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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Sozialversicherungspflicht von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten für eine Sozialstation
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. November 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1., die hauswirtschaftliche Tätigkeiten für die Sozialstation des [X.] verrichtete, für die [X.] bis 31.12.1995 (Gesamt)Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 386,94 Euro zu entrichten hat, insbesondere darüber, ob die Beigeladene zu 1. in dieser Tätigkeit wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21.11.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] SGG keinen [X.] hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber nicht erreichen.
Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung vom [X.] die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) geltend.
1. Der Kläger stützt sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zunächst auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN - stRspr; vgl auch [X.], 304 und [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.]).
a) Der Kläger stellt - erstens - die Frage, |
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"ob der Umstand, dass eine Mitarbeiterin die Möglichkeit hatte, den Auftraggeber zu bitten, sie von der Betreuung eines bestimmten Patienten zu entbinden, prägend für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Arbeit ist". |
Zur Erläuterung weist der Kläger darauf hin, dass das [X.] diesem Umstand wenig Bedeutung beigemessen habe, die aufgeworfene Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt sei und das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 17.12.1999 [X.] 2023/98) in seinen Schlussfolgerungen unzutreffend sei. Der Kläger bezieht sich außerdem auf das [X.]surteil vom 28.5.2008 ([X.] KR 13/07 R - Juris
Mit diesem Vortrag genügt der Kläger den an die Begründung des [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Er legt weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage in der gebotenen Weise dar:
An hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - fehlt es deshalb, weil sich der Kläger mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] zu diesem Themenkreis nicht in der gesetzlich gebotenen Weise auseinandersetzt. Zwar benennt er das Urteil vom 28.5.2008 ([X.] KR 13/07 R - Juris), dessen Grundsätze der [X.] in seinem Urteil vom 28.9.2011 ([X.] R 17/09 R - Juris
An substantiierten Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der gestellten Frage fehlt es deshalb, weil der Kläger nur behauptet, dass das [X.] bei einer Beantwortung der Frage in seinem Sinne "in der Gesamtwertung zur Selbständigkeit gekommen" wäre, ohne sich mit der Struktur der vom [X.] getroffenen [X.] auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht hat die Beigeladene zu 1. aufgrund mehrerer Umstände als "umfassend" weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation des [X.] "in ganz erheblichem Umfang" eingegliedert angesehen. Warum das [X.] bei einer Einstellung der "Ablehnungsmöglichkeit" oder "[X.]" in die Gesamtabwägung oder auch nur deren "Aufwertung" als Indiz zu einem (Gesamt)Ergebnis in dem von ihm gewünschten Sinne gekommen wäre, erläutert der Kläger nicht.
b) Der Kläger wirft - zweitens - die Frage auf, |
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"ob bei Pflegekräften die Zuordnung der zu pflegenden Person und damit deren Wohnung als Ort der Tätigkeit eines von mehreren maßgeblichen Kriterien zur Annahme eines umfassenden Weisungsrechtes ist". |
Zur Begründung hebt er hervor, dass das [X.] der Verpflichtung zur Ausübung der Pflegetätigkeit in der Wohnung des Pfleglings ein relevantes Kriterium für ein Weisungsrecht entnommen habe, das [X.] Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom [X.] [X.] 8/02 - Juris) die Bindung einer Lehrkraft an den Ort ihrer Tätigkeit aber (gerade) nicht als für eine Beschäftigung sprechendes Merkmal angesehen und auch der [X.] in seinem Urteil vom 28.5.2008 ([X.] KR 13/07 R - Juris) entschieden habe, dass die Vorgabe gewisser Eckpunkte des jeweiligen Auftrags kein zwingendes Kriterium für eine Beschäftigung sei.
Auch hiermit legt der Kläger den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dar.
