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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 17. März 2004in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom17. März 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 22. Oktober 2002 mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eI.Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Anstif-tung zur Insolvenzverschleppung in zwei Fällen freigesprochen. Die [X.] Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Mit der Anklageschrift vom 11. Juni 2002 wird dem [X.] gelegt, jeweils die bestellten Geschäftsführer der [X.]GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte warund deren Geschäfte faktisch vom anderweitig verfolgten [X.]geführt [X.], an der Stellung von [X.] durch Weisung gehindert zu ha-ben.a) Hiernach soll der Angeklagte dem bestellten [X.]im Anschluß an eine Gesellschafterversammlung vom 18. [X.] 4 -ar 2000 untersagt haben, einen von [X.]für erforderlich gehaltenen [X.] zu stellen, obwohl [X.]und der Angeklagte von der Insol-venzreife der Gesellschaft wußten. Stattdessen habe der Angeklagte [X.] [X.] auf dessen Wunsch hin von den Pflichten [X.]) Nachdem zwei Krankenkassen am 11. Juli und 21. August 2000[X.] für die Gesellschaft gestellt hatten, soll der Angeklagte [X.] in Kenntnis der weiterbestehenden Insolvenzreife der [X.] nunmehrige Geschäftsführerin [X.]angewiesen haben, Zahlungen andie antragstellenden Krankenkassen zu leisten, damit diese [X.] wie [X.] ihre [X.] zurücknehmen würden.2. Das [X.] hat derartige Weisungen des Angeklagten [X.]) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Fall 1 allerdingsdem bestellten Alleingeschäftsführer der GmbH [X.] gekündigt, obwohldieser und der Angeklagte wußten, daß die Gesellschaft zu diesem [X.] insolvent war.b) Zu [X.] hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte [X.] an die Krankenkassen selbst vorgenommen hat und insoweit [X.] an die Geschäftsführerin [X.]erging. Diese hatte [X.] im Juli 2000 einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt, [X.] später auf Anweisung des [X.]zurücknahm.3. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Staatsanwaltschaftnicht; sie rügt [X.] ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungsantrages [X.] le-diglich, daß das [X.] die angeklagten Taten, so wie sich diese nachdem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, nicht unter [X.] und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt [X.] -II.Das dadurch schlüssig beschränkte Rechtsmittel (vgl. [X.] 344 Abs. 1 Antrag 3), das vom [X.] vertreten wird, hat [X.] auf die Verletzung des § 264 StPO abhebenden Sachrüge Erfolg. Das[X.] hat seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt.1. Das Sachurteil muß den durch die zugelassene Anklage abge-grenzten [X.] erschöpfen (st. Rspr., vgl. nur [X.], 127m.w.[X.]). Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung ist der geschichtlicheVorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalbdessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll ([X.] § 264 Abs. 1 Tatidentität 4 m.w.[X.]). Hierbei handelt es sich um eineneigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im sachlichenRecht ([X.]St 29, 288, 292 m.w.[X.]). Zur Tat im prozessualen Sinne gehört[X.] unabhängig davon, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt [X.] das gesamteVerhalten des [X.], soweit es nach der Auffassung des Lebens einen ein-heitlichen Vorgang darstellt ([X.]St 32, 215, 216 m.w.[X.]). Somit umfaßt [X.], aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichenVorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichenVorkommnisse, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklicherwähnt sind ([X.] aaO). Dabei kommt es auf die Umstände des [X.]. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltens-weisen [X.] unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung [X.] ein [X.] Zusammenhang besteht ([X.] aaO [X.] Bei Anwendung dieser Grundsätze ist [X.] wie der [X.] zutreffend ausführt [X.] der enge sachliche Zusammenhang für alle dreidenkbaren Tatvarianten in Fall 1 gegeben.a) Das [X.] hat die Möglichkeit einer täterschaftlichen Insol-venzverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) nicht in den Blick genom-- 6 -men. Dafür hätte aber Anlaß bestanden, weil zum Zeitpunkt der Abberufungdes [X.]kein weiterer Geschäftsführer vorhanden war und der Ange-klagte einen neuen Geschäftsführer nicht bestellt hat. In diesem Falle hätteder Angeklagte sich wegen unterlassener Antragstellung strafbar machenkönnen, sofern er sich für die GmbH als faktischer Geschäftsführer (vgl.[X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl., § 84 Rdn. 10 f.m.w.[X.]) betätigt hat.b) Alternativ hätte das [X.] eine Beihilfe des Angeklagten zueiner möglichen Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsführers[X.](§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 27 Abs. 1 StGB) erwägen müssen. [X.] könnte darin liegen, daß nach den Feststellungen des [X.]der Angeklagte als Alleingesellschafter die Abberufung des bestellten Allein-geschäftsführers [X.]unterzeichnete, die der faktische Geschäftsführer[X.] dem [X.]aushändigte, damit [X.] einen von ihm beabsichtig-ten Insolvenzantrag nicht mehr stellen könne.c) Schließlich hätte das [X.] prüfen müssen, ob eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen einer Beihilfe zur [X.] bestellten Geschäftsführers [X.] (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § [X.] 1 StGB) in Betracht kommt. Eine solche ist nicht auszuschließen, weilsich der abberufene Geschäftsführer [X.] ungeachtet einer möglichen zivilrecht-lichen Wirksamkeit seiner Abberufung [X.] gleichwohl bereits nach § 84 Abs. 1Nr. 2 GmbHG strafbar gemacht haben könnte, weil die Frist zur Antragstel-lung gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG bereits abgelaufen war (vgl. [X.] aaO,Rdn. 46 ff., 58, 61; [X.] in [X.], Kommentar zum [X.]. § 84 Rdn. 36 ff.).3. Im Hinblick auf [X.] hätte das [X.] erwägen müssen, obin der Bezahlung der offenen Krankenkassenbeiträge mit dem Ziel, die Kran-kenkassen zur Rücknahme ihrer [X.] zu bewegen, eine [X.] Angeklagten zur Insolvenzverschleppung des faktischen [X.] [X.] liegen könnte (vgl. zum Verhältnis zwischen § 266a StGB und§ 84 Abs. 1 GmbHG; [X.] NJW 2003, 3787 ff.). Die [X.] [X.] und der bestellten Geschäftsführerin [X.] sind gleichzei-tig beim [X.] anhängig gewesen. Eine Rücknahme der ein-zelnen [X.] hätte gegebenenfalls nur dann Sinn machen kön-nen, wenn jeder der angebrachten Anträge zurückgenommen worden wäre.Wenn der Angeklagte in Kenntnis des bestehenden Antrages der Ge-schäftsführerin [X.] und der Weisung des [X.] im Hinblick auf [X.] dieses Antrages dafür sorgte, daß die Krankenkassen befriedigtwurden, könnte hierin eine Unterstützung des [X.] , der ein Insolvenzver-fahren verhindern wollte, liegen. Auch diese Tatvariante wäre von der [X.] umfaßt.4. Die für eine abschließende Überprüfung notwendigen Feststellun-gen lassen sich zu keiner der [X.] streng alternativ [X.] in Betracht kommendenVarianten dem landgerichtlichen Urteil entnehmen. Die Sache bedarf daherinsgesamt erneuter Verhandlung, wobei der neue Tatrichter den gegen [X.] erhobenen Schuldvorwurf in eigener tatrichterlicher Verantwor-tung in vollem Umfange erneut zu prüfen und zu entscheiden haben wird.[X.] Häger GerhardtBrause [X.]
Meta
17.03.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. 5 StR 314/03 (REWIS RS 2004, 4062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4062
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