Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2018, Az. I ZR 157/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7410

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware - Vollsynthetisches Motorenöl


Leitsatz

Vollsynthetisches Motorenöl

1. Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsynthetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen.

2. Eine Irreführung kann dabei auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind. Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom Verkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf der subjektiven Einschätzung beruht, mit dem Kauf eines infolge des aufwendigeren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien vertreiben Öl und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge.

2

Motorenöle werden herkömmlich aus mineralischen Grundölen gewonnen, wobei ein Motorenöl zu etwa 75 bis 80% aus Grundölen und zu 20 bis 25% aus Additiven besteht. Diese herkömmlichen Motorenöle wurden in der Klassifikation des [X.] (API) in die [X.] und [X.] eingeordnet. Seit Mitte der 1970er Jahre werden Motorenöle vertrieben, deren [X.] nicht aus Mineralöl, sondern aus einfachen Grundverbindungen durch Polymerisation oder [X.]eresterung hergestellt wird. [X.]erwendet werden Grundöle auf Basis von Polyalphaolefinen oder Dicarbonsäureestern. Diese Öle wurden in die [X.][X.] und [X.] eingeordnet. Eine weitere Gruppe der Grundöle bilden die sogenannten "Hydrocracköle" ([X.] [X.]I).

3

Die Beklagte bezeichnete in an [X.]erbraucher gerichteten Produktinformationen das von ihr vertriebene Hydrocracköl "[X.] 504 00, 507 00, 5 [X.]" als "[X.]" sowie als "[X.]es Motorenöl der neuen Generation".

4

Die Klägerin macht geltend, diese Angaben seien irreführend. Seit den 1970er Jahren seien [X.]e Motorenöle im Premiumsegment angesiedelt. [X.]ollsynthetische Öle seien in der Herstellung aufwendiger und teurer als andere Öle. Der [X.]erkehr verstehe unter "[X.]" nur Motorenöle, deren Grundöle fast gänzlich aus Polyalphaolefinen oder Dicarbonsäureestern bestünden. Dagegen gehörten Hydrocracköle wie das der Beklagten nicht in die Kategorie der [X.]en Öle.

5

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1551) der Beklagten verboten, im geschäftlichen [X.]erkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Motorenöle mit der Bezeichnung "[X.] 504 00, 507 00, 5W" als "[X.]" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Abbildung

Abbildung

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Die Bezeichnung eines Motorenöls ohne nähere Erläuterung als "vollsynthetisch" sei irreführend, wenn das Öl einen wesentlichen Anteil an [X.] ([X.]) enthalte. Auf die konkreten Eigenschaften dieses Produkts komme es nicht an.

9

Seit Mitte der 1970er Jahre seien Öle, deren [X.] nicht aus Mineralölen ([X.] und [X.]), sondern aus Ölen der [X.][X.] und [X.] bestünden, infolge des aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung "synthetisch" eingeführt. Der [X.]erbraucher verbinde mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Der Durchschnittsverbraucher dürfe erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien. Liege ein durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes [X.]erbraucherverständnis vor, was ein "vollsynthetisches Öl" sei, sei es irreführend, wenn Öle, die in einem anderen Produktionsprozess gewonnen würden, unter dieser am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben würden.

[X.]. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zu.

1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das [X.]erständnis, das sie bei den [X.]erkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen [X.]erhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen [X.]erkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 1254 Rn. 15 = [X.], 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, [X.], 1193 Rn. 20 = [X.], 1354 - Ansprechpartner).

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung eines Motorenöls ohne nähere Erläuterung als "vollsynthetisch" sei irreführend, wenn das Öl einen wesentlichen Anteil an [X.] ([X.]) enthält. Auf die konkreten Eigenschaften dieses Produkts komme es dabei nicht an. Liege ein durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes [X.]erbraucherverständnis vor, was ein "vollsynthetisches Öl" sei, sei es irreführend, wenn Öle, die in einem anderen Produktionsprozess gewonnen würden, unter dieser am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben würden. Seit Mitte der 1970er Jahre seien Öle auf dem Markt, deren [X.] nicht aus Mineralölen ([X.] und [X.]), sondern aus Ölen der [X.][X.] und [X.] bestünden. Infolge des aufwendigen Produktionsprozesses seien diese Produkte im oberen Preissegment angesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung "synthetisch" eingeführt. Der [X.]erbraucher verbinde mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Er werde zumindest erwarten, dass es sich um "künstlich hergestelltes" Öl handele, das eben deswegen einem natürlich gewonnenen (Mineral-)Öl gegenüber [X.]orzüge aufweise. Der Durchschnittsverbraucher dürfe vorliegend erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien. Ob er die von ihm dem bekannten Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte, sei grundsätzlich unerheblich. Maßgeblich sei, dass der [X.]erkehr sie für kaufentscheidend halte und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen ausrichte.

3. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen der [X.]erkehrsauffassung, die in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar sind, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 1254 Rn. 16 - Matratzen Factory Outlet; [X.], 1193 Rn. 20 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 1076 Rn. 37 = [X.], 1221 - LGA tested, jeweils mwN), lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Diese Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung des Motorenöls als "vollsynthetisch" sei irreführend.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Berufungsurteil fehle bereits deshalb die erforderliche Tatsachengrundlage, weil es nicht hinreichend zwischen einer möglichen Irreführung aufgrund des unterschiedlichen Herstellungsprozesses der Motorenöle und einer möglichen Irreführung aufgrund der Eigenschaften des Motorenöls der Beklagten unterscheide.

Das Berufungsgericht hat eine solche Unterscheidung vorgenommen. Es hat angenommen, für die Einschätzung der Irreführung der beanstandeten Angabe komme es nicht auf die konkreten Eigenschaften des Produkts an. Maßgeblich sei vielmehr, dass der [X.]erkehr angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Übung unter vollsynthetischen Ölen eine bestimmte Produktgruppe künstlich hergestellter Motorenöle verstehe, die infolge eines aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt seien. Es stelle unabhängig von den konkreten Merkmalen des Produkts eine Irreführung dar, wenn ein Motorenöl als "vollsynthetisch" bezeichnet werde, das in einem anderen Produktionsprozess gewonnen werde und nicht den Produkten entspreche, die dem [X.]erkehr bisher unter dieser Bezeichnung entgegengetreten seien.

b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit sich die angesprochenen [X.]erkehrskreise zum Herstellungsprozess Gedanken machten und welche Eigenschaften ein "vollsynthetisches" Motorenöl nach dem [X.]erständnis des [X.]erkehrs habe. Das Berufungsgericht habe auch nicht festgestellt, welche Qualität der [X.]erkehr mit der beanstandeten Bezeichnung verbinde und wann diese Qualität vorliege. Damit habe das Berufungsgericht auch nicht beurteilen können, ob eine Diskrepanz zwischen dem [X.]erständnis der angesprochenen [X.]erkehrskreise und den tatsächlichen [X.]erhältnissen bestehe. Damit dringt die Revision nicht durch.

Das Berufungsgericht hat hinreichende Feststellungen zum [X.]erkehrsverständnis getroffen. Es ist davon ausgegangen, die maßgebliche Abweichung der [X.]erkehrsvorstellung von den tatsächlichen [X.]erhältnissen liege in der fehlenden Zugehörigkeit des [X.]s der Beklagten zu der vom [X.]erkehr aufgrund des Herstellungsprozesses und des gehobenen Preises als eigenständige Produktgruppe angesehenen Kategorie der vollsynthetischen Öle. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass seit Mitte der 1970er [X.] sind, deren [X.] nicht aus Mineralölen ([X.] und [X.]), sondern aus Ölen der [X.][X.] und [X.] bestehen. Infolge des aufwendigen Produktionsprozesses seien diese Produkte im oberen Preissegment angesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung "synthetisch" eingeführt. Aufgrund dieser mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden (vgl. auch [X.], [X.], 667, 668; [X.], Urteil vom 22. Januar 2008 - [X.], juris Rn. 20 ff.) und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der angesprochene [X.]erkehr mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität verbinde, die den höheren Preis rechtfertige. Er werde zumindest erwarten, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Öl handele, das eben deswegen einem natürlich gewonnenen (Mineral-)Öl gegenüber [X.]orzüge aufweise.