Er legt die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht substantiiert dar, weil er sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend auseinandersetzt oder sogar (überhaupt) nur die fehlerhafte Anwendung bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung durch das [X.] auf den konkreten Fall bzw auf eine bestimmte Berufsgruppe - Pflegekräfte - rügt (vgl zur insoweit fehlenden grundsätzlichen Bedeutung aber [X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]2). Soweit der Kläger darauf hinweist, der [X.] habe in der Vorgabe gewisser Eckpunkte des jeweiligen Auftrags "kein Kriterium für eine Beschäftigung" gesehen, ist das zwar zutreffend. Er berücksichtigt jedoch nicht, dass der [X.] in seinem Urteil vom 28.5.2008 ([X.] KR 13/07 R - Juris Rd[X.]3) und - nachfolgend - in seinem Urteil vom 28.9.2011 ([X.] R 17/09 R - Juris Rd[X.]9) hierzu ausgeführt hat, dass die Vorgabe gewisser Eckpunkte eines Auftrags lediglich keine "entscheidende" Bedeutung für die Annahme eines Weisungsrechts habe bzw dieser Umstand "allein" eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne nicht begründen könne, die Annahme eines Weisungsrechts aufgrund anderer Umstände jedoch nicht per se (völlig) ausschließe. Der Kläger befasst sich mit diesen Nuancen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht und untersucht sie auch nicht auf Anhaltspunkte, die zur Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage beitragen könnten.
Darüber hinaus fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der gestellten Frage, weil sich der Kläger auch hier mit der Struktur der vom [X.] getroffenen [X.] nicht befasst. Er behauptet lediglich, dass das Berufungsgericht bei einer Beantwortung der Frage in seinem Sinne "kein umfassendes Weisungsrecht angenommen" hätte und "nicht zu einer abhängigen Beschäftigung gekommen" wäre.
c) Der Kläger stellt - drittens - die Frage, |
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"ob der Umstand, dass es einer Pflegekraft freisteht, zu welcher Tagesstunde sie die Pflegeleistung bei einem Patienten ausführt, wesentlich im Rahmen der Gesamtwertung für Abhängigkeit oder Selbständigkeit ist". |
Zur Erläuterung weist er darauf hin, dass das [X.] "dies nicht als wesentliches Abgrenzungsmerkmal angesehen" habe, nimmt Bezug auf das bereits zitierte Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom [X.] [X.] 8/02 - Juris) und hebt hervor, dass der [X.] in seinem Urteil vom 28.5.2008 ([X.] KR 13/07 R - Juris) entschieden habe, dass bei Piloten sogar die Vorgabe der Abflugzeit nicht gegen Selbstständigkeit spreche. Hieraus zieht der Kläger den (Umkehr)Schluss, dass es erst recht ein Indiz für Selbstständigkeit sei, wenn jemandem der Zeitpunkt der Tätigkeit innerhalb eines Tages freigestellt werde.
Der [X.] lässt (ausdrücklich) offen, ob der Kläger hiermit überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage stellt, die in einem späteren Revisionsverfahren zu beantworten wäre, oder nur eine - verdeckte - [X.] in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe, also eine solche der Subsumtion seines bzw des (individuellen) Sachverhalts der Beigeladenen zu 1. unter die Norm des § 7 Abs 1 SGB IV (vgl insoweit erneut [X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]2). Jedenfalls legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in der gebotenen Weise dar. In seinem Urteil vom 28.9.2011 ([X.] R 17/09 R - Juris Rd[X.]9) hatte sich der [X.] bereits mit der "zeitlichen Dimension" von Einsatzaufträgen im Rahmen von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten zu befassen. Er hat im Hinblick darauf für den dortigen Fall zwar das Vorliegen "für einen Arbeitnehmer uncharakteristischer Handlungsspielräume" angenommen. [X.] hat der [X.] im dortigen Fall bei seiner Gesamtabwägung Selbstständigkeit der hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin nicht allein wegen dieser Handlungsspielräume bejaht. Warum sich vor diesem Hintergrund noch ein Klärungsbedarf ergeben soll, erklärt der Kläger nicht.
Aus den unter 1.a) und b) genannten Gründen fehlt es auch hier an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Ohne sich mit der Struktur der [X.] des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen, unterstellt der Kläger einfach, dass das [X.] bei einer Bewertung der "Gestaltungsfreiheit" der Beigeladenen zu 1. "hinsichtlich der Tagesstunde" als wesentlich deren Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit angesehen hätte.
