die Medienkritik. Dieser hat auch der Bei-trag "[X.]" in künstlerischer Form gedient. Die grob satirische, subjektiv ein-seitige und gewollt herabsetzende Art und Weise der Kritik ändert nichts daran,daß bei dieser die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken,ganz im Vordergrund stand (vgl. dazu auch [X.], [X.] 1995, 270, 272 [X.] -- [X.]). Es ist nicht erkennbar, daß der Beitrag [X.] war durch eine Absicht, mit der kritisierten Sendung "[X.] ist heiß"gerade auch den Sender [X.] , der sie ausgestrahlt hat, als einen Wettbewerberder [X.] zu treffen. Ebensowenig kann der Beitrag als [X.] den von der Klägerin gestalteten, vom Sender [X.] ausgestrahltenProgrammen und dem Programm der [X.] verstanden werden. Wenn [X.] einen Beitrag wie die Satire "[X.]" in ihrem Programm ausstrahlte,handelte sie deshalb nicht wettbewerbswidrig, sondern im Rahmen ihrer - auchdurch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten - Aufgabenstellung.II[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil imKostenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben und imgleichen Umfang die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche [X.]eilzurückzuweisen.- 22 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269Abs. 3 ZPO.Erdmann v. Ungern-Sternberg [X.] [X.] Büscher

Meta

I ZR 282/97

13.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. I ZR 282/97 (REWIS RS 2000, 2505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2505

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