c) Die Revision macht außerdem geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Berufungsgericht annehmen könne, dass es auf die konkreten Eigenschaften des Motorenöls nicht ankomme, während es zugleich die Irreführung damit begründe, die [X.]erkehrskreise würden mit der streitgegenständlichen Bezeichnung eine besondere Qualität verbinden. Nur wenn feststehe, durch welche konkreten Eigenschaften sich die besondere Qualität eines vollsynthetischen Motorenöls kennzeichne, könne das [X.]orliegen einer Irreführung geprüft werden. Der Ansatz des Berufungsgerichts sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze. Diese [X.] bleiben ebenfalls erfolglos.

aa) Die Revision berücksichtigt wiederum nicht hinreichend den vom Berufungsgericht angenommenen Gegenstand der Irreführung. Diesen hat es nicht darin gesehen, dass der [X.]erkehr mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" bestimmte Eigenschaften - etwa eine besondere Langlebigkeit oder ein besonderes breites Einsatzspektrum in Bezug auf Motorenarten oder Außentemperaturen - verbindet. Das Berufungsgericht ist vielmehr von einer Irreführung über die Zugehörigkeit zu einer nach der [X.]erkehrsauffassung seit Jahrzehnten bestehenden bestimmten Produktkategorie ausgegangen. Dabei hat es zwar bei der Frage, durch welche Umstände der [X.]erkehr die Produktkategorie der vollsynthetischen Öle von anderen Kategorien von Motorölen abgrenzt, auch darauf abgestellt, der [X.]erkehr werde mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität verbinden. Das Berufungsgericht hat damit allerdings nicht angenommen, dass sich die [X.]erkehrsanschauung insoweit auf konkrete Eigenschaften des Öls stützt. Es hat vielmehr - ausgehend von seiner Feststellung, die synthetischen Öle seien infolge eines aufwendigeren Herstellungsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt - angenommen, der [X.]erkehr verbinde mit der angegriffenen Bezeichnung eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige.

bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie gehört, die sich nach der [X.]erkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet.

(1) Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG gehört auch deren Art. Die Art eines Produkts bezeichnet seine Gattung und damit einen Oberbegriff für Produkte, die nach der [X.]erkehrsauffassung in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.5). Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktkategorie kann der [X.]erbraucher auch ohne nähere Angaben zu konkreten Eigenschaften erste Informationen darüber entnehmen, welchen konkreten Bedarf dieses Produkt befriedigt (vgl. [X.]/[X.]/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 287). Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der [X.]erkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung verbindet (Großkomm.UWG/[X.], 2. Aufl., § 5 Rn. 348).

(2) [X.]on diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, es liege ein bestimmtes, seit Jahrzehnten durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes [X.]erbraucherverständnis hinsichtlich der Produktkategorie des "vollsynthetischen Öls" vor, die infolge des aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt sei. Der [X.]erkehr verbinde mit der in Rede stehenden Bezeichnung eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Er dürfe daher erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien.

d) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es sei unerheblich, ob der angesprochene [X.]erkehr die von ihm dem Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.]erkehr dürfe vorliegend erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motorenöl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien. Ob er die von ihm dem bekannten Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte, sei dabei grundsätzlich unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass der [X.]erkehr sie für kaufentscheidend halte und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen ausrichte.

bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Angabe über die Art im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ist bereits irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der [X.]erkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung verbindet (Großkomm.UWG/[X.] aaO § 5 Rn. 348). Dabei kann auch durch Angaben irregeführt werden, die über die konkreten Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der [X.]erkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den [X.]erbraucher von Bedeutung sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 247). Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom [X.]erkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf einer subjektiven Einschätzung beruht, wie etwa der Überlegung, mit dem Kauf einer infolge des aufwendigeren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang. Maßgeblich ist allein, ob diese Wertschätzung - wie im Streitfall rechtsfehlerfrei vom Berufungsgericht festgestellt - für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist.

cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der im Streitfall angesprochene allgemeine [X.]erkehr richte seine Kaufentscheidung auch danach aus, ob ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl im Hinblick auf den Herstellungsprozess den Produkten entspreche, die ihm bislang seit Jahren unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sind.