2. Der Kläger macht des Weiteren eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des [X.]s vom 28.5.2008 ([X.] KR 13/07 R - Juris) geltend. Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das [X.] Kriterien, die eines der mit der Norm befassten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das [X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG von einer Entscheidung der in dieser Norm genannten Gerichte ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten höchstrichterlichen Aussage entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht ([X.] § 160a [X.]4, 21, 29 und 67; [X.]-1500 § 160 [X.]6 mwN).
Der Kläger arbeitet als tragenden Rechtssatz des Berufungsurteils heraus, |
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"dass der Umstand, dass die Beteiligten einen Honorarvertrag abgeschlossen und damit ein selbständiges Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis begründen wollten, kein für die Annahme der Selbständigkeit ausschlaggebender Umstand ist". |
Diesem Rechtssatz stellt er als dem vermeintlich widersprechenden Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung gegenüber, |
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"dass dem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, jedenfalls dann indizielle Bedeutung zukommt, wenn dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird". |
Der Kläger weist zur Begründung darauf hin, dass das [X.] dem in den vertraglichen Abreden dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, eine "allenfalls geringe Bedeutung" für die Abgrenzung beigemessen habe, obwohl dieser nach Auffassung des [X.] indizielle Bedeutung haben müsse, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den Vereinbarungen nicht rechtlich relevant abwichen. Entgegen der vom [X.] vertretenen Ansicht habe das [X.] für seine Annahme das Vorliegen eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und den vertraglichen Vereinbarungen nicht für notwendig gehalten, weil es einen solchen nämlich nicht festgestellt habe. Insoweit habe es (allein) die Eingliederung in eine fremde betriebliche Organisation für ausreichend gehalten.
Eine Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) legt der Kläger damit nicht in der gebotenen Weise dar. Der [X.] lässt offen, ob der Kläger mit seinen Ausführungen nicht (überhaupt) nur rügt, das Berufungsgericht habe einen tragenden Rechtssatz des [X.] im konkreten Fall unzutreffend oder nicht angewandt. Jedenfalls arbeitet er eine Unvereinbarkeit des von ihm angenommenen tragenden Rechtssatzes des [X.] mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und das Bedürfnis nach Herbeiführung von Rechtseinheit in einem späteren Revisionsverfahren nicht hinreichend heraus. Ist der Widerspruch zweier Rechtssätze nicht offensichtlich, so muss sich die Beschwerde hiermit vertieft befassen. Hierzu hätte deshalb Veranlassung bestanden, weil das Berufungsgericht zu Beginn seiner Prüfung davon ausgegangen ist, dass die Vereinbarungen des [X.] mit der Beigeladenen zu 1. das beiderseitige Vertragsverhältnis "nur rudimentär regeln" und es deshalb für die Beurteilung "in erster Linie auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit" ankomme. Warum bei einer solchen Sachlage, in der ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse mit den vertraglichen Vereinbarungen aus dem geschilderten Grund (gar) nicht möglich ist, eine Unvereinbarkeit der behaupteten Rechtssätze vorliegen soll, erklärt der Kläger nicht.
Der Kläger legt im Übrigen nicht in der gebotenen Weise dar, dass das angefochtene Urteil auf einer - solchermaßen angenommenen - Abweichung beruht. Die bloße Behauptung, die Vorinstanz hätte im Ergebnis Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. annehmen müssen, wenn sie dem Vertragswillen indizielle Bedeutung beigemessen hätte, reicht - ohne weitere Auseinandersetzung mit der Struktur der [X.] des [X.] - nicht aus (s dazu schon oben unter 1. a), b) und c).
3. Der Sache nach hält der Kläger nach alledem (lediglich) die (richterliche) Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts für unzutreffend und setzt an deren Stelle seine eigene abweichende Bewertung, die er im [X.] darauf stützt, die Verhältnisse lägen hier so wie in dem Urteil vom 28.5.2008 ([X.] KR 13/07 R - Juris), in dem der [X.] einen Fall des Vorliegens von Selbstständigkeit angenommen habe. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden.
Meta
13.02.2014
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Düsseldorf, 13. Dezember 2005, Az: S 12 (14) RJ 55/99, Urteil
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 7 Abs 1 SGB 4
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2014, Az. B 12 R 21/13 B (REWIS RS 2014, 7920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7920
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 12 R 23/16 B (Bundessozialgericht)
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