Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. IX ZR 407/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3417

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[X.] ZR 407/98vom22. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 22. Februar 2001beschlossen:1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 wird inso-weit angenommen, als der Kläger die Zahlung von548.496,32 DM begehrt. Die weitergehende Revision wird [X.] Zur Durchführung der Revision wird dem Kläger unter Beiord-nung von Rechtsanwalt [X.], soweit er die Zahlung von 321.000 DM verlangt. [X.] sind nicht zu zahlen. Der weitergehende Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisions-verfahren wird zurückgewiesen.[X.] Soweit der Kläger weitergehend die Zahlung bis zur Höhe von597.387,57 DM begehrt, wirft sein Rechtsmittel keine entscheidungserhebli-chen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es [X.] keinen Erfolg. Denn auf diesen Teil seines [X.] hat- 3 -sich sein Prozeßkostenhilfegesuch nicht bezogen. Deshalb ist insoweit auchnicht die Frist des § 41 Abs. 1 KO gewahrt.2. Der Kläger hat seine Bedürftigkeit im Sinne von §§ 114, 116 Satz 1Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargetan, soweit ein Erfolg der Klage gemäß § 61Abs. 1 Nr. 2 KO dem Finanzamt [X.][X.] zugute käme. Denn nachBGHZ 138, 188 ff hat die Finanzverwaltung einen [X.] zuleisten, wenn ihre bevorrechtigte Forderung voll erfüllt würde, falls die [X.] hätte. Den [X.], die ohnehin schon zur [X.] gewährt haben, ist dagegen ein [X.] nicht zuzu-muten. Dasselbe gilt hier im Ergebnis auch für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Gläubiger, deren Forderungen weitestgehend bestritten sind.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 407/98

22.02.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. IX ZR 407/98 (REWIS RS 2001, 3417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3417

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