Soweit die Revision geltend macht, anders als bei Prestigeprodukten wie etwa "mundgeblasenem Glas" komme es bei einem technischen [X.]erbrauchsmaterial wie Motorenöl nur auf das Produkt und nicht auf den Herstellungsprozess an, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene abweichende Ansicht zu ersetzen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht habe angenommen, allein die Fehlvorstellung über den Herstellungsprozess begründe die Irreführung. Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei auf die durch den aufwendigen Herstellungsprozess bedingte Hochpreisigkeit und die damit verbundene unspezifische Qualitätsvorstellung des [X.]erkehrs abgestellt. Dass der [X.]erkehr keine konkreten [X.]orstellungen von der Herstellung von Motorenölen hat, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.]erkehr werde zumindest erwarten, dass es sich bei "vollsynthetischem" Motorenöl um ein künstlich hergestelltes Öl handele, das eben deswegen gegenüber einem natürlich gewonnenen (Mineral-)Öl [X.]orzüge aufweise. Diese Beurteilung steht mit der Lebenserfahrung im Einklang (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Januar 2008 - [X.], juris Rn. 23) und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Ohne Erfolg macht die Revision außerdem geltend, das Berufungsgericht habe den Streitfall zu Unrecht mit seinen Entscheidungen vom 13. Juni 2014 ([X.], [X.], 1082) und vom 5. Juli 2005 ([X.], [X.], 363) für vergleichbar gehalten. Selbst wenn - wie die Revision meint - das Berufungsgericht verkannt haben sollte, dass die von ihm in diesen Entscheidungen zugrunde gelegten Maßstäbe im vorliegenden Fall keine Bedeutung haben, ändert dies nichts daran, dass das Berufungsgericht im Streitfall von zutreffenden rechtlichen Obersätzen ausgegangen ist und seine tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

5. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der [X.]erbraucher müsse darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen "vollsynthetischen" Öl um ein solches handele, das mit einem anderen [X.]erfahren hergestellt worden sei als die vom [X.]erbraucher bekannten "vollsynthetischen" Öle. Dem Berufungsgericht sei auch insoweit entgegenzuhalten, dass es keine Feststellungen zu der Frage getroffen habe, inwieweit sich die angesprochenen [X.]erkehrskreise überhaupt Gedanken zum Herstellungsverfahren eines als "vollsynthetisch" beworbenen Motorenöls machten. Wenn sich aber die angesprochenen [X.]erkehrskreise keine Gedanken darüber machten, in welchem Herstellungsverfahren das Motorenöl gewonnen werde, dann könne auch ein zusätzlicher Hinweis auf das Hydrocrack-[X.]erfahren nicht die [X.]orstellungen der beteiligten [X.]erkehrskreise beeinflussen.

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht den Gegenstand der Irreführung nicht in einer Täuschung über das Herstellungsverfahren, sondern in der Täuschung über die Zugehörigkeit zur Produktkategorie der vollsynthetischen Motorenöle gesehen hat (vgl. Rn. 12 und 19). Im Übrigen hat das Berufungsgericht mit der von der Revision angegriffenen Erwägung, es sei der Beklagten unbenommen, in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass es sich bei seinem Produkt um ein Öl handele, das mit einem anderen [X.]erfahren hergestellt worden sei als die dem [X.]erbraucher bekannten vollsynthetischen Öle, keine Aufklärungspflicht der Beklagten angenommen. Es hat vielmehr - zugunsten der Beklagten - mit den angegriffenen Ausführungen dargelegt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu weit gefasst war und deshalb mit Recht von der Klägerin im Wege der teilweisen Klagerücknahme auf die konkrete [X.]erletzungsform eingeschränkt wurde.

[X.]I. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 157/16

21.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 24. Juni 2016, Az: I-6 U 78/15, Urteil

§ 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2018, Az. I ZR 157/16 (REWIS RS 2018, 7410)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1513-1514 REWIS RS 2018, 7410


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 248/17

Bundesgerichtshof, IV ZR 248/17, 21.03.2018.


Az. 6 U 78/15

Oberlandesgericht Köln, 6 U 78/15, 24.06.2016.


Az. I ZR 157/16

Bundesgerichtshof, I ZR 157/16, 21.06.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 157/16 (Bundesgerichtshof)


6 U 78/15 (Oberlandesgericht Köln)


I-20 U 46/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I ZR 161/18 (Bundesgerichtshof)

Irreführende Bezeichnung eines Zeichens als "Gütesiegel": Wegfall der Irreführung bei geändertem Verkehrsverständnis; Verkehrsverständnis hinsichtlich eines …


I ZR 68/21 (Bundesgerichtshof)

Zulässige Bewerbung eines Lebensmittels als solches für besondere medizinische Zwecke - Bakterienkulturen


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.