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PDF anzeigenNachschlagewerk: jaBGHSt: [X.] : jaStGB § 266a Abs. 1;GmbHG § 64Unterläßt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenz-antragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von [X.] an die Sozialversicherung, macht er sichnicht nach § 266a Abs.1 StGB strafbar.Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB verlangt auch danndie vorrangige Abführung von [X.], [X.] Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später ange-fochten werden kann (im Anschluß an BGHSt 47, 318).BGH, Beschluß vom 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03 [X.] -5 StR 221/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 30. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Konkursverschleppung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 14. Januar 2003, so-weit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPOa) aufgehoben bezüglich der Fälle 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12und 13 der Urteilsgründe; hinsichtlich dieser Fällewird der Angeklagte freigesprochen; insoweit trägtdie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen des [X.]) im übrigen dahin abgeändert, daß der Angeklagte[X.]wegen vorsätzlicher Konkursverschleppungund Vorenthaltens von [X.] invier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] verurteilt wird, deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt ist.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen. Der Angeklagte trägt die verbleibenden [X.] Revisionsverfahrens.[X.][X.] hat den allein revidierenden Angeklagten [X.]we-gen vorsätzlicher Konkursverschleppung und Vorenthaltens von [X.] in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun [X.] 3 -ten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-setzt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Die [X.] in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigenist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Nach den Feststellungen des [X.] war der [X.] ebenso wie der Mitangeklagte O [X.] [X.]er und Mitge-schäftsführer der [X.]& [X.]G , die im Jahre 1993 gegründet wur-de und deren Geschäftsgegenstand die Durchführung von Zimmerer- [X.] war. Im Zuge der allgemeinen Wirtschaftskrise im [X.] geriet das Unternehmen im Jahr 1997 in wirtschaftliche Schwierig-keiten; es war spätestens mit Ablauf des 30. September 1997 zahlungsunfä-hig und erheblich überschuldet. Obwohl der Angeklagte die Zahlungsunfä-higkeit erkannte, stellten er und der Mitangeklagte [X.]keinen Insol-venzantrag. Sie veräußerten im Notartermin vom 5. Dezember 1997 ihre Ge-schäftsanteile an die [X.], die von einem sogenannten —Firmen-beerdigerfi beherrscht wurde. Dessen Funktion bestand im wesentlichendarin, durch Sitz- und Firmenänderungen die Gläubiger der [X.] fak-tisch abzuschütteln und sie zur Aufgabe der Verfolgung ihrer Ansprüche zuveranlassen. Im Notartermin wurden der Angeklagte und der Mitangeklagte [X.]als Geschäftsführer abberufen und durch den [X.]ersetzt.Der Angeklagte unterließ es ebenso wie der Mitangeklagte O , die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen.Dies betraf gegenüber jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassendie Beiträge für Oktober 1997 (Fälle 2, 5, 8 und 11 der Urteilsgründe), [X.] 1997 (Fälle 3, 6, 9 und 12) und für Dezember 1997 (Fälle 4, 7, 10und 13). Die O & [X.]G hat dadurch Beitragsrückstände in [X.] etwa 23.000 DM auflaufen lassen. Nach den Feststellungen des [X.] -richts verfügte sie jedenfalls bis 17. Dezember 1997 auf ihrem Ge-schäftskonto über einen Betrag in Höhe von 18.000 DM, bevor der Mitange-klagte [X.]diese Summe auf das Konto eines anderen, von ihm be-herrschten Unternehmens überwies.II.Die Revision des Angeklagten führt zu einem [X.] hinsicht-lich des Vorwurfs der Nichtabführung von [X.] an die [X.] und Dezember 1997 und folglichzu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe.1. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] den Angeklagten wegenvierer tatmehrheitlich begangener Vergehen des Vorenthaltens von Sozial-versicherungsbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB verurteilt, soweit er [X.] für Oktober 1997 nicht an die jeweiligen Sozialversi-cherungsträger abgeführt hat.a) Einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB steht nicht entgegen,daß nach den Feststellungen des [X.] die O & [X.] G bereits seit 30. September 1997 zahlungsunfähig [X.]) Allerdings bedeutet der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, den [X.] nach den [X.] Feststellungen des [X.] er-kannt hat, daß der Geschäftsführer nach § 64 Abs. 1 GmbHG unverzüglich,spätestens aber nach drei Wochen, die Eröffnung des [X.] beantragen müssen. Diese [X.] des § 64 Abs. 1 GmbHGist eine Höchstfrist, die mit der Kenntnis des Organs beginnt (BGHZ 75, [X.] f.). Sie dient dazu, den Organen der [X.] noch die Möglichkeitzu geben, Sanierungsversuche durchzuführen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 64 [X.]. 12 ff.; [X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 64 [X.]. 44). Deshalb ist der [X.] 5 -venzantrag dann früher zu stellen, wenn sich bereits vor Ablauf der [X.] ersehen läßt, daß mit einer fristgerechten Sanierung nichternstlich zu rechnen ist.bb) Während des Laufs der [X.] des§ 64 Abs. 1 GmbHG ist [X.] wie sich aus dem besonderen Zweck der [X.] des § 64 Abs. 2 GmbHG ergibt [X.] die verteilungsfähige [X.] einer [X.] GmbH im Interesse der Gesamtheit [X.] zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende bevorzugte Be-friedigung einzelner Gläubiger zu verhindern ([X.], 184, 188 f.; 146,264, 274 f.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber, um den Schutz [X.] zu verstärken, in § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine persönli-che Haftung der Geschäftsführer für den Fall angeordnet, daß nach [X.] Insolvenzreife Zahlungen der [X.] geleistet werden.Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers hat Auswirkungen auf die Aus-legung des § 266a Abs. 1 StGB. Der Gedanke der Sicherung der Masse istim Rahmen der den Geschäftsführern eingeräumten zeitlichen Zwischenpha-se für Sanierungsbemühungen im Hinblick auf [X.] beachten. Da die Sozialversicherungsbeiträge im hier in Betracht [X.] (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3b [X.]) nichtdenselben absoluten Vorrang [X.] wie außerhalb des Gesamtvollstreckungs-verfahrens durch § 266a Abs. 1 StGB [X.] genießen, würde eine Zahlung [X.] letztlich die Masse schmälern. Dieses Ergebnis wäremit dem Schutzzweck des § 64 Abs. 2 GmbHG nicht vereinbar, der die Mas-sesicherung und -erhaltung gewährleisten soll (vgl. [X.] [X.] 2003, 604m.w.[X.]). Dazu stünde aber die strafbewehrte Pflicht zur Zahlung von [X.] in Widerspruch. Dieser ist nach dem auch hier [X.] der Einheitlichkeit der Rechtsordnung dadurch aufzulösen, daßdie Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG während des Laufs der [X.] die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge [X.] ist die Bestimmung des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG als [X.] gegen den Geschäftsführer ausgestaltet. Jedoch setzt dies voraus[X.] um im Wege einer zivilrechtlichen Sanktion zu einem entsprechenden [X.] zu kommen [X.], daß es einen Normbefehl gibt, dessen Verlet-zung in Form eines [X.] kompensiert wird. Auch wenn [X.] der Massesicherung und -erhaltung nur in der negativen Form, [X.] für den Verletzungsfall formuliert ist, steht dies deshalbder Annahme einer Rechtfertigung auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht ent-gegen. Da der Geschäftsführer sich nach § 266a Abs. 1 StGB im Falle einerNichtzahlung deshalb weder strafbar macht noch zivilrechtlich für die Nicht-abführung der Beiträge in Anspruch genommen werden kann [X.] es entstehenkeine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a Abs. 1 StGB [X.], [X.] er sich in keiner Pflichtenkollision, wenn er die [X.] nicht abführt. Dementsprechend kann der Geschäftsführer, wenn [X.] zahlt, sich nicht ohne weiteres darauf berufen, mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gehandeltzu haben ([X.], 264, 275).cc) Läßt der Geschäftsführer die Frist für die Stellung des [X.] verstreichen, fällt diese sich aus § 64 Abs. 2 GmbHG ergebendeRechtfertigung weg. Dies gilt namentlich dann, wenn die Insolvenzreife [X.] fortbesteht. Die aus § 64 Abs. 2 GmbHG hergeleitete Recht-fertigung knüpft nämlich nicht an der Insolvenzreife des Unternehmens ansich an, sondern sie privilegiert lediglich die noch aussichtsreichen [X.] nach Eintritt der Krise, und zwar beschränkt auf einen Zeit-raum von höchstens drei Wochen. Daraus folgt, daß die Nichtbeachtung derstrafbewehrten Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge nach [X.] Frist nicht mehr gerechtfertigt ist. Soweit noch verfügbare Mittel des [X.] zur Verfügung stehen, sind diese dann in erster Linie für die [X.] im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB einzu-setzen. Der [X.] hält an seiner Rechtsprechung fest, daß sich aus der- 7 -Strafbewehrung der Nichtabführung von [X.] nach§ 266a Abs. 1 StGB deren Vorrang ergibt (BGHSt 47, 318, 321).(1) Soweit in der Literatur ([X.] NStZ 2003, 154, 156; [X.] 2002,521, 522) diese Vorrangrechtsprechung kritisiert wird, vermögen die vorge-brachten Einwände nicht zu überzeugen. Weshalb ein Vorrangverhältnis nurdurch außerstrafrechtliche Normen (insbesondere des Zivilrechts oder desöffentlichen Rechts) begründet werden kann (so aber [X.] aaO), ist nichtnachvollziehbar. Vielmehr gebietet gerade die strafrechtliche Beurteilung ei-ne Prüfung, ob trotz tatbestandlicher Verwirklichung eines Strafgesetzes (hier§ 266a Abs. 1 StGB) die Strafbarkeit entfallen kann. In Betracht käme [X.] vonschuldbeseitigenden Gesichtspunkten abgesehen [X.] nur der Rechtfertigungs-grund einer Pflichtenkollision. Hierfür wäre aber erforderlich, daß die [X.] gleichgewichtig sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl.[X.]. §§ 32 ff. [X.]. 71 ff. m.w.[X.]). Daran fehlt es indes, wenn die Nicht-erfüllung der alternativen Verbindlichkeiten nicht strafbewehrt ist.Entgegen der Auffassung von Tag (aaO) stützt weiterhin die [X.] § 266a Abs. 6 (früher Abs. 5) StGB dieses Ergebnis. Ersichtlich regeltnämlich Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes nicht den (tatbestandsausschließenden[X.] vgl. BGHSt 47, 318, 320) Fall, daß überhaupt keine finanziellen Mittel mehrvorhanden sind, sondern den Sachverhalt, daß diese in für den [X.] notwendige Zahlungen geflossen sind (vgl. [X.]/[X.] in[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 266a [X.]. 23). Da der Gesetzgeber fürdiese Fallkonstellation nur einen fakultativen Strafbefreiungsgrund normierthat, erlaubt dies wiederum den Schluß, daß er in der Begleichung andererVerbindlichkeiten weder einen Tatbestandsausschluß noch eine Rechtferti-gung gesehen hat, mithin diese Verbindlichkeiten ungeachtet ihrer wirtschaft-lichen Bedeutung für den Betrieb als rangniedriger eingestuft hat. Aus derBeschränkung der Strafbewehrung allein auf die Arbeitnehmerbeiträge läßtsich ebenfalls kein Argument gegen die Vorrangrechtsprechung des [X.]sherleiten.- 8 -(2) Es besteht auch kein Wertungswiderspruch zur [X.]. Zivilsenats des [X.] (BGHZ 149, 100 ff.; [X.] 2003,1666 ff.). Das entspricht im übrigen auch der eigenen Auffassung dieses Se-nats (kritisch hierzu [X.] [X.] 2003, 360, 364). Der [X.]. [X.] selbst darauf hin, daß die Vorrangrechtsprechung des [X.] Zeitraum betreffe, der dem Insolvenzverfahren vorgelagert sei; für [X.] komme der Regelung des § 266a Abs. 1 StGB aber nichtdie Bedeutung zu, daß der Sozialversicherungsträger die [X.] bevorzugt behalten dürfe (BGH [X.] 2003, 1666, 1668).Dieser Auffassung tritt der [X.] bei. Zum Vorfeld des [X.] hat der Gesetzgeber für die Erfüllung der Pflicht zur Abführung [X.] den besonderen strafrechtlichen Schutz nach§ 266a Abs. 1 StGB vorgesehen, wobei der Arbeitgeber einer Strafbarkeitnur unter den engen Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB entgehenkann. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber die Zahlung sicherstellen,weil erfahrungsgemäß in der sich abzeichnenden oder eingetretenen [X.] anderenfalls gerade die Ansprüche der Sozialkassen häufig nichtbedient würden. Der Arbeitgeber hat gerade an derartigen Zahlungen regel-mäßig kein Eigeninteresse. Dies würde zu einem ganz erheblichen Ausfallbei den Sozialkassen führen. Anders ist dagegen die Situation im Insolvenz-verfahren, das innerhalb eines förmlichen Rahmens abzuwickeln und das aufeine gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger unter Wahrung [X.] gerichtet ist (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2003, 353,355 m.w.[X.]). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt [X.] von den inzwischenauslaufenden Vorschriften des § 59 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und§ 61 Abs. 1 KO sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 17 Abs. 3 [X.]abgesehen [X.] gleichermaßen für private wie hoheitliche Gläubiger(BGH [X.] 2003, 1666, 1668).Abgesehen davon, daß der Insolvenzverwalter nur unter [X.] anfechten kann (vgl. § 129 Abs. 1 [X.]), besteht im [X.] 9 -venzverfahren eine hinreichende Gewähr dafür, daß die vorhandene Masseunter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verteilt wird. Die Vertei-lung der Masse bestimmt sich dementsprechend abschließend nach den [X.] (bzw. für den hier vorliegenden Altfall nachder Gesamtvollstreckungsordnung). Da aber die Interessenlage bei [X.] im Vorfeld einer Krise oder auch in der Krise eine andere ist, abhängigdavon, ob es überhaupt zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens kommt,ist auch eine unterschiedliche gesetzliche Regelung für beide Sachverhalts-konstellationen kein Wertungswiderspruch. Diese unterschiedliche Interes-senlage stellt im übrigen auch den Grund dafür dar, daß eine vorrangigeZahlungspflicht außerhalb der Insolvenz nicht notwendig zu einem Behalten-dürfen der Leistungen im Insolvenzverfahren führt.In dem hier zu entscheidenden Fall wurde nach den [X.] weder ein Insolvenzverfahren durchgeführt noch die Durchführungeines solchen irgendwann beantragt. Auch aus diesem Grund ist eineKollision mit der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.]hier ausgeschlossen.b) Da der Angeklagte das Unternehmen über die [X.]hinaus weiterbetrieb, mußte er die Arbeitnehmerbeiträge aus den noch vor-handenen Mitteln abführen. Der Umstand, daß die O & [X.]G ab30. September 1997 zahlungsunfähig war und der Angeklagte dies wußte,führt hier lediglich zu einer Unterbrechung der Zahlungspflicht nach§ 64 Abs. 1 GmbHG von längstens drei Wochen. Die [X.], [X.] spätestens 15. November 1997 fällig waren (vgl. § 23 [X.]), hätte [X.] bis zu diesem Zeitpunkt an die jeweiligen [X.] müssen.aa) Ausreichende Gelder waren trotz Zahlungsunfähigkeit und Über-schuldung noch vorhanden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, daßauf dem [X.] der O & [X.]G noch 18.000 DM verfüg-- 10 -bar waren, die hier vorrangig für die Begleichung der Sozialverbindlichkeitenhätten verwendet werden müssen.bb) Der Angeklagte [X.] war als Geschäftsführer strafrechtlich ver-antwortlich (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Erfüllung der [X.] Pflichten. Allein der Umstand, daß er mehr den technischenBereich des Unternehmens betreut hat, berührt [X.] wie das [X.] zu-treffend erkannt hat [X.] hier seine Verantwortlichkeit nicht. Er hatte [X.] den Feststellungen des [X.] durch betriebswirtschaftlicheAuswertungen Kenntnis über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.Ihm war damit auch die Krisensituation des Unternehmens klar. Der Ange-klagte durfte deshalb die Regelung der finanziellen Belange nicht mehr sei-nem Mitgeschäftsführer [X.]überlassen (vgl. BGHSt 37, 106, 125;BGH NStZ 1997, 125, 126 f.).c) Zutreffend ist das [X.] hinsichtlich der Beitragsvorenthaltunggegenüber mehreren Kassen von jeweils selbständigen Taten im Sinne des§ 53 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge(§ 28d [X.]) sind an die jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen abzufüh-ren, die nach § 28h [X.] die [X.] für den Gesamtsozialversiche-rungsbeitrag bilden. Im vorliegenden Fall waren die Mitarbeiter der [X.]& [X.]G bei vier unterschiedlichen Krankenkassen versichert.Dies bedeutet, daß die Zahlungen gegenüber vier verschiedenen Kranken-kassen jeweils durch eine eigenständige Handlung vorzunehmen waren. [X.] der Umstand, daß die Zahlungen zum selben Termin fällig werden undauf demselben Rechtsgrund beruhen, verbindet die Verletzung gegenüberunterschiedlichen Adressaten vorzunehmender [X.] nicht zueiner tateinheitlichen Handlung (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.],StGB 26. Aufl. § 266a [X.]. 28).2. Hinsichtlich der weiteren Fälle der Nichtabführung von [X.] in den Monaten November 1997 und Dezember 1997- 11 -(Fälle 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 der Urteilsgründe) war der Angeklagtefreizusprechen. Insoweit läßt sich nicht ausschließen, daß der Ange-klagte zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten (15. Dezember 1997 [X.] Januar 1998) zumindest subjektiv davon ausging, nicht mehr [X.] der [X.]& [X.]G gewesen zu sein.a) Das [X.] leitet eine fortdauernde Verantwortlichkeit des [X.] daraus ab, daß die Geschäftsanteilsveräußerung entsprechend§ 241 Nr. 4 AktG nichtig und damit auch seine darauf gestützte [X.] Geschäftsführer unwirksam gewesen sei.b) Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob die Auffassung des Land-gerichts zutrifft. Selbst wenn nämlich der rechtliche Ansatzpunkt des Landge-richts richtig wäre, daß die Geschäftsanteilsabtretung ungeachtet ihresneutralen Charakters wegen der hier konkret beabsichtigten Gläubigerbe-nachteiligung mit Wirkung inter omnes (vgl. zu den Anforderungen [X.],[X.]. § 241 [X.]. 24) nichtig wäre, dann hätte dies nicht zwangsläufigdie Folge, daß der Angeklagte seine Geschäftsführerstellung beibehaltenhätte. In den Verhandlungen um die einvernehmliche Abberufung der [X.] könnte hier nämlich zugleich eine Niederlegung dieses Amtsdurch den Angeklagten selbst gesehen werden. Ersichtlich erfolgte die Auf-gabe seiner organschaftlichen Funktion mit dem Willen des Angeklagten. [X.] derartigen Fallkonstellation liegt es deshalb nahe, aus dem [X.] eine jedenfalls auch einseitige Niederlegung der [X.] in Betracht zu ziehen (vgl. [X.], 183; [X.] 2003, 602mit Anm. [X.]). Dies entspräche auch dem Interesse des Angeklagten,das gerade darauf gerichtet war, sich der [X.] als Geschäftsfüh-rer der O & [X.]G zu entledigen.Eine entsprechende einseitige Niederlegung ist grundsätzlich wirksam([X.], 257). Eine Ausnahme hat der [X.] allenfalls dannangenommen, wenn durch die einseitige Niederlegung die insolvenzrechtli-- 12 -chen Pflichten beeinträchtigt werden, insbesondere die notwendige Stellungeines Insolvenzantrages dadurch umgangen werden könnte (vgl. BGHSt 2,53, 54). Zwar war die O & [X.]G hier konkursreif. Es ist aberfraglich, ob die von der Rechtsprechung gemachte Ausnahme auch dannanzuerkennen wäre, wenn die GmbH durch einen anderen [X.] wird und damit eine Leitungsverantwortung gewährleistet ist(vgl. zum Streitstand [X.] in [X.]/[X.], GmbHG17. Aufl. § 64 [X.]. 41; [X.] in [X.]/[X.],GmbHG 64. Aufl. [X.]. 21). Maßgebliche Erwägung ist hierbei nämlich, daßin der wirtschaftlichen Krisensituation die [X.] nicht ohne organ-schaftlich Verantwortlichen bleiben darf, weil dann die Einhaltung der in [X.] maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht gewährleistet wer-den könnte. Ob diese Ausgangslage auch bei einer [X.] gegeben sein kann, in der ein mit der wirtschaftlichen Situation der [X.] Vertrauter als neuer Geschäftsführer bestellt wird, kann [X.] offenbleiben.c) Im vorliegenden Fall sind die subjektiven Voraussetzungen vom[X.] nicht näher belegt. Selbst wenn nämlich bei dem [X.] fortdauernde [X.] gegeben wäre, führte dies nur dann zueiner Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn der Angeklagte trotz [X.] Abberufung seine Stellung als nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Verantwortli-cher erkannt hätte. Dies versteht sich nicht von selbst. Eine solche Annahmewürde nämlich voraussetzen, daß der Angeklagte eine juristische Wertungvorgenommen hat, die einem juristischen Laien nicht ohne weiteres unter-stellt werden kann (vgl. BGHSt 48, 108, 117 f.; BGHR AÜG § 9 [X.] 1).Ausgehend von der Auffassung des [X.], das hier die [X.] im Hinblick auf § 241 Nr. 4 AktG und sämtlichedarauf aufbauende Folgegeschäfte als unwirksam angesehen hat, hätte [X.] nämlich das Wissen nicht nur um die tatsächlichen Grundlagen- 13 -haben, sondern zugleich damit rechnen müssen, daß die in Anwesenheit derAlt- und Neugesellschafter geführten Verhandlungen im Notartermin vom5. Dezember 1997 nicht zu einem Verlust seiner Geschäftsführerfunktiongeführt hätten. Da die Fortdauer der [X.] als [X.] der Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 i. V. m. § 14Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, unterlag der Angeklagte nach § 16 Abs. 1 StGB einemTatbestandsirrtum, wenn er davon ausging, daß die im Notartermin erfolgteAbberufung auch rechtlich seine Verantwortlichkeit erlöschen ließ (vgl.BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 1, 2). Eine nur vorsätzlich zu begehendeBeitragsvorenthaltung nach § 266a Abs. 1 StGB hätte deshalb vorausge-setzt, daß der Angeklagte die Unwirksamkeit seiner [X.] Geschäftsführer erkannt hätte, weil er überhaupt nur dann [X.] strafbewehrten [X.] hätte ausgehen müssen (vgl.BGHSt 48, 108, 117 f.; BGHR AÜG § 9 Unerlaubte Arbeitnehmerüberlas-sung 1). Diese hier gebotene Prüfung hat das [X.] unterlassen.d) Dieser Mangel führt hier zu einem Freispruch hinsichtlich der [X.] acht Fälle, bei denen der Fälligkeitszeitpunkt für die Abführungder Sozialversicherungsbeiträge nach dem 5. Dezember 1997 lag. Dies [X.] die Verletzung der Abführungspflichten für die Monate November [X.] 1997, weil deren Fälligkeit jeweils am 15. des Folgemonats ein-trat.Das [X.] hat zur Kenntnis des Angeklagten über die [X.] der Abberufung keine Feststellungen getroffen. Dies nötigt im vorliegen-den Fall nicht zur Aufhebung der Sache und zur Zurückverweisung, weil der[X.] ausschließen kann, daß ein neuer Tatrichter noch zureichende Fest-stellungen treffen könnte, die eine Verurteilung wegen vorsätzlicher [X.] nach § 266a Abs. 1 StGB für diese Monate tragen könnten.Die Tatbegehung liegt bereits nahezu sechs Jahre zurück, weshalb eine Re-konstruktion des [X.] des Angeklagten nicht mehr zu erwartenist. Im übrigen ist es gerade im Hinblick auf den Angeklagten, der als ge-- 14 -lernter Bautischler hauptsächlich für den technischen Bereich des Unterneh-mens verantwortlich war, eher fernliegend, daß dieser die in einem Notarter-min erfolgte Abberufung als Geschäftsführer für unwirksam angesehen ha-ben sollte. Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß [X.] sich in der Folgezeit weiter um die Belange des [X.] hat, sprechen die Gesamtumstände dafür, daß der Angeklagtevon der Wirksamkeit seiner Abberufung ausgegangen ist.3. Der [X.] führt zu einer Änderung der Gesamtstrafe. Diesesetzt der [X.] hier selbst auf sieben Monate Gesamtfreiheitsstrafe fest. [X.] auf die rechtskräftige Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheits-strafe (wegen vorsätzlicher Konkursverschleppung) sowie die vier Einzel-geldstrafen in Höhe von jeweils 30 Tagessätzen erscheint dem [X.] auf [X.] der [X.] Strafzumessungserwägungen des Landge-richts die Verhängung einer anderen Gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen.III.Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten O gemäß § 357 StPO kam bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht in [X.]. Soweit der Mitangeklagte [X.]ebenfalls wegen Nichtabfüh-rung von [X.] zur Sozialversicherung verurteilt wurde, lagdem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Mitangeklagte [X.] hatte- 15 -nämlich ausweislich der Urteilsgründe eine von dem Mitangeklagten [X.]erteilte [X.]. Da der Mitangeklagte O damit nach§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB als Arbeitgeber im strafrechtlichen Sinne für [X.] der Beiträge haftet, scheidet hier schon aus diesem Grundeeine die Angeklagten [X.]und [X.]gleichermaßen betreffende Ge-setzesverletzung aus.[X.]
Meta
30.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2003, Az. 5 StR 221/03 (REWIS RS 2003, 2036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2036
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 67/05 (Bundesgerichtshof)
5 StR 314/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 165/02 (Bundesgerichtshof)